OGH 3Ob647/82; 3Ob521/84; 9ObA141/95; 4Ob2024/96t; 3Ob2106/96v; 6Ob175/98y; 6Ob73/99z; 9ObA136/99m; 5Ob99/02y; 4Ob113/04b; 6Ob298/05z; 5Ob39/10m; 2Ob52/16k; 5Ob48/21a (RS0019350)

OGH3Ob647/82; 3Ob521/84; 9ObA141/95; 4Ob2024/96t; 3Ob2106/96v; 6Ob175/98y; 6Ob73/99z; 9ObA136/99m; 5Ob99/02y; 4Ob113/04b; 6Ob298/05z; 5Ob39/10m; 2Ob52/16k; 5Ob48/21a19.4.2021

Rechtssatz

Zumindest folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Insichgeschäft rechtswirksam ist: Das Insichgeschäft muss von dem gefährdeten Machtgeber entweder durch vorher erteilte Einwilligung oder durch nachträgliche Genehmigung gedeckt sein, Dabei kann diese Zustimmung oder Genehmigung nicht wiederum vom Vertreter erteilt werden.

Normen

ABGB §1009
GmbHG §25

3 Ob 647/82OGH15.12.1982

Veröff: EvBl 1983/39 S 159

3 Ob 521/84OGH09.01.1985

Veröff: EvBl 1986/86 S 308 = GesRZ 1986,97

9 ObA 141/95OGH22.11.1995

Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)

4 Ob 2024/96tOGH16.04.1996

Auch: nur: Zumindest folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Insichgeschäft rechtswirksam ist: Das Insichgeschäft muss von dem gefährdeten Machtgeber entweder durch vorher erteilte Einwilligung oder durch nachträgliche Genehmigung gedeckt sein. (T2)<br/>Beisatz: Oder wenn das Selbstkontrahieren dem Vertretenen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt. Ferner ist das Selbstkontrahieren gestattet, wenn keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht, insbesondere wenn die Ware oder Leistung einen Marktpreis oder Börsenpreis hat. (T3)<br/>Veröff: SZ 69/90

3 Ob 2106/96vOGH23.02.1998

Veröff: SZ 71/27

6 Ob 175/98yOGH29.10.1998

Beis wie T3; Beisatz: Analogie zu Kollisionsregeln der §§ 271 f ABGB über Rechtsgeschäfte Minderjähriger mit ihren Eltern oder Vormündern. (T4)

6 Ob 73/99zOGH15.12.1999

Vgl auch; Beis wie T3

9 ObA 136/99mOGH17.11.1999

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Ebenso wenn der Vertreter gültig eingegangene (und unbestrittene) Verbindlichkeiten erfüllt. (T5)

5 Ob 99/02yOGH11.06.2002

Vgl auch; nur T2

4 Ob 113/04bOGH06.07.2004
6 Ob 298/05zOGH24.05.2006

Auch

5 Ob 39/10mOGH31.08.2010
2 Ob 52/16kOGH27.04.2017

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Insichgeschäfte sind im Allgemeinen unzulässig. (T6); Veröff: SZ 2017/52

5 Ob 48/21aOGH19.04.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19821215_OGH0002_0030OB00647_8200000_001