OGH 2Ob50/77 (RS0030675)

OGH2Ob50/7723.3.2021

Rechtssatz

Verdienstentgang im Sinne des § 1325 ABGB ist der Entgang dessen, was dem Verletzten durch die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entgeht. Darunter fällt nicht nur die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern jede Tätigkeit, durch die der Verletzte für sich selbst Vermögen schafft (zum Beispiel Bau eines Hauses auf eigenem Grund).

Arbeitsverhältnis

 

Normen

ABGB §1325 D2a

2 Ob 50/77OGH26.05.1977

Veröff: SZ 50/77

2 Ob 110/81OGH01.12.1981

auch; Beisatz: Verhinderte Instandsetzungsarbeiten an dem mit Ehegattin gemeinsam bewohnten Haus. (T1)

2 Ob 104/88OGH25.04.1989

Auch

2 Ob 56/95OGH20.11.1997

Beisatz: Verdienst liegt auch in der "reinen Arbeitsleistung", die etwa im Betrieb des Ehegatten oder im Haushalt unentgeltlich (in oder ohne Erfüllung einer Arbeitspflicht) erbracht wird, weil der solcherart Arbeitende den Wert seiner Arbeit verdient und gleichzeitig mit der Arbeit weitergibt. (T2)

1 Ob 261/02tOGH28.01.2003
6 Ob 75/08kOGH07.07.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Die Mitwirkung am Ausbau des Hauses war von vornherein geplant und entsprach der (Lebens-)Planung des Klägers. Daher Anspruch auf Ersatz der Beträge, die er seinem Sohn dafür bezahlen musste, dass dieser diejenigen Innenausbauarbeiten vornahm, die ohne den von der beklagten Partei zu vertretenden Kunstfehler der Kläger selbst vorgenommen hätte. (T3)

2 Ob 191/07pOGH14.08.2008

Anm: Veröff: SZ 2008/106

2 Ob 88/20kOGH25.02.2021

Vgl; Beisatz: Ein solcher Ersatzanspruch wurde anerkannt, wenn der Verletzte den von ihm beabsichtigten Wertanteil durch eigene Tätigkeit nicht schaffen konnte und er selbst dadurch einen Vermögensnachteil erlitt, weil es zur Verzögerung oder Verteuerung der Bauführung kam oder er eine Ersatzkraft beschäftigen musste. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Verdienstentgang verneint. (T5)

1 Ob 44/21hOGH23.03.2021

auch<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/30

Dokumentnummer

JJR_19770526_OGH0002_0020OB00050_7700000_001

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