OGH 2Ob125/15v; 2Ob144/16i; 2Ob35/17m; 2Ob91/16w; 2Ob98/17a; 2Ob217/17a; 2Ob142/18y; 2Ob195/19v (RS0130273)

OGH2Ob125/15v; 2Ob144/16i; 2Ob35/17m; 2Ob91/16w; 2Ob98/17a; 2Ob217/17a; 2Ob142/18y; 2Ob195/19v6.8.2020

Rechtssatz

§ 785 Abs 3 Satz 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält. In einem solchen Fall tritt das (für den Fristbeginn maßgebende) „Vermögensopfer“ erst mit dem Tod oder einem wirksamen Verzicht des Geschenkgebers auf diese Rechte ein. Unerheblich sind demgegenüber die Vereinbarung eines Belastungs- und „Veräußerungsverbots“ und die tatsächliche Ausübung oder Nichtausübung eines Widerrufs- oder Nutzungsrechts.

Normen

ABGB §785 Abs3
ABGB idF ErBRÄG 2015 §782
ABGB idF ErbRÄG 2015 §783

2 Ob 125/15vOGH06.08.2015

Veröff: SZ 2015/78

2 Ob 144/16iOGH29.09.2016

Auch; nur: § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält. (T1)<br/>Beisatz: Wird dem Geschenkgeber die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchs samt Belastungs‑ und Veräußerungsverbot eingeräumt, ist ein Vermögensopfer selbst dann anzunehmen, wenn das zu verbüchernde Wohnungsgebrauchsrecht – rein obligatorisch – ausgedehnt wurde. (T2)<br/>Beisatz: Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine typisierende Betrachtung erforderlich (so schon 2 Ob 125/15v; 2 Ob 185/15t). (T3)

2 Ob 35/17mOGH28.03.2017

Beisatz: Bei Vorbehalten eines Fruchtgenussrechts ist das Vermögensopfer erbracht, sobald der Geschenkgeber auf dieses Recht gegenüber dem Geschenknehmer verzichtet und dieser den Verzicht ‑ allenfalls auch stillschweigend ‑ annimmt. Auf die Löschung des Fruchtgenussrechts im Grundbuch kommt es nicht an. (T4)

2 Ob 91/16wOGH20.06.2017

Auch

2 Ob 98/17aOGH22.03.2018

Vgl auch; nur: "Für den Beginn der Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB aF kommt es auf den Zeitpunkt des Vermögensopfers an." (T5); nur: "Kein Vermögensopfer, wenn sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält.“ (T6);<br/>Beisatz: "Das Vermögnesopfer ist jedenfalls dann nicht erbracht, wenn der Geschenkgeber die Schenkung rückgängig machen kann, was im Fall einer Privatstiftung bei einem Widerrufsrecht zuträfe. Dagegen stehen bloße Änderungsrechte dem Eintritt des Vermögensopfers nicht entgegen, wohl aber Änderungsrechte, die einem Dritten eingeräumt werden, dem Berechtigten den Zugriff auf die Erträge und wohl auch auf einen Teil der Substanz ermöglichen, worin eine Zuwendung an den Änderungsberechtigten liegen könnte." (T7)

2 Ob 217/17aOGH22.03.2018

Vgl auch; Beis wie T4

2 Ob 142/18yOGH24.09.2018

Beisatz: Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, deren Eintritt nicht vom Willen des Erblassers abhängt, wird das Vermögensopfer schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erbracht. (T8)<br/>Beisatz: Dies trifft etwa zu, wenn die Schenkung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf. (T9)

2 Ob 195/19vOGH06.08.2020

vgl; Beisatz: Hier: Vorbehalt eines Wohnungsgebrauchsrechts. Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015. (T10)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/68

Dokumentnummer

JJR_20150806_OGH0002_0020OB00125_15V0000_001