OGH 4Ob101/06s; 4Ob229/07s; 6Ob91/08p; 6Ob31/11v; 6Ob210/12v; 6Ob209/18f; 6Ob56/20h (RS0121481)

OGH4Ob101/06s; 4Ob229/07s; 6Ob91/08p; 6Ob31/11v; 6Ob210/12v; 6Ob209/18f; 6Ob56/20h23.4.2020

Rechtssatz

Wird das Rede- und Auskunftsrecht des Aktionärs durch einen rechtswidrigen Vorgang beeinträchtigt, so steht der beklagten Aktiengesellschaft nicht der Beweis offen, dass der angefochtene Beschluss auch bei Ausübung des Auskunftsrechts zustande gekommen wäre. Bei der Prüfung des Einflusses der Beeinträchtigung des Rede- und Auskunftsrechts ist daher nicht der Kausalitätstheorie, sondern der Relevanztheorie zu folgen.

GesbRBem: Für Rechtsprechung zur Kausalitätstheorie siehe RS0049471.

 

Normen

AktG §107 Abs3
AktG §118
AktG §195 Abs4

4 Ob 101/06sOGH17.10.2006

Veröff: SZ 2006/155

4 Ob 229/07sOGH20.05.2008

Auch; Beisatz: Diese Entscheidungen zum Recht der Kapitalgesellschaften bildet bei der weniger formstrengen Gesellschaft bürgerlichen Rechts die objektive Schranke des Gesellschafterhandelns. (T1); Veröff: SZ 2008/65

6 Ob 91/08pOGH06.11.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Squeeze-out-Beschlusses nach § 6 GesAusG wegen fehlender Unterlagen. (T2); Beisatz: Der erkennende Senat, der die Frage Kausalitäts- oder Relevanztheorie bereits in der Entscheidung 6 Ob 152/07g (= RdW 2008/159) ausdrücklich offen gelassen hat, schließt sich aus den in 4 Ob 101/06s in den Vordergrund gestellten Überlegungen auch im vorliegenden Kontext der Relevanztheorie an. Gerade der hier zu beurteilende Sachverhalt zeigt nämlich die Unbilligkeit der Kausalitätstheorie. (T3); Beisatz: Nach der Relevanztheorie ist der Zweck der eingehaltenen Verfahrensbestimmungen für die Anfechtbarkeit entscheidend. Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Aktionärs verletzt wurde, begründet er die Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus. (T4); Veröff: SZ 2008/164

6 Ob 31/11vOGH18.07.2011

Auch; Beis wie T4

6 Ob 210/12vOGH31.01.2013

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Damit erweist sich die Einfügung des § 195 Abs 4 Satz 1 AktG durch das AktRÄG 2009 als bloße Positivierung bereits zuvor von der Rechtsprechung entwickelter Grundsätze. Daher erfordert das Inkrafttreten des AktRÄG 2009 keine neuerliche Überprüfung der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 91/08p zur alten Rechtslage aufgestellten Grundsätze. Dies gilt auch für die Neufassung des § 118 AktG durch das AktRÄG 2009, der im Wesentlichen dem bisherigen, bereits wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bildenden § 112 AktG aF entspricht. (T5); Beisatz: Die Beurteilung, ob eine Verletzung des Auskunfts‑ und Rederechts in der Hauptversammlung vorliegt, und ob diese so schwerwiegend ist, dass sie zur Anfechtung berechtigt, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. (T6)

6 Ob 209/18fOGH25.04.2019

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Squeeze‑out‑Beschlusses nach dem GesAusG wegen Fehlens des Berichts des Aufsichtsrats bei gesetzwidrigem Nichtbestehen eines Aufsichtsrats in der GmbH. (T7); Veröff: SZ 2019/33

6 Ob 56/20hOGH23.04.2020

vgl; Beisatz: Auch ein Beschluss auf Gesellschafterausschluss kann wegen Informationsverletzung nur angefochten werden, wenn die Voraussetzungen des § 195 Abs 4 AktG vorliegen. (T8)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/33

Dokumentnummer

JJR_20061017_OGH0002_0040OB00101_06S0000_006

Stichworte