Normen
ABGB §358 III
DSt 1990 §1 Abs1 C4
RL-BA 1977 §9b
1 Bkd 5/00 | OGH | 12.03.2001 |
11 Bkd 4/00 | OGH | 02.07.2001 |
Auch |
1 Bkd 4/02 | OGH | 02.12.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Treuhandverpflichtungen zählen zum Kernbereich jenes umfassenden Vertrauens, dessen stringente Wahrung für einen gedeihlichen und im Klienteninteresse effizienten Rechtsbestand unverzichtbar ist. (T1) |
16 Bkd 4/03 | OGH | 13.10.2003 |
Auch; Beisatz: Die Abwicklung von Treuhandschaften ist jenem Zentralbereich anwaltlichen Wirkens zuzuordnen, der geradezu begriffsessenziell und unabdingbar von ungetrübtem allgemeinem Vertrauen in die absolute Verlässlichkeit, Korrektheit und Konsequenz der solcherart qualifiziert erwarteten Wahrnehmung sämtlicher Treugeberinteressen abhängt. (T2) |
2 Bkd 4/03 | OGH | 26.01.2004 |
Beis wie T2 |
9 Bkd 1/04 | OGH | 12.07.2004 |
Auch |
11 Bkd 2/05 | OGH | 25.07.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Die stringente Wahrung und Beachtung der Treuhandverpflichtungen stellt eine unverzichtbare Voraussetzung für das notwendige Vertrauen zwischen Anwalt und seinem Auftraggeber dar. Verstöße gegen diese Verpflichtung gehören zu den schwersten standesrechtlichen Vergehen überhaupt, welche nicht nur den Klienten bzw. den Treugeber, wenn schon nicht vermögensrechtlich schädigen, so doch der Gefahr eines Vermögensschadens aussetzen, vor allem aber das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung in den gesamten Berufsstand tiefgreifend erschüttern. (T3) |
13 Bkd 2/05 | OGH | 19.12.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Treuhandvereinbarungen sind strikt einzuhalten die Übernahme von Treuhandverpflichtungen durch den Vertragserrichter geht über die bloße Vertretung einer Vertragspartei weit hinaus. Bei Erfüllung von Treuhandaufträgen ist auch grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, wobei insbesondere Gewissenhaftigkeit zu den Säulen des Vertrauens der rechtssuchenden Bevölkerung zählt. (T4) |
16 Bkd 1/07 | OGH | 08.10.2007 |
Beis ähnlich wie T2 |
16 Bkd 6/07 | OGH | 19.05.2008 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Bei Erfüllung von Treuhandaufträgen ist auch grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. (T5) |
1 Bkd 4/08 | OGH | 08.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Verletzung einer Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem treuhändigen Halt einer Löschungsquittung verwirklicht die Disziplinarvergehen sowohl der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, als auch der Berufspflichtenverletzung. (T6) |
7 Bkd 4/11 | OGH | 07.05.2012 |
Beisatz: Eine Treuhandvereinbarung ist vom Rechtsanwalt so zu verfassen, dass ihr Inhalt dem Parteiwillen entspricht und er mit der ihm als Treugeber auferlegten Gewissenhaftigkeit ausreichend dafür Sorge trägt, dass die Sicherung der beiderseitigen Ansprüche gewährleistet ist (vgl Bkd 4/81 AnwBl 1984, 18). Jeder Treugeber muss sich darauf verlassen können, dass die Treuhandbestimmungen so präzise gefasst werden, dass ein Spielraum für künftige Auslegungsdifferenzen oder gar Streitigkeiten nicht offen bleibt. Falls es sich nicht um eine Treuhandschaft handelt, die quasi unter den Augen der Treugeber umgehend abgewickelt werden kann, ist Schriftlichkeit des Treuhandauftrags als geradezu unabdingbar zu halten. (T7) |
22 Os 7/14s | OGH | 11.11.2014 |
Auch |
28 Os 7/14k | OGH | 26.02.2015 |
Auch |
20 Ds 6/19s | OGH | 12.05.2020 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_20010312_OGH0002_001BKD00005_0000000_001
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