OGH 8Ob53/67; 1Ob112/70; 5Ob179/72; 7Ob552/88; 1Ob64/00v; 3Ob120/06b; 2Ob190/10w; 1Ob221/13a; 10Ob33/14x; 7Ob4/15m; 5Ob175/14t; 7Ob171/16x; 6Ob239/20w; 6Ob92/21d; 7Ob113/21z (RS0034423)

OGH8Ob53/67; 1Ob112/70; 5Ob179/72; 7Ob552/88; 1Ob64/00v; 3Ob120/06b; 2Ob190/10w; 1Ob221/13a; 10Ob33/14x; 7Ob4/15m; 5Ob175/14t; 7Ob171/16x; 6Ob239/20w; 6Ob92/21d; 7Ob113/21z29.9.2021

Rechtssatz

Haftet jemand wegen seiner Beteiligung an einer strafbaren Handlung für eigenes Verschulden, dann muss diese Beteiligung selbst den Tatbestand eines Verbrechens im Sinne des Strafgesetzes darstellen, wenn die dreißigjährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommen soll. (Hier: Die Haftung für die fahrlässige Beteiligung des Kreditvermittlers an dem verbrecherischen Betrug des Kreditnehmers verjährt in drei Jahren).

Normen

ABGB §1489 III

8 Ob 53/67OGH21.03.1967

Veröff: SZ 40/40 = JBl 1967,574

1 Ob 112/70OGH04.06.1970
5 Ob 179/72OGH17.10.1972

Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Klang 2.Auflage VI 637. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1973/88 S 209 = JBl 1973,372

7 Ob 552/88OGH14.04.1988

Auch; Beisatz: Für Personen, die ohne eigenes Verschulden mithaften, gilt die dreijährige Verjährungsfrist. (T2)

1 Ob 64/00vOGH30.01.2001

Beisatz: Die lange Verjährungszeit gilt nicht auch für den Beteiligten, dessen Beteiligung selbst nicht im Sinn des § 1489 zweiter Satz ABGB qualifiziert ist, so insbesondere auch nicht für die Schadenshaftung einer juristischen Person für angebliche Verbrechen ihrer Dienstnehmer. (T3)<br/>Veröff: SZ 74/14

3 Ob 120/06bOGH13.09.2006

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die (überwiegende) Lehre und die stRsp legen § 1489 zweiter Satz ABGB dahin aus, dass für Personen, die ohne eigenes Verschulden oder kraft minderen Verschuldens mithaften, bloß die dreijährige Verjährungsfrist gilt, so nach hA auch für die juristische Person in Bezug auf ihre Funktionäre oder ihre Erfüllungsgehilfen. (T4)

2 Ob 190/10wOGH03.03.2011

Auch; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4

1 Ob 221/13aOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T4

10 Ob 33/14xOGH15.07.2014

Auch; Beis wie T2

7 Ob 4/15mOGH18.02.2015

Vgl; Beis wie T4

5 Ob 175/14tOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4

7 Ob 171/16xOGH30.11.2016

Auch; Beis wie T4

6 Ob 239/20wOGH15.03.2021

vgl aber; Beisatz: Der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gemäß § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen. (T5)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/28

6 Ob 92/21dOGH06.08.2021

Vgl aber; Beisatz: Wenn ein Organ einer juristischen Gesellschaft einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren. Dies gilt, wenn die den Schaden herbeiführende Handlung vor Inkrafttreten des VbVG gesetzt wurde, jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat. (T6)

7 Ob 113/21zOGH29.09.2021

Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19670321_OGH0002_0080OB00053_6700000_001