OGH 1Bkd5/00 (RS0115041)

OGH1Bkd5/0012.5.2020

Rechtssatz

Die Abwicklung von Treuhandverträgen stellt hohe Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit und die Zuverlässigkeit des zum Treuhänder berufenen Partners dar. Gerade dieses Anforderungsprofil ist die Erklärung dafür, dass Rechtsanwälte, für deren Zulassung zu diesem Berufsstand uneingeschränkte Vertrauenswürdigkeit ein entscheidendes gesetzliches Kriterium darstellt, regelmäßig mit Treuhänderfunktionen betraut werden. Schon deshalb versteht es sich von selbst, dass es fundamentalen Standesinteressen entspricht, jedwede Beeinträchtigung des allgemeinen Vertrauens in die stringent detaillierte Beachtung jenes anwaltlichen Pflichtenkreises, der sich aus der Übernahme von Treuhandschaften ergibt, mit entschlossener Signalwirkung hintanzuhalten.

Normen

ABGB §358 III
DSt 1990 §1 Abs1 C4
RL-BA 1977 §9b

1 Bkd 5/00OGH12.03.2001
11 Bkd 4/00OGH02.07.2001

Auch

1 Bkd 4/02OGH02.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Treuhandverpflichtungen zählen zum Kernbereich jenes umfassenden Vertrauens, dessen stringente Wahrung für einen gedeihlichen und im Klienteninteresse effizienten Rechtsbestand unverzichtbar ist. (T1)

16 Bkd 4/03OGH13.10.2003

Auch; Beisatz: Die Abwicklung von Treuhandschaften ist jenem Zentralbereich anwaltlichen Wirkens zuzuordnen, der geradezu begriffsessenziell und unabdingbar von ungetrübtem allgemeinem Vertrauen in die absolute Verlässlichkeit, Korrektheit und Konsequenz der solcherart qualifiziert erwarteten Wahrnehmung sämtlicher Treugeberinteressen abhängt. (T2)

2 Bkd 4/03OGH26.01.2004

Beis wie T2

9 Bkd 1/04OGH12.07.2004

Auch

11 Bkd 2/05OGH25.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Die stringente Wahrung und Beachtung der Treuhandverpflichtungen stellt eine unverzichtbare Voraussetzung für das notwendige Vertrauen zwischen Anwalt und seinem Auftraggeber dar. Verstöße gegen diese Verpflichtung gehören zu den schwersten standesrechtlichen Vergehen überhaupt, welche nicht nur den Klienten bzw. den Treugeber, wenn schon nicht vermögensrechtlich schädigen, so doch der Gefahr eines Vermögensschadens aussetzen, vor allem aber das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung in den gesamten Berufsstand tiefgreifend erschüttern. (T3)

13 Bkd 2/05OGH19.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Treuhandvereinbarungen sind strikt einzuhalten die Übernahme von Treuhandverpflichtungen durch den Vertragserrichter geht über die bloße Vertretung einer Vertragspartei weit hinaus. Bei Erfüllung von Treuhandaufträgen ist auch grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, wobei insbesondere Gewissenhaftigkeit zu den Säulen des Vertrauens der rechtssuchenden Bevölkerung zählt. (T4)

16 Bkd 1/07OGH08.10.2007

Beis ähnlich wie T2

16 Bkd 6/07OGH19.05.2008

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Bei Erfüllung von Treuhandaufträgen ist auch grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. (T5)

1 Bkd 4/08OGH08.09.2008

Vgl; Beisatz: Die Verletzung einer Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem treuhändigen Halt einer Löschungsquittung verwirklicht die Disziplinarvergehen sowohl der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, als auch der Berufspflichtenverletzung. (T6)

7 Bkd 4/11OGH07.05.2012

Beisatz: Eine Treuhandvereinbarung ist vom Rechtsanwalt so zu verfassen, dass ihr Inhalt dem Parteiwillen entspricht und er mit der ihm als Treugeber auferlegten Gewissenhaftigkeit ausreichend dafür Sorge trägt, dass die Sicherung der beiderseitigen Ansprüche gewährleistet ist (vgl Bkd 4/81 AnwBl 1984, 18). Jeder Treugeber muss sich darauf verlassen können, dass die Treuhandbestimmungen so präzise gefasst werden, dass ein Spielraum für künftige Auslegungsdifferenzen oder gar Streitigkeiten nicht offen bleibt. Falls es sich nicht um eine Treuhandschaft handelt, die quasi unter den Augen der Treugeber umgehend abgewickelt werden kann, ist Schriftlichkeit des Treuhandauftrags als geradezu unabdingbar zu halten. (T7)

22 Os 7/14sOGH11.11.2014

Auch

28 Os 7/14kOGH26.02.2015

Auch

20 Ds 6/19sOGH12.05.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20010312_OGH0002_001BKD00005_0000000_001

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