Rechtssatz
Wenn im Falle der Berichtigung des Urteiles für eine Partei eine zweifelhafte Lage herbeigeführt wurde, so kann sie ihre bereits gegen das unberichtigte Urteil erhobene Berufung durch einen weiteren Berufungsschriftsatz ergänzen; beide Schriftsätze sind dann als eine Einheit aufzufassen.
8 Ob 271/70 | OGH | 15.12.1970 |
Vgl; Beisatz: Bei Einbringung der Revision vor Nachtrag des Wertes des Streitgegenstandes (§ 500 Abs 2 ZPO) gemäß § 419 ZPO ist die nach Berichtigung eingebrachte zweite Revision als unzulässig zurückzuweisen. (T1) |
4 Ob 548/79 | OGH | 11.09.1979 |
Auch; Veröff: EFSlg 34930 |
8 Ob 65/86 | OGH | 04.12.1986 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Erstattung der Revisionsbeantwortung erst nach Zustellung des berichtigten Urteilsspruches des Berufungsgerichtes. (T2) |
1 Ob 59/02m | OGH | 02.04.2002 |
Beisatz: Das ursprünglich eingebrachte Rechtsmittel wäre auch durch ein neues ersetzbar. (T3) |
4 Ob 79/08h | OGH | 10.06.2008 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Ergänzung der Revision um eine Zulassungsbeschwerde bei allfälliger Nichtzulassung der ordentlichen Revision, wenn im Spruch bloß irrtümlich deren Zulässigkeit ausgesprochen worden sein sollte. (T4) |
10 ObS 151/08s | OGH | 25.11.2008 |
Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Nach Berichtigung einer Entscheidung beginnt aber jedenfalls nur dann eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen, wenn die Parteien erst durch die Berichtigung volle Klarheit über den Entscheidungsinhalt erlangen konnten. (T5) |
8 Ob 1/15b | OGH | 23.01.2015 |
Beis wie T3; Beisatz: Wenn durch die Berichtigung eine zweifelhafte bzw neue Lage herbeigeführt wird. (T6)<br/>Beisatz: Die bereits erhobene Berufung kann ergänzt oder durch eine neue ersetzt werden. (T7)<br/>Beisatz: Unter den hier gegebenen Umständen kann auch die Berufungsbeantwortung ergänzt oder ausgetauscht werden. (T8) |
2 Ob 7/21z | OGH | 29.04.2021 |
Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19641016_OGH0002_0010OB00156_6400000_001
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