OGH 13Os97/05x (RS0120234)

OGH13Os97/05x20.1.2020

Rechtssatz

Der Hinweis auf die Volkszugehörigkeit eines Menschen als Kriterium für die Strafzumessung zieht Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall nach sich.

Normen

StPO §281 Abs1 Z11 Fall3 B

13 Os 97/05xOGH12.10.2005
12 Os 78/06xOGH21.09.2006

Vgl aber; Beisatz: Die erhöhte Berücksichtigung generalpräventiver Erfordernisse bei der Sanktionsfindung im Fall gewerbsmäßig handelnder, ersichtlich von einer deliktischen Strategie geleiteter, aus dem Ausland einreisender Täter ist nicht auf deren Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe, sondern darauf ausgerichtet, einem evidentermaßen einschlägig auffälligen Risikobereich, der sich keineswegs ethnisch definiert, gezielt entgegenzuwirken. (T1)

14 Os 58/14gOGH17.06.2014

Vgl aber; Beisatz: Die unter dem Aspekt der Generalprävention erfolgte Bezugnahme auf die Einreise in das Bundesgebiet rein zu „kriminaltouristischen Zwecken“ bewirkt keinen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafzumessung (Z 11 dritter Fall) und stellt keinen Nichtigkeitsgrund her. (T2)

11 Os 85/17kOGH13.09.2017

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

12 Os 111/17sOGH18.01.2018

Auch

14 Os 121/17aOGH13.02.2018

Vgl

12 Os 143/19zOGH20.01.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20051012_OGH0002_0130OS00097_05X0000_001