OGH 6Ob113/21t

OGH6Ob113/21t6.8.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in den verbundenen außerstreitigen Rechtssachen der Antragsteller 1. B* B* (71 Fr 455/16d), 2. A* H*, vertreten durch Deubel Leimeister Zeplin Rechtsanwälte und Fachanwälte in D‑97199 Ochsenfurt (71 Fr 2161/16m), 3. J* A*, vertreten durch Dr. Georg Vetter, Rechtsanwalt in Wien (71 Fr 2160/16k), 4. Dr. R* H*, vertreten durch Dr. Martin Löffler, Rechtsanwalt in Wien, 5. N* O* (71 Fr 2157/16g), 6. R* E* (71 Fr 2156/16f), 7. E* SE, * (71 Fr 2154/16b), 8. J* R* (71 Fr 2153/16a), 9. und 10. A* und D* R*, beide *, beide vertreten durch Deubel Leimeister Zeplin, Rechtsanwälte und Fachanwälte in D‑97199 Ochsenfurt (71 Fr 2150/16x), 11. J* K*, vertreten durch Deubel Leimeister Zeplin Rechtsanwälte und Fachanwälte in D‑97199 Ochsenfurt (71 Fr 2148/16v), 12. DI O* N* (71 Fr 2147/16t), 13. J* J*, vertreten durch Markus Jaeckel, Rechtsanwalt in D‑81927 München (71 Fr 2146/16s), 14. S* H*, vertreten durch Christoph Peiser, Rechtsanwalt in D‑22587 Hamburg (71 Fr 2145/16p), 15. M* N* (71 Fr 2144/16m), 16. T* D* (71 Fr 2143/16k), 17. M* R* (71 Fr 2137/16b), 18. S* AG, *, vertreten durch Markus Jaeckel, Rechtsanwalt in D‑81927 München (71 Fr 2136/16a), und der gemeinsamen Vertreterin gemäß § 225f AktG Dr. Alexandra Biely, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin A* SZ-LLC *, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Überprüfung der angebotenen Barabfindung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Viertantragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. Februar 2021, GZ 6 R 9/20t‑249, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E132757

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist auch im Anwendungsbereich des § 62 Abs 1 AußStrG nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RS0112769 [T10]). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn die Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5, T14]). Das ist hier der Fall:

[2] Der erkennende Fachsenat des Obersten Gerichtshofs hat mittlerweile in der ausführlich begründeten Entscheidung 6 Ob 246/20z ausgesprochen, dass im Verfahren über die Höhe der Barabfindung des ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafters nach § 6 Abs 2 GesAusG iVm §§ 225c ff AktG keine individuellen, ziffernmäßig bestimmten Leistungszusprüche vorzunehmen sind und ein Ausspruch über die Verzinsung der baren Zuzahlung im Überprüfungsverfahren nicht erforderlich ist.

[3] Der Rechtsmittelwerber zeigt keine in dieser Entscheidung noch nicht behandelten weiteren Argumente auf, sodass kein Anlass besteht, von dieser Rechtsprechung, der der Beschluss des Rekursgerichts entspricht, wieder abzugehen.

[4] 2. Eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG). Da sich der Unternehmenswert nicht mathematisch exakt bestimmen lässt, hat das Gericht im Rahmen des Überprüfungsverfahrens die Unternehmensbewertung bzw die Angemessenheit der Barabfindung lediglich einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (6 Ob 246/20z). Ungeachtet der lediglich kursorischen Bemängelung im Rekurs des Viertantragstellers hat sich das Rekursgericht ohnehin bei der Behandlung des Rekurses der Antragsgegnerin eingehend mit den im Sachverständigengutachten erfolgten Ausführungen zur Berücksichtigung eines Insolvenzrisikos auseinandergesetzt und diese für überzeugend erachtet.

[5] 3.1 Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis des Sachverständigengutachtens – als Tatfrage – keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof (RS0118604); eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn eine grundsätzlich inadäquate Methode angewendet wurde (RS0010087 [T2]; vgl etwa 6 Ob 25/12p [Liquidationswert oder Ertragswert?]). Diese Grundsätze gelten auch im Außerstreitverfahren, in dem der Oberste Gerichtshof ebenfalls nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist (vgl RS0006737; RS0007236).

[6] Eine gesetzlich vorgeschriebene Methode der Unternehmensbewertung besteht auch zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung nicht (6 Ob 246/20z); die richtige Methode zu ermitteln, ist somit ein Problem der Betriebswirtschaftslehre (RS0010087). Dass sich der Sachverständige durch Heranziehen des DCF-Verfahrens (Discounted Cash-Flow-Verfahren) einer „grundsätzlich inadäquaten“ Methode der Unternehmensbewertung bedient hätte, behauptet der Revisionsrekurs nicht.

[7] 3.2 Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, gehört zur Beweiswürdigung (vgl RS0043320 [T12]) und kann daher im Revisionsrekursverfahren nicht überprüft werden. Mittels Rechtsrüge wären die Gutachtensergebnisse nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen wäre (vgl RS0043404). Solche Verstöße zeigt der Revisionsrekurs jedoch nicht auf.

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