Normen
ABGB §1325 D2a
2 Ob 50/77 | OGH | 26.05.1977 |
Veröff: SZ 50/77 |
2 Ob 110/81 | OGH | 01.12.1981 |
auch; Beisatz: Verhinderte Instandsetzungsarbeiten an dem mit Ehegattin gemeinsam bewohnten Haus. (T1) |
2 Ob 104/88 | OGH | 25.04.1989 |
Auch |
2 Ob 56/95 | OGH | 20.11.1997 |
Beisatz: Verdienst liegt auch in der "reinen Arbeitsleistung", die etwa im Betrieb des Ehegatten oder im Haushalt unentgeltlich (in oder ohne Erfüllung einer Arbeitspflicht) erbracht wird, weil der solcherart Arbeitende den Wert seiner Arbeit verdient und gleichzeitig mit der Arbeit weitergibt. (T2) |
1 Ob 261/02t | OGH | 28.01.2003 |
6 Ob 75/08k | OGH | 07.07.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Mitwirkung am Ausbau des Hauses war von vornherein geplant und entsprach der (Lebens-)Planung des Klägers. Daher Anspruch auf Ersatz der Beträge, die er seinem Sohn dafür bezahlen musste, dass dieser diejenigen Innenausbauarbeiten vornahm, die ohne den von der beklagten Partei zu vertretenden Kunstfehler der Kläger selbst vorgenommen hätte. (T3) |
2 Ob 191/07p | OGH | 14.08.2008 |
Anm: Veröff: SZ 2008/106 |
2 Ob 88/20k | OGH | 25.02.2021 |
Vgl; Beisatz: Ein solcher Ersatzanspruch wurde anerkannt, wenn der Verletzte den von ihm beabsichtigten Wertanteil durch eigene Tätigkeit nicht schaffen konnte und er selbst dadurch einen Vermögensnachteil erlitt, weil es zur Verzögerung oder Verteuerung der Bauführung kam oder er eine Ersatzkraft beschäftigen musste. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Verdienstentgang verneint. (T5) |
1 Ob 44/21h | OGH | 23.03.2021 |
auch<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/30 |
Dokumentnummer
JJR_19770526_OGH0002_0020OB00050_7700000_001
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