OGH 7Ob177/05p

OGH7Ob177/05p31.8.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christa G*****, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Hanns Christian Baldinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 9.673,63 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2005, GZ 50 R 116/04x-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 21. Mai 2004, GZ 12 C 2260/03w-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 665,66 (hierin enthalten EUR 110,94) bestimmen Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung

Am 20. 1. 2002 ereignete sich in Wien ein Verkehrsunfall zwischen einem von der Klägerin gehaltenen und ihrem Sohn gelenkten PKW sowie einem von Gabriele W***** gehaltenen, von Walter Sch***** gelenkten und bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten LKW. Da hiebei zwei Beifahrerinnen im PKW verletzt worden waren, wurde der LKW-Lenker rechtskräftig mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 11. 10. 2002, 10 U 91/02t-18, bestätigt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 28. 4. 2003, 13 c Bl 181/2003-29, zufolge als erwiesen angenommenen Einfahrens in die Unfallkreuzung bei Rotlicht wegen des Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäß § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Bereits am 5. 3. 2002 hatte die Klägerin zu 53 Cg 41/02t des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien eine Klage gegen die auch hier beklagte gegnerische Haftpflichtversicherung sowie deren Versicherungsnehmerin und LKW-Halterin Gabriele W***** auf Zahlung ihres mit EUR 16.112,75 sA bezifferten (und später auf EUR 16.040,08 sA eingeschränkten) Schadens aus dem Alleinverschulden des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges eingebracht. Nach Bestreitung dieses Begehrens dem Grunde und der Höhe nach sowie Einwendung des am Beklagtenfahrzeug eingetretenen Schadens als Gegenforderung schlossen die Parteien in der Streitverhandlung vom 27. 8. 2002 - nach Einvernahme der unfallbeteiligten Personen im Beisein eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen, der jedoch laut Protokoll (noch) kein förmliches Gutachten erstattet hatte - „auf Basis einer Verschuldensteilung 1 : 1" einen (bedingten) Vergleich, worin sich einerseits die beklagten Parteien zur Zahlung von EUR 8.020,04 samt 4 % Zinsen seit 16. 2. 2002 (also der Hälfte des eingeschränkten Klagebetrages) samt EUR 202,05 an Kostenbeitrag an die Klägerin sowie diese zur Zahlung eines Betrages von EUR 520,-- samt 4 % Zinsen seit 28. 8. 2002 samt EUR 215,-- Kostenbeitrag an die Zweitbeklagte Gabriele W***** verpflichteten. Dieser Vergleich wurde von keiner der Parteien innerhalb der vereinbarten Frist widerrufen. Die beklagte Partei (dort Erstbeklagte) hat der Klägerin den verglichenen Klagsbetrag in der Folge bezahlt.

Am 17. 7. 2003 - also nach Vorliegen der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des gegnerischen Unfalllenkers - brachte die Klägerin zu 11 C 1903/04s des Bezirksgerichtes Donaustadt eine Mahnklage gegen diesen persönlich, gerichtet auf Zahlung des restlichen Hälfteschadens von EUR 8.082,71 (ausgehend von einem mit ingesamt EUR 16.102,75 bezifferten Gesamtschaden sowie unter Anrechnung des von der beklagten Partei geleisteten und als Teilzahlung bezeichneten verglichenen Betrages aus dem Vorverfahren) sA ein. Der antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Ein vom dortigen Beklagten wegen Versäumung der Einspruchsfrist gestellter Wiedereinsetzungsantrag wurde rechtskräftig abgewiesen (zuletzt Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 5. 11. 2003, 35 R 371/03y-8).

Über Antrag der klagenden als betreibender Partei wurde schließlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf als Exekutionsgericht vom 16. 9. 2003 zu 10 E 5135/03 gegen den Verpflichteten Walter Sch***** hinsichtlich dieser rechtskräftigen Titelforderung die Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294a EO rücksichtlich dessen „Deckungsanspruches" gegenüber der hier beklagten Partei als Drittschuldnerin aus dem verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall bewilligt, welche in ihrer Drittschuldneräußerung unter Hinweis auf den durch Vergleich beendeten und hinsichtlich der verglichenen Summe auch beglichenen Vorprozess 53 Cg 41/02t das Bestehen eines darüber hinausgehenden Anspruches ablehnte.

Mit der am 3. 11. 2003 eingebrachten vorliegenden Klage begehrt die Klägerin nunmehr die Verurteilung der beklagten Versicherung zur Zahlung von EUR 9.673,63 samt 4 % Staffelzinsen. Da dem „Drittschuldner" (richtig: Verpflichteten) Walter Sch***** des bezeichneten Exekutionsverfahrens gegenüber der beklagten Partei aus dem aufrechten Haftpflichtversicherungsvertrag ein Deckungsanspruch zustehe, der von ihr gepfändet worden sei, sei sie zufolge Bestreitung dieses Anspruches im Rahmen der Drittschuldneräußerung zur Klagsführung genötigt. Die Klagsforderung setze sich aus Kapital (EUR 8.082,71), Kosten des Zahlungsbefehles (EUR 1.165,21) und den Kosten der Exekutionbewilligung (EUR 425,71) zusammen.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wendete (im Wesentlichen) ein, mit Abschluss und Erfüllung des zu 53 Cg 41/02t abgeschlossenen Vergleiches seien sämtliche Ansprüche der Klägerin aus dem Unfallereignis erfüllt. Es sei der Direktanspruch gegenüber dem Versicherer mit dem Vergleich bereinigt. Darüber hinaus genieße der versicherte Fahrzeuglenker Schutz durch die Regelung des § 28 KHVG vor darüber hinausgehenden weiteren Ansprüchen, wobei die Wirkung des Vergleiches mit jener des abweislichen Urteiles gemäß § 28 KHVG gleichzusetzen sei. Die Beklagte sei auch gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei, da dieser bedingungsgemäß verpflichtet sei, nicht nur vom Versicherungsfall, sondern von allen einlangenden behördlichen oder gerichtlichen Zustellungen unverzüglich Mitteilung zu machen. Der vom Lenker an die Versicherungsanstalt weitergeleitete Zahlungsbefehl sei entweder auf den Postweg verloren gegangen oder nie in die richtigen Hände gelangt. Der Lenker habe entweder den Zahlungsbefehl nicht rechtzeitig an den Versicherer übermittelt oder eine Übermittlungsart gewählt, bei der nicht gewährleistet gewesen sei, das Gerichtsstück werde rechtzeitig beim Versicherer einlangen. Der Versender hätte die Sendung entweder eingeschrieben aufgeben oder sich durch entsprechende Nachfrage beim Empfänger über den tatsächlichen fristgerechten Eingang Gewissheit verschaffen müssen. Da er diese als Obliegenheit zu qualifizierende Verpflichtung verletzt habe, sei die Beklagte ebenfalls leistungsfrei. Der Vergleich im Vorverfahren sei nach entsprechenden Äußerungen des Verkehrssachverständigen, der freilich noch kein offizielles Gutachten abgegeben habe, wegen der sich daraus ergebenden Ungewissheit des Verfahrensausganges unter Zugrundelegung einer Schadensteilung 1 : 1 geschlossen worden, sodass mit Abschluss und Erfüllung desselben sämtliche Ansprüche der klagenden Partei aus dem Unfallereignis vom 20. 1. 2002 endgültig erledigt seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vergleich hinsichtlich jenes Teiles, der der Klägerin nicht zugekommen sei, als teilabweisendes Urteil anzusehen sei, weshalb die Bestimmung des § 28 KVG analog anwendbar wäre. Nach § 2 Abs 2 KHVG handle es sich beim Lenker um eine mitversicherte Person. Da die Versicherung gemäß § 11 KHVG auf fremde Rechnung abgeschlossen sei, habe der mitversicherte Lenker einen Deckungsanspruch gegenüber dem Versicherer. Es träfen ihn die Obliegenheiten, welche auch der Halter als Versicherungsnehmer zu erfüllen habe. Dass die Benachrichtigung der Versicherung vom Zahlungsbefehl samt Ersuchen um Einspruchserhebung nicht eingeschrieben erfolgt sei und sich der Lenker in weiterer Folge um den Stand des Verfahrens nicht gekümmert und mit dem Versicherer keinerlei Kontakt zwecks Klärung der weiteren Vorgangsweise aufgenommen habe, sei als grob schuldhaftes Verhalten zu qualifizieren, was Leistungsfreiheit des Versicherers nach Art 9 AKHB bewirke. Die Klägerin habe gegenüber Halter, Lenker und Versicherung aus dem Verkehrsunfall den gleichen Anspruch, der durch den abgeschlossenen Vergleich erfüllt und beseitigt worden sei.

Das lediglich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht gab deren Berufung nicht Folge und sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte in rechtlicher Hinsicht - zusammengefasst - Folgendes aus:

Der gesondert in Anspruch genommene Lenker sei kein Streitgenosse der Haftpflichtversicherung. Allerdings bildeten Lenker, Halter und Haftpflichtversicherer (wenn sie gemeinsam beklagt wären) insoweit eine einheitliche Streitpartei, als der Haftungsgrund, aus dem sie in Anspruch genommen würden, ident und dies zur Verwirklichung der in § 28 KHVG vorgesehenen Erstreckungswirkung erforderlich sei; ein hinsichtlich eines Streitgenossen abweisendes Urteil müsse aber keineswegs auch hinsichtlich des anderen im gleichen Sinne ausfallen. Da bei getrennter Prozessführung nicht verhindert werden könne, dass zuerst in einem anderen Prozess ein klagestattgebenden Urteil ergehe, dem die in § 28 KHVG nur für abweisliche Entscheidungen vorgesehene Erstreckungswirkung nicht zukomme, und erst zu einem späteren Zeitpunkt eine abweisliche Entscheidung in einem anderen Verfahren, habe der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Umfang der Dispositionsbefugnis davon unabhängig sei, ob der geschädigte Dritte seinen Anspruch gegen den Versicherer und den Versicherten im selben Prozess oder in getrennten Prozessen verfolge. Der Gesetzgeber habe in § 28 KHVG (und seinen Vorgängerbestimmungen) den Fall im Auge (gehabt), dass ein Geschädigter den Versicherer über die Haftungshöchstgrenze in Anspruch nehme und das Gericht das Begehren über diese Höchstgrenze hinaus abweise, weil es Gefährdungshaftung annehme; dann solle dieses Urteil auch gegenüber dem Versicherten gelten. Diese Einschränkung in den Materialien habe jedoch keinen Niederschlag im Gesetzestext gefunden. Eine Einschränkung ergebe sich allerdings aus dem Zweck der Regelung nur in den in der Rechtsprechung bereits anerkannten Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führe, etwa wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfes rechtskräftig geworden sei, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldens- und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könne. Schließlich sei der zu beurteilenden Regelung auch der Grundgedanke zu entnehmen, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherer und dem Versicherten - dessen Vorliegen hier einer Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht entzogen sei - einheitlich beurteilt werden solle, soweit und solange dies möglich sei. Nun dürften gerichtliche Vergleiche Urteilen zwar nicht gleichgestellt werden; den Vergleich mit einem teilweise abweisenden bzw stattgebenden Urteil gleichzusetzen, sei daher verfehlt. Werde eine Klage über einen Anspruch erhoben, über den in einem früheren Verfahren ein Prozessvergleich abgeschlossen worden sei, so sei das Vorliegen des Vergleiches - sofern sich eine Partei darauf berufe - bloß als materielle Einwendung zu beachten und allenfalls nur das aus dem Vergleich Geschuldete zuzusprechen. Im Ergebnis sei § 28 KHVG somit auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Die Beendigung der Haftpflichtverfahren gegen den Versicherer einerseits und den Lenker andererseits sei Ausfluss deren Prozesshandlungen bzw Unterlassungen gewesen, wobei in keinem Fall ein klageabweisendes Urteil erfolgt sei. Es liege auch weder nach den § 28 KHVG zugrundeliegenden Erwägungen noch nach der Rechtsnatur des Vergleiches eine planwidrige Lücke vor, deren Schließung durch analoge Anwendung der genannten Regelung auf Prozessvergleiche geboten wäre.

Auch der von der Beklagten (erstmals in der Berufungsbeantwortung) erhobene Einwand der Streitanhängigkeit (bzw zufolge Erledigung der Rechtssache durch das zuerst befasste Gericht dieser gleichzuhaltende Einwand der entschiedenen Rechtssache) sei nicht zielführend, weil der Vorprozess ja durch einen Vergleich beendet worden sei. Die behauptete Obliegenheitsverletzung brauche nicht näher geprüft zu werden, da § 24 KHVG die Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Dritten statuiere, mag der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer auch leistungsfrei sein. Damit der zwischen den Streitteilen geschlossene Vergleich erfolgreich auch hier eingewendet werden könne, müsse Identität des Streitgegenstandes gegeben sein; dass mit diesem Vergleich auch der dem Lenker nach § 2 KHVG grundsätzlich zustehende Befreiungsanspruch miterledigt worden sei, sei im Verfahren erster Instanz nicht behauptet worden; für den an einem Vergleich unbeteiligten Mitschuldner sei im Zweifel die Aufhebung seiner Verpflichtung nicht anzunehmen. Die Einbringung einer Klage gegen diesen sei daher auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Streitgegenstand des vorliegenden Drittschuldnerprozesses richte sich nach der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderung. Das direkte Klagerecht gegen den Versicherer gemäß § 26 KHVG schließe die Erwirkung eines Leistungsurteiles gegen den Schädiger samt anschließender Drittschuldnerklage auf Grund exekutiver Überweisung des Deckungsanspruches des Versicherten nicht aus. Ein stattgebendes Urteil im Haftpflichtprozess (hier: Zahlungsbefehl gegen den Lenker) habe im Deckungsprozess gegen den Versicherer insofern Bindungswirkung, als Bestand und Betrag gegen die Versicherung nicht nachgeprüft werden dürften, sofern sich diese am Prozess beteiligt habe oder vergeblich zur Intervention aufgefordert worden sei. Da versicherte Gefahr nach dem KHVG die Schadenersatzpflicht auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen durch Verwendung des versicherten KFZ sei, der Lenker nach den Grundsätzen der Verschuldenshaftung hafte, während die Halterhaftung auf den Grundsätzen des EKHG beruhe, sei auf Grund der Verschuldensüberlegungen der Streitteile im Vorprozess von einer Streitanhängigkeit auch des Befreiungsanspruches des Lenkers gegenüber der Beklagten auszugehen, weshalb ein über den Vergleich hinausgehender Rechtsschutzanspruch der Klägerin in Ansehung der Beklagten nicht mehr bestehe.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zur Anspruchsidentität bzw -konkurrenz zwischen der Direktklage nach § 24 KHVG und dem mittels Drittschuldnerklage geltend gemachten Befreiungsanspruch eines Versicherten - soweit ersichtlich - keine höchstrichterliche Rechtsprechung bestehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels ihrer Klage voll inhaltlich stattzugeben; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.

Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher der Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel der Gegnerin keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt, wobei sich die vom Berufungsgericht als erheblich gestellte Rechtsfrage letztlich nicht stellt, dessen rechtliche Beurteilung jedoch (aus Gründen der Rechtssicherheit: § 502 Abs 1 ZPO) einer Klarstellung und Korrektur bedarf. Dies aus folgenden Erwägungen:

Unstrittig ist, dass sämtlichen aus Anlass des gegenständlichen Unfalles eingeleiteten zivilgerichtlichen bisherigen Verfahren dasselbe Unfallgeschehen und damit derselbe Haftungsgrund, aus dem die jeweiligen Ansprüche abgeleitet wurden bzw werden, zugrunde liegen. Von den Vorinstanzen wurde weiters ausdrücklich festgestellt, dass der zwischen denselben Parteien wie im vorliegenden Verfahren (im Vorprozess 53 Cg 41/02t auch unter Einbindung der dort mitbeklagten Versicherungsnehmerin und Fahrzeughalterin) protokollierte und gemäß § 204 ZPO verfahrensbeendende (Klicka in Fasching, ZPO2 Rz 16 zu §§ 204, 206) Vergleich, was sich aus dem Protokoll der diesbezüglichen Streitverhandlung selbst nur mittelbar erschließen lässt - „auf Basis einer Verschuldensteilung 1 : 1" geschlossen wurde. Damit hat aber die Klägerin einer Aberkennung ihrer Ansprüche um die Hälfte, trotzdem sie stets von einem Alleinverschulden des unfallgegnerischen Lenkers ausgegangen und auch das zu diesem Zeitpunkt behängende Strafverfahren nicht einmal in erster Instanz abgeschlossen war, nicht etwa aus Gründen der Überhöhtheit ihrer Forderung oder Nichtbeweisbarkeit einzelner ihrer Anspruchspositionen, sondern ausschließlich und unter ausdrücklicher Einräumung eines hälftigen Mitverschuldens des Lenkens ihres Fahrzeuges (bzw als Halterin einer eigenen hälftigen Mithaftung nach den Bestimmungen des maßgeblichen EKHG) zugestimmt. Dieser Fall ist daher - in Wertung der vom Gesetzgeber in § 28 KHVG zum Ausdruck gebrachten Regelung, wonach ua ein durch rechtskräftigen Urteil aberkannter Schadenersatzanspruch eines Dritten im Verhältnis zwischen diesem und dem Versicherer auch zu Gunsten des Versicherten wirkt - auch hier nach demselben Intentionsmuster zu beurteilen: Wäre im genannten Vorverfahren (wie üblich und der Regelfall) auch der beteiligte Lenker Mitbeklagter gewesen, so hätte sich ein zwischen den Streitteilen mit identer Verschuldensteilung geschlossener Vergleich selbstredend auch auf diesen erstreckt, ohne dass der Haftpflichtversicherer in der Folge zufolge der Bereinigungswirkung dieses Vergleiches noch mit weiteren Forderungen hätte konfrontiert werden können (Klicka, aaO Rz 18 und 19; RIS-Justiz RS0037242). Ausgehend von diesem - einerseits aus der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 204 ZPO und andererseits der materiell rechtlichen Bestimmung des § 28 KHVG abgeleiteten - Grundgedanken kann es nun nicht zu Lasten des Versicherers gehen, wenn sich der geschädigte Dritte ohne Not auf Grund der ihm freien Dispositionsbefugnis mit der (wenngleich nur durch einen gerichtlichen Vergleich und nicht ein diesbezüglich rechtskräftiges Urteil abwartend jedenfalls vom Ergebnis her gleichwertigen) Aberkennung eines Teiles seiner Schadenersatzforderung in einer verfahrensmäßig unumstößlichen Weise einverstanden erklärt. Diese Rechtskrafterstreckungswirkung des § 28 KHVG (2 Ob 257/97a = SZ 71/66; RIS-Justiz RS0110238) muss daher auch hier gleichermaßen schlagend werden; bliebe man am bloßen Wortlaut („rechtskräftiges Urteil") haften, würde dies dazu führen, dass ein Kläger unter Umständen den Verfahrensausgang letztlich steuern könnte, indem er sich zwar mit dem Versicherer (auf Verschuldensbasis!) mit einem bloßen Teil seines Anspruches vergleicht, hinterher jedoch trotzdem dessen Zahlungs- und Deckungspflicht auf den Rest dadurch erwirkt, dass er gegen den (zunächst bewusst nicht mitbeklagten, aber gemäß § 2 Abs 2 KHVG mitversicherten) Lenker einen gesonderten rechtskräftigen Titel (unter Umständen sogar mit diesem abgesprochen; die Revisionswerberin sprach in ihrem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl sogar von einer „Leistungserschleichung") erwirkt und dann dessen Befreiungsanspruch zum Gegenstand einer Drittschuldnerexekution samt Drittschuldnerklage macht. Eine solche Vorgangsweise des Geschädigten findet nach Auffassung des erkennenden Senates im Gesetz keine Deckung. Daran ändert im Übrigen auch die von der Klägerin ins Treffen geführte „Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung des verurteilten Lenkers des Beklagtenfahrzeuges" (ON 6) nichts, weil eine solche vom Obersten Gerichtshof bereits in der zitierten Entscheidung SZ 71/66 (samt Folgeentscheidungen: zuletzt 2 Ob 141/04f = ZVR 2004/86) ausdrücklich verneint wurde. Als Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass zwar - weiterhin - für einen geschädigten Dritten keine (gesetzliche) Pflicht besteht, sämtliche Haftungsgegner mit ein und derselben Klage zu belangen, wenn er jedoch hinsichtlich seiner Schadenersatzansprüche im Verfahren gegen den Versicherer einen ausdrücklich unter Zugrundelegung eines anspruchskürzenden Mitverschuldens reduzierten Vergleich schließt, so ist dies einer Aberkennung seines diesbezüglichen Mehranspruches wie durch ein rechtskräftiges Urteil (im Sinne des § 28 KHVG) gleichzuhalten, sodass es ihm sodann auch verwehrt ist, den Restanspruch über den Umweg einer Pfändung des Befreiungsanspruches des nicht mitbeklagten, jedoch mitversicherten Lenkers vom selben Versicherer geltend zu machen. Jedes andere Ergebnis widerspräche dem aus § 28 KHVG zu entnehmenden Grundsatz einer einheitlichen Entscheidung für den KFZ-Haftpflichtbereich (vgl RIS-Justiz RS0110240). Dass die Klägerin diesen ihren restlichen Schadenersatzanspruch, dessen Zuspruch sie im Vergleich nicht erwirken konnte, nun mittels des von ihr exekutiv erworbenen Deckungsanspruches des mitversicherten Lenkers gegenüber seinem Haftpflichtversicherer geltend macht, vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass sie damit denselben Haftungsgrund gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend macht wie im mit Vergleich beendeten Vorverfahren. Eben dieser Schadenersatzanspruch soll aber nach dem Sinn des § 28 KHVG einheitlich beurteilt werden und soll diesem Gebot mit einer einheitlichen Entscheidung für den Kfz-Haftpflichtbereich entsprochen werden.

Aus all diesen Erwägungen war der Revision daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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