OGH 13Os73/06v (RS0121151)

OGH13Os73/06v28.5.2020

Rechtssatz

Sachverhalte, in denen während der vorläufigen Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO ein Behandlungserfolg erzielt wird, der die Gefährlichkeit in einem Maß reduziert erscheinen lässt, dass von einer Unterbringung im Maßnahmenvollzug Abstand genommen werden kann, führen keineswegs (bloß) zur bedingten Nachsicht der Unterbringung, sondern stehen vielmehr bereits der Unterbringungsanordnung als solcher entgegen. Denn ohne die vom Gesetz verlangte Gefährlichkeit darf die freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahme nach dem Gesetzlichkeitsprinzip des § 1 Abs 1 StGB (Art 7 Abs 1 MRK) überhaupt nicht, also auch nicht bedingt, angeordnet werden.

Normen

StGB §1 Abs1
StGB §21
StGB §45
MRK Art7 Abs1

13 Os 73/06vOGH23.08.2006
12 Os 73/11vOGH20.12.2011
15 Os 2/13bOGH27.02.2013
11 Os 125/16sOGH13.12.2016

Auch

12 Os 18/20vOGH28.05.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20060823_OGH0002_0130OS00073_06V0000_003