OGH 13Os78/04 (RS0119302)

OGH13Os78/0428.5.2020

Rechtssatz

Bleiben Zweifel an der von § 21 StGB verlangten hohen Wahrscheinlichkeit, liegt diese nicht vor und die Unterbringungsanordnung ist nicht gerechtfertigt, sodass sich die Frage ihrer bedingten Nachsicht nicht stellt.

Für die Frage der bedingten Nachsicht einer Unterbringung nach § 21 StGB kommt es statt dessen auf das Verhältnis des Vollzugs zu der diesen substituierenden Behandlung außerhalb der Anstalt unter dem Gesichtspunkt des Zweckes der Maßnahme an, mit anderen Worten darauf, ob der Vollzug im Zeitpunkt der Unterbringungsanordnung (noch) notwendig ist.

Normen

StGB §21
StGB §45 Abs1

13 Os 78/04OGH14.07.2004
11 Os 35/10xOGH20.04.2010
12 Os 73/11vOGH20.12.2011

Auch

15 Os 2/13bOGH27.02.2013

Auch

11 Os 125/16sOGH13.12.2016

Auch

13 Os 81/19iOGH11.12.2019

Vgl; Beisatz: Ebenso wenig steht die Anordnung der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB der (gänzlich oder teilweise) bedingten Nachsicht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe entgegen, weil auch die Beurteilungskriterien der Gefährlichkeit (§ 21 StGB) nicht identisch sind mit jenen der spezial- oder generalpräventiven Erforderlichkeit des Vollzugs (§ 43 Abs 1, § 43a Abs 1 bis 4 StGB). (T1)

12 Os 18/20vOGH28.05.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20040714_OGH0002_0130OS00078_0400000_002

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