OGH 5Ob649/80; 5Ob577/81; 1Ob690/88; 8Ob247/98a; 2Ob189/01k; 2Ob220/06a; 6Ob25/12p; 6Ob64/13z; 16Ok9/15g; 6Ob246/20z; 6Ob113/21t (RS0010087)

OGH5Ob649/80; 5Ob577/81; 1Ob690/88; 8Ob247/98a; 2Ob189/01k; 2Ob220/06a; 6Ob25/12p; 6Ob64/13z; 16Ok9/15g; 6Ob246/20z; 6Ob113/21t6.8.2021

Rechtssatz

Eine rechtliche vorgeschriebene Methode der Bewertung von Handelsunternehmen - von deren Wert bei der Bewertung eines Geschäftsanteils ausgegangen werden muss - gibt es nicht. Die richtige Methode zu ermitteln, ist ein Problem der Betriebswirtschaftslehre, doch muss das von ihr gewählte System der vom Gericht gestellten Aufgabe adäquat sein.

Normen

ABGB §305
ABGB §935
GmbHG §23
GmbHG §76

5 Ob 649/80OGH16.12.1980

Veröff: SZ 53/172 = GesRZ 1981,44 = JBl 1981,545

5 Ob 577/81OGH27.04.1982

nur: Eine rechtliche vorgeschriebene Methode der Bewertung gibt es nicht. Die richtige Methode zu ermitteln, ist ein Problem der Betriebswirtschaftslehre, doch muss das von ihr gewählte System der vom Gericht gestellten Aufgabe adäquat sein. (T1) <br/>Veröff: SZ 55/56 = JBl 1983,46

1 Ob 690/88OGH30.11.1988

Auch

8 Ob 247/98aOGH15.04.1999

nur T1; Beisatz: Erhebliche Rechtsfrage dann, wenn eine grundsätzlich inadäquate Methode angewandt wurde oder im Einzelfall eine dem Rechtsbereich zuzuordnende unrichtige Beurteilung vorliegt. (T2)

2 Ob 189/01kOGH25.09.2003

Beisatz: Welche Bewertungsgrundsätze daher vom Sachverständigen zur Ermittlung des Verkehrswertes angewendet werden, ist vom Tatrichter grundsätzlich frei zu würdigen. (T3)

2 Ob 220/06aOGH08.03.2007
6 Ob 25/12pOGH27.02.2013

Vgl auch; Beisatz: Es entspricht in Österreich der herrschenden Lehre, dass der anzusetzende Unternehmenswert nicht unter dem Liquidationswert liegen darf, sei doch dies jener Betrag, der anlässlich der Verwertung mindestens erzielt werden könnte. (T4)

6 Ob 64/13zOGH04.07.2013

Vgl; Beisatz: Mag auch die Bewertung von Unternehmen verschiedene Tat‑ und Rechtsfragen aufwerfen, so ist doch in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gesichert, dass Unternehmen einer Bewertung zugänglich sind, weshalb die Anwendung der laesio enormis nach § 935 ABGB nicht ausgeschlossen ist. (T5)

16 Ok 9/15gOGH08.10.2015

Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Anzuwendende Methode zur Feststellung einer missbräuchlichen Preisunterbietung („predatory pricing“). (T6)

6 Ob 246/20zOGH12.05.2021

Beisatz: Hier: Anzuwendende Methode zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung nach § 2 Abs 1 GesAusG. (T7)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/46

6 Ob 113/21tOGH06.08.2021

Beis wie T2; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19801216_OGH0002_0050OB00649_8000000_002

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