OGH 11Os112/07s (RS0122916)

OGH11Os112/07s18.11.2020

Rechtssatz

Anders als beim strafrechtlichen (funktionalen) Waffenbegriff, der nach hM und stRsp neben Waffen im technischen Sinn (nach § 1 WaffG) auch solche Gegenstände umfasst, die diesen nach ihrer Anwendbarkeit und Wirkung gleichkommen, ist nach der Legaldefinition des § 1 WaffG für die Qualifikation eines Gegenstandes als Waffe im Sinne des Waffengesetzes nur die objektive Zweckwidmung maßgeblich, die subjektive Zweckwidmung durch den Inhaber des Gegenstandes spielt dabei keine Rolle.

Normen

StGB §143 B
WaffG §1

11 Os 112/07sOGH20.11.2007
15 Os 71/11xOGH29.06.2011

Beisatz: Hier: Fixiermesser. (T1)

15 Os 84/13mOGH21.08.2013

Beisatz: Diesem technischen Waffenbegriff unterliegen neben allen Schusswaffen insbesondere auch Hieb-, Stich- und Stoßwaffen sowie verbotene Waffen. „Gewöhnliche“ Messer mit stumpfem Rücken, wie etwa Brot-, Tisch- und Küchenmesser sowie Jagd-, Taschen-, Pfadfinder- und Fahrtenmesser sind allerdings nicht als Waffen im Sinn des WaffG, sondern als Gebrauchsgegenstände anzusehen. (T2)

13 Os 136/16yOGH28.06.2017
12 Os 64/17dOGH13.07.2017

Auch

13 Os 76/20fOGH18.11.2020

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20071120_OGH0002_0110OS00112_07S0000_001

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