OGH 6Ob140/06s (RS0121188)

OGH6Ob140/06s29.9.2020

Rechtssatz

Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. Eine Vertragsbestimmung liegt aber nicht vor, wenn der Kunde lediglich bestätigt, die Ware vollständig erhalten zu haben. Es wird zwischen den Parteien nichts geregelt, der Kunde gibt keine Willenserklärung ab, die den Vertrag gestaltet. Durch seine Bestätigung wird lediglich ein Beweismittel geschaffen, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliegt. Das Gesetz selbst untersagt im § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nur für den Verbraucher nachteilige Vereinbarungen über die Beweislast während durch eine Wissenserklärung die Beweislastverteilung nicht vertraglich abgeändert wird. Die Wissenserklärung sagt lediglich aus, wovon der Erklärende im Zeitpunkt der Erklärung ausgegangen ist. Dies im Übrigen auch nur dann, wenn der Erklärende die Erklärung bewusst abgegeben und nicht nur eine ungelesene Urkunde unterfertigte. Die Klausel „Vollständig erhalten:" unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 28 Abs 1 KSchG und stellt keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Verbrauchers im Sinne des § 6 Abs 2 Z 11 KSchG dar.

Normen

KSchG §6 Abs1 Z11
KSchG §28

6 Ob 140/06sOGH31.08.2006

Veröff: SZ 2006/125

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

Vgl; Beisatz: Bezüglich Tatsachenbestätigungen in Vertragsformularen zum Abschluss eines Schuldverhältnisses (hier: AGB für Ankauf- und Barkredite - Klauseln 25, 27, 28, 34 und 40) vergleiche RS0121955 . (T1)

3 Ob 12/09zOGH19.05.2009

Vgl; Vgl aber: Beisatz: Es besteht kein Hindernis, § 6 Abs 1 Z 11 KSchG analog anzuwenden, wenn zwar keine formelle Beweislastvereinbarung getroffen wird, der Konsument aber eine Wissenserklärung abgibt, die zumindest im Ergebnis den Wirkungen einer entsprechenden Vereinbarung nahe kommen kann: Bestätigt der Konsument (hier ein Leasingnehmer), die Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgehandelt, geprüft und angenommen zu haben, handelt es sich dabei um eine Mitteilung rechtlicher Tatsachen („Wissenserklärung") mit der Folge, dass der Leasingnehmer den Gegenbeweis antreten müsste. (T2).

1 Ob 46/10mOGH06.07.2010

Auch; nur: Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. Eine Vertragsbestimmung liegt aber nicht vor, wenn der Kunde lediglich bestätigt, die Ware vollständig erhalten zu haben. Es wird zwischen den Parteien nichts geregelt, der Kunde gibt keine Willenserklärung ab, die den Vertrag gestaltet. Durch seine Bestätigung wird lediglich ein Beweismittel geschaffen, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliegt. (T3); Beisatz: Hier: Die in den „Gesprächsnotizen“ des beklagten Wertpapierdienstleisters enthaltenen Tatsachenbestätigungen (insbesondere im Zusammenhang mit der Beratung und Belehrung über Risiken oder dem Kunden nach dem Gesetz zustehende Rechte). (T4)

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

nur: Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. (T5); Beisatz: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern. (T6); Veröff: SZ 2010/41

6 Ob 24/11iOGH11.09.2012

Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Die Frage der Anwendbarkeit von § 6 Abs 1 Z 11 KSchG auf eine Klausel stellt sich nicht, wenn damit keine die Beweislast verschiebende Tatsachenbestätigung vorliegt. (T7); Veröff: SZ 2012/87

2 Ob 59/12hOGH30.08.2012

Vgl auch; nur T3; Vgl auch Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/83

9 Ob 63/17fOGH18.12.2017
5 Ob 47/18zOGH10.04.2018

Vgl; Beis wie T7

9 Ob 19/20iOGH29.09.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Formblätter über Konditionen, zu denen ein Unternehmer einen Vertrag abschließen will, regeln den zukünftigen Vertragsinhalt und sind daher einer Kontrolle nach § 28 KSchG zugänglich (AGB einer Bank – Verbandsprozess). (T8)<br/>Veröff: SZ 2017/145

Dokumentnummer

JJR_20060831_OGH0002_0060OB00140_06S0000_002