vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 KHVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1994

3. Abschnitt

Sonstige Vorschriften für den Versicherungsvertrag Rechtsstellung der mitversicherten Personen

§ 11

(1) Hinsichtlich der mitversicherten Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen.

(2) Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen. § 75 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, ist nicht anzuwenden.

(3) Der Versicherer kann eine gemäß § 24 Abs. 4 auf ihn übergegangene Forderung des geschädigten Dritten nur gegen einen Versicherten geltend machen, der durch sein Verhalten die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung herbeigeführt hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte