OGH 15Os134/94 (RS0087119)

OGH15Os134/9411.8.2020

Rechtssatz

Bei einem schlüssigen ausländischen Haftbefehl ist eine strenge Verdachtsprüfung wie etwa im Falle der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (in einem österreichischen Strafverfahren) nicht anzustellen.

Normen

ARHG §29
ARHG §31 Abs1

15 Os 134/94OGH22.09.1994
13 Os 86/01OGH27.06.2001
15 Os 151/07fOGH08.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Zur Verhängung und Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft bedarf es keines dringenden Tatverdachts iSd § 173 Abs 1 StPO idF BGBl I 2007/93 (§ 180 Abs 1 StPO aF). (T1)

13 Os 15/12yOGH16.02.2012

Auch; Beisatz: Der für das Auslieferungsverfahren (und für die Verhängung der Auslieferungshaft) hinreichende Tatverdacht wird bei schlüssigen Auslieferungsunterlagen vermutet. (T2)<br/>Beisatz: Anders als bei der Entscheidung über die Untersuchungshaft (vgl § 174 Abs 3 Z 4 StPO) hat das (Beschwerde‑)Gericht im Beschluss über Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft demnach zum Tatverdacht keine eigenen Sachverhaltsannahmen zu treffen, sondern die in den Auslieferungsunterlagen (hier: der INTERPOL‑Fahndung) enthaltene Sachverhaltsschilderung dahingehend zu prüfen, ob sich daraus schlüssig ein hinreichender Verdacht der Begehung einer der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung ergibt. (T3)

13 Os 88/13kOGH17.09.2013

Vgl auch; Beis wie T3

13 Os 89/15kOGH19.08.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Nicht die Vollständigkeit und mängelfreie Begründung der Sachverhaltsannahmen (zu allen Tatbestandsmerkmalen) in der bekämpften Entscheidung sind daher Bezugspunkt der den Tatverdacht in Frage stellenden Grundrechtsbeschwerde, sondern die den Kriterien des § 29 Abs 1 (iVm § 33 Abs 2) ARHG entsprechende (Schlüssigkeits-)Prüfung. (T4)

12 Os 51/20xOGH11.08.2020

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19940922_OGH0002_0150OS00134_9400000_001

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