OGH 2Ob257/97a; 2Ob2075/96b; 2Ob2178/96z; 2Ob320/02a; 2Ob177/03y; 7Ob137/04d; 7Ob177/05p; 2Ob268/06k; 2Ob19/09x; 2Ob119/09b; 2Nc12/10b; 2Ob15/11m; 2Ob101/12k; 2Ob192/12t; 2Ob92/19x (RS0110240)

OGH2Ob257/97a; 2Ob2075/96b; 2Ob2178/96z; 2Ob320/02a; 2Ob177/03y; 7Ob137/04d; 7Ob177/05p; 2Ob268/06k; 2Ob19/09x; 2Ob119/09b; 2Nc12/10b; 2Ob15/11m; 2Ob101/12k; 2Ob192/12t; 2Ob92/19x26.5.2020

Rechtssatz

Dem § 24 KHVG 1987 (§ 28 KHVG 1994) ist der Grundgedanke zu entnehmen, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll, soweit und solange dies möglich ist. Von dieser Bestimmung ausgehend ist also ganz allgemein die Forderung nach einer einheitlichen Entscheidung für den Kfz-Haftpflichtbereich zu erheben, soweit nicht besondere Umstände - etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann - abweichende Entscheidungen rechtfertigen. In einem gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. Selbst dann, wenn (zunächst) nur der Versicherte geklagt wird, muss - schon im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Abweisung einer späteren Klage gegen den Versicherer - der Gefahr von Entscheidungsdivergenzen begegnet werden. Dies bedeutet, dass für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers im allgemeinen unabhängig davon nicht besteht, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht. Nur wenn auszuschließen ist, dass es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen, verwehrt. Diese Auffassung steht mit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/195 nicht im Widerspruch, weil bei der damaligen Fallgestaltung (Fußballfoul) die sich aus § 24 KHVG 1987 ergebenden Besonderheiten nicht zu berücksichtigen waren.

Normen

ZPO §411 Ba
KHVG 1987 §24
KHVG 1994 §28

2 Ob 257/97aOGH02.04.1998

Veröff: SZ 71/66

2 Ob 2075/96bOGH25.06.1998
2 Ob 2178/96zOGH24.09.1998

nur: Dies bedeutet, dass für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers nicht besteht. (T1)

2 Ob 320/02aOGH30.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Eine Bindung an eine strafgerichtliche Verurteilung ist solange nicht anzunehmen, als die Haftpflichtversicherung noch in Anspruch genommen werden kann. (T2)

2 Ob 177/03yOGH18.05.2004

Auch; nur T1; Beis wie T2

7 Ob 137/04dOGH06.07.2004

Auch; Beisatz: Keine Anwendung von § 24 KHVG 1987 (§ 28 KHVG 1994) auf ärztlichen Kunstfehler. (T3)

7 Ob 177/05pOGH31.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Für einen geschädigten Dritten besteht keine (gesetzliche) Pflicht, sämtliche Haftungsgegner mit ein und derselben Klage zu belangen, wenn er jedoch hinsichtlich seiner Schadenersatzansprüche im Verfahren gegen den Versicherer einen ausdrücklich unter Zugrundelegung eines anspruchskürzenden Mitverschuldens reduzierten Vergleich schließt, so ist dies einer Aberkennung seines diesbezüglichen Mehranspruches wie durch ein rechtskräftiges Urteil (im Sinne des § 28 KHVG) gleichzuhalten, sodass es ihm sodann auch verwehrt ist, den Restanspruch über den Umweg einer Pfändung des Befreiungsanspruches des nicht mitbeklagten, jedoch mitversicherten Lenkers vom selben Versicherer geltend zu machen. (T4); Veröff: SZ 2005/120

2 Ob 268/06kOGH30.08.2007

Auch; nur: Dem § 24 KHVG 1987 (§ 28 KHVG 1994) ist der Grundgedanke zu entnehmen, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll, soweit und solange dies möglich ist. Von dieser Bestimmung ausgehend ist also ganz allgemein die Forderung nach einer einheitlichen Entscheidung für den Kfz-Haftpflichtbereich zu erheben, soweit nicht besondere Umstände - etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann - abweichende Entscheidungen rechtfertigen. In einem gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. (T5)

2 Ob 19/09xOGH16.04.2009

nur: Dem § 24 KHVG 1987 (§ 28 KHVG 1994) ist der Grundgedanke zu entnehmen, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll, soweit und solange dies möglich ist. (T6)<br/>nur: In einem gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. Selbst dann, wenn (zunächst) nur der Versicherte geklagt wird, muss - schon im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Abweisung einer späteren Klage gegen den Versicherer - der Gefahr von Entscheidungsdivergenzen begegnet werden. (T7)<br/>nur: Dies bedeutet, dass für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers im allgemeinen unabhängig davon nicht besteht, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht. Nur wenn auszuschließen ist, dass es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen, verwehrte. (T8)<br/>Bem: Die Frage der (analogen) Anwendung der Rechtsprechung zu den §§ 24 KHVG 1987 bzw 28 KHVG 1994 im Bereich des Luftfahrtversicherungsrechts bleibt in der Entscheidung offen gelassen. (T9)

2 Ob 119/09bOGH26.11.2009

Auch; Beisatz: Analoge Anwendung des § 28 KHVG auf den Bereich der Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Drittschadensfällen. (T10)

2 Nc 12/10bOGH08.04.2010

Vgl

2 Ob 15/11mOGH29.11.2011

nur T6; nur: In einem gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. (T11)

2 Ob 101/12kOGH24.01.2013

nur T6; nur T7; nur T8; Beisatz: Diese Grundsätze gelten nicht nur dann, wenn der dritte Geschädigte gegen den verurteilten Versicherten klageweise vorgeht, sondern auch, wenn er ihm eine Schadenersatzforderung aufrechnungsweise entgegenhält. (T12)

2 Ob 192/12tOGH25.04.2013

nur T6; nur: Von dieser Bestimmung ausgehend ist also ganz allgemein die Forderung nach einer einheitlichen Entscheidung für den Kfz-Haftpflichtbereich zu erheben, soweit nicht besondere Umstände - etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann - abweichende Entscheidungen rechtfertigen. (T13); Veröff: SZ 2013/43

2 Ob 92/19xOGH26.05.2020

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/47

Dokumentnummer

JJR_19980402_OGH0002_0020OB00257_97A0000_003