OGH 6Ob12/91; 6Ob330/98t; 6Ob131/00h; 6Ob19/01i; 6Ob262/02a; 2Ob166/08p; 5Ob168/08d; 6Ob88/10z; 6Ob246/12p; 6Ob61/14k; 6Ob28/16k; 6Ob142/17a; 6Ob118/20a (RS0060128)

OGH6Ob12/91; 6Ob330/98t; 6Ob131/00h; 6Ob19/01i; 6Ob262/02a; 2Ob166/08p; 5Ob168/08d; 6Ob88/10z; 6Ob246/12p; 6Ob61/14k; 6Ob28/16k; 6Ob142/17a; 6Ob118/20a15.9.2020

Rechtssatz

Erfordernis der Nachtragsliquidation ist die Bescheinigung eines als verwertbar anzusehenden Vermögens. Vermögen ist, was bei kaufmännisch - wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar, was zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva.

Normen

FBG §40 Abs4
GmbHG §93 Abs5
UGB §30 Abs2

6 Ob 12/91OGH26.09.1991

Veröff: SZ 64/134 = RdW 1992,8 = GesRZ 1992,132 = ecolex 1992,94

6 Ob 330/98tOGH20.05.1999

Vgl; Beisatz: In der Nachtragsliquidation haben Gesellschaftsgläubiger Antragsrecht (SZ 61/38 uva). (T1)

6 Ob 131/00hOGH28.06.2000

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 19/01iOGH22.02.2001

Beisatz: Zur Antragstellung ist jeder berechtigt, der ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung von vorhandenem Gesellschaftsvermögen hat (so bereits SZ 64/134). Den Antragsteller trifft die Behauptungslast und Bescheinigungslast. (T2); Veröff: SZ 74/28

6 Ob 262/02aOGH23.01.2003
2 Ob 166/08pOGH27.11.2008

nur: Vermögen ist, was bei kaufmännisch - wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar, was zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva. (T3)

5 Ob 168/08dOGH09.12.2008
6 Ob 88/10zOGH19.05.2010

nur T3;Beisatz: Vermögen ist nur, was bilanzierungsfähig und verwertbar ist. (T4); Beisatz: Eine Aufhebung des Konkurses gemäß § 139 KO indiziert die Vermögenslosigkeit. (T5); Beisatz: Hier: Ein Restbetrag auf dem Konkurs‑Anderkonto des ehemaligen Masseverwalters stellt kein Vermögen der Gesellschaft dar. (T6)

6 Ob 246/12pOGH08.05.2013

nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die bloße Existenz von Rechtsverhältnissen zu Dritten reicht zur Annahme der Weiterexistenz der Gesellschaft nicht aus. (T7)

6 Ob 61/14kOGH15.05.2014

nur T3; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Im Hinblick auf diese Bescheinigungslast gehen alle verbleibenden Zweifel und Unklarheiten zu Lasten der Partei, die die Bestellung des Nachtragsliquidators beantragt. (T8)<br/>Beisatz: Besteht das nachträglich hervorgekommene zu verteilende Vermögen in einer Forderung, hat der Antragsteller darzutun, dass diese Forderung werthaltig ist. Dabei gehen alle verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten. (T9)

6 Ob 28/16kOGH30.03.2016

Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: (Deckungs-)Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Haftpflichtversicherer – Erfolgsaussichten der Geltendmachung nicht ausreichend bescheinigt. (T10)<br/>

6 Ob 142/17aOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Ein Antragsteller ist nach Bestreitung seiner Behauptungen durch den Antragsgegner nicht gehalten, diese Bestreitungen seinerseits zu bestreiten und seine Behauptungen zu wiederholen. Es ist vielmehr Aufgabe des Gerichts in einer solchen Konstellation, die angebotenen Bescheinigungsmittel aufzunehmen und zu bewerten. (T11)

6 Ob 118/20aOGH15.09.2020

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Allgemeine Angaben oder Vermutungen genügen nicht, andererseits ist aber auch kein voller Beweis erforderlich. (T12)<br/>Beisatz: Die Aufhebung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckendes Vermögens indiziert die Vermögenslosigkeit. (T13)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/78

Dokumentnummer

JJR_19910926_OGH0002_0060OB00012_9100000_001

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