OGH 1Ob156/64 (RS0041778)

OGH1Ob156/6429.4.2021

Rechtssatz

Wenn im Falle der Berichtigung des Urteiles für eine Partei eine zweifelhafte Lage herbeigeführt wurde, so kann sie ihre bereits gegen das unberichtigte Urteil erhobene Berufung durch einen weiteren Berufungsschriftsatz ergänzen; beide Schriftsätze sind dann als eine Einheit aufzufassen.

Normen

ZPO §419 D
ZPO §419 E
ZPO §465

1 Ob 156/64OGH16.10.1964

Veröff: SZ 37/146

8 Ob 271/70OGH15.12.1970

Vgl; Beisatz: Bei Einbringung der Revision vor Nachtrag des Wertes des Streitgegenstandes (§ 500 Abs 2 ZPO) gemäß § 419 ZPO ist die nach Berichtigung eingebrachte zweite Revision als unzulässig zurückzuweisen. (T1)

6 Ob 59/72OGH14.09.1972
4 Ob 548/79OGH11.09.1979

Auch; Veröff: EFSlg 34930

7 Ob 646/81OGH09.07.1981

Veröff: SZ 54/103 = RZ 1982/28 S 84

6 Ob 590/82OGH09.06.1982
2 Ob 59/84OGH30.10.1984
8 Ob 65/86OGH04.12.1986

Ähnlich; Beisatz: Hier: Erstattung der Revisionsbeantwortung erst nach Zustellung des berichtigten Urteilsspruches des Berufungsgerichtes. (T2)

8 Ob 1004/93OGH08.07.1993
1 Ob 608/94OGH23.11.1994
1 Ob 59/02mOGH02.04.2002

Beisatz: Das ursprünglich eingebrachte Rechtsmittel wäre auch durch ein neues ersetzbar. (T3)

1 Ob 204/06sOGH19.12.2006

Auch

2 Ob 180/06vOGH23.03.2007

Beis wie T3

4 Ob 79/08hOGH10.06.2008

Ähnlich; Beisatz: Hier: Ergänzung der Revision um eine Zulassungsbeschwerde bei allfälliger Nichtzulassung der ordentlichen Revision, wenn im Spruch bloß irrtümlich deren Zulässigkeit ausgesprochen worden sein sollte. (T4)

10 ObS 151/08sOGH25.11.2008

Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Nach Berichtigung einer Entscheidung beginnt aber jedenfalls nur dann eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen, wenn die Parteien erst durch die Berichtigung volle Klarheit über den Entscheidungsinhalt erlangen konnten. (T5)

8 Ob 1/15bOGH23.01.2015

Beis wie T3; Beisatz: Wenn durch die Berichtigung eine zweifelhafte bzw neue Lage herbeigeführt wird. (T6)<br/>Beisatz: Die bereits erhobene Berufung kann ergänzt oder durch eine neue ersetzt werden. (T7)<br/>Beisatz: Unter den hier gegebenen Umständen kann auch die Berufungsbeantwortung ergänzt oder ausgetauscht werden. (T8)

2 Ob 7/21zOGH29.04.2021

Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19641016_OGH0002_0010OB00156_6400000_001

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