4 Ob 101/06s | OGH | 17.10.2006 |
Veröff: SZ 2006/155 |
4 Ob 229/07s | OGH | 20.05.2008 |
Auch; Beisatz: Diese Entscheidungen zum Recht der Kapitalgesellschaften bildet bei der weniger formstrengen Gesellschaft bürgerlichen Rechts die objektive Schranke des Gesellschafterhandelns. (T1); Veröff: SZ 2008/65 |
6 Ob 91/08p | OGH | 06.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Squeeze-out-Beschlusses nach § 6 GesAusG wegen fehlender Unterlagen. (T2); Beisatz: Der erkennende Senat, der die Frage Kausalitäts- oder Relevanztheorie bereits in der Entscheidung 6 Ob 152/07g (= RdW 2008/159) ausdrücklich offen gelassen hat, schließt sich aus den in 4 Ob 101/06s in den Vordergrund gestellten Überlegungen auch im vorliegenden Kontext der Relevanztheorie an. Gerade der hier zu beurteilende Sachverhalt zeigt nämlich die Unbilligkeit der Kausalitätstheorie. (T3); Beisatz: Nach der Relevanztheorie ist der Zweck der eingehaltenen Verfahrensbestimmungen für die Anfechtbarkeit entscheidend. Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Aktionärs verletzt wurde, begründet er die Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus. (T4); Veröff: SZ 2008/164 |
6 Ob 31/11v | OGH | 18.07.2011 |
Auch; Beis wie T4 |
6 Ob 210/12v | OGH | 31.01.2013 |
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Damit erweist sich die Einfügung des § 195 Abs 4 Satz 1 AktG durch das AktRÄG 2009 als bloße Positivierung bereits zuvor von der Rechtsprechung entwickelter Grundsätze. Daher erfordert das Inkrafttreten des AktRÄG 2009 keine neuerliche Überprüfung der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 91/08p zur alten Rechtslage aufgestellten Grundsätze. Dies gilt auch für die Neufassung des § 118 AktG durch das AktRÄG 2009, der im Wesentlichen dem bisherigen, bereits wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bildenden § 112 AktG aF entspricht. (T5); Beisatz: Die Beurteilung, ob eine Verletzung des Auskunfts‑ und Rederechts in der Hauptversammlung vorliegt, und ob diese so schwerwiegend ist, dass sie zur Anfechtung berechtigt, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. (T6) |
6 Ob 209/18f | OGH | 25.04.2019 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Squeeze‑out‑Beschlusses nach dem GesAusG wegen Fehlens des Berichts des Aufsichtsrats bei gesetzwidrigem Nichtbestehen eines Aufsichtsrats in der GmbH. (T7); Veröff: SZ 2019/33 |
6 Ob 56/20h | OGH | 23.04.2020 |
vgl; Beisatz: Auch ein Beschluss auf Gesellschafterausschluss kann wegen Informationsverletzung nur angefochten werden, wenn die Voraussetzungen des § 195 Abs 4 AktG vorliegen. (T8)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/33 |
Dokumentnummer
JJR_20061017_OGH0002_0040OB00101_06S0000_006
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