OGH 4Ob193/02i; 4Ob240/02a; 9ObA66/03a; 4Ob147/04b; 9ObA185/05d; 4Ob26/07p; 4Ob123/07b; 4Ob12/11k; 4Ob110/11x; 4Ob125/14g; 4Ob78/17z; 4Ob12/18w; 4Ob126/20p (RS0116886)

OGH4Ob193/02i; 4Ob240/02a; 9ObA66/03a; 4Ob147/04b; 9ObA185/05d; 4Ob26/07p; 4Ob123/07b; 4Ob12/11k; 4Ob110/11x; 4Ob125/14g; 4Ob78/17z; 4Ob12/18w; 4Ob126/20p22.9.2020

Rechtssatz

Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist für sich allein selbst dann noch nicht wettbewerbswidrig, wenn es zielbewusst und systematisch erfolgt; erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen, wie etwa das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, das Abwerben von Dienstnehmern während des aufrechten Dienstverhältnisses, das Anschwärzen von Mitbewerbern oder die Schädigung der Mitbewerber als einziges Ziel, wird ein wettbewerbsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht.

Normen

UWG §1 D3e
UWG §1 D3f

4 Ob 193/02iOGH24.09.2002
4 Ob 240/02aOGH18.02.2003

Auch

9 ObA 66/03aOGH25.06.2003

Auch; Beisatz: Besondere Umstände, die den Wettbewerb verfälschen,sind anzunehmen, wenn beim Eindringen in den fremden Kundenkreis verwerfliche Mittel (zB Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, Anschwärzen des Mitbewerbers, irreführende Praktiken) angewendet oder damit verwerfliche Ziele (Schädigung des Mitbewerbers als einziges Ziel) verfolgt werden. (T1)

4 Ob 147/04bOGH06.07.2004
9 ObA 185/05dOGH22.02.2006

nur: Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist für sich allein selbst dann noch nicht wettbewerbswidrig, wenn es zielbewußt und systematisch erfolgt. (T2)

4 Ob 26/07pOGH22.05.2007

Auch; Beisatz: Hier: Innerer „Frontwechsel" von Mitarbeitern während des Dienstverhältnisses. (T3)

4 Ob 123/07bOGH10.07.2007

Auch: Beisatz: Hier: Keine aktive Kundenabwerbung unter Ausnutzung von Kenntnissen, die der Beklagte während seiner Tätigkeit für die Klägerin erlangt hatte. (T4)

4 Ob 12/11kOGH20.09.2011

Vgl auch; Beis wie T3

4 Ob 110/11xOGH17.01.2012

Vgl auch

4 Ob 125/14gOGH17.09.2014

Auch; Beisatz: Das Versprechen von Prämien („Wechselprämie“) und sonstigen Vorteilen zum Zweck des Abwerbens ist grundsätzlich zulässig. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Die Zusage an die durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Mitarbeiter eines Mitbewerbers, sie bezüglich aller rechtlichen Konsequenzen der Verletzung dieser Vertragspflicht als Folge eines Dienstgeberwechsels schadlos zu halten, entspricht wirtschaftlich betrachtet einer „Wechselprämie“ und begründet im konkreten Fall kein unlauteres Verhalten. (T6)<br/>

4 Ob 78/17zOGH27.07.2017
4 Ob 12/18wOGH19.04.2018

Auch; Beisatz: Ein Mittel des Behinderungswettbewerbs beim Ausspannen fremder Kunden ist das Anschwärzen des Mitbewerbers. (T7)

4 Ob 126/20pOGH22.09.2020

vgl; Beisatz: Hier: Im vorformulierten Kündigungsschreiben finden sich weder negative Äußerungen über die Klägerin, noch unsachliche Lockmittel oder irreführende Angaben, die die freie Entscheidung der bisher vom Beklagten betreuten Kunden über einen allfälligen Betreuerwechsel unsachlich hätten beeinflussen können. (T8)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/86

Dokumentnummer

JJR_20020924_OGH0002_0040OB00193_02I0000_001

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