OGH 6Ob88/10z

OGH6Ob88/10z19.5.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wels zu FN ***** eingetragenen W***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft, *****, über den Revisionsrekurs des DI Dr. W***** P*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. Juni 2009, GZ 6 R 79/09v-26, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 14. April 2009, GZ 29 Fr 3198/07f-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Im Firmenbuch das Landesgerichts Wels ist zu FN ***** die W***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft eingetragen. Als unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist die W***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung (FN *****), als Kommanditisten sind DI W***** S***** P***** und DI D***** P***** eingetragen. Der über das Vermögen der Gesellschaft mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 17. Juli 1985, S 45, 46/85 eröffnete Konkurs wurde nach Schlussverteilung mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26. April 2007, 6 S 224/95y, gemäß § 139 KO aufgehoben.

Das Erstgericht forderte DI Dr. W***** S***** P***** als Geschäftsführer der Komplementärin zur Anmeldung der Löschung der Firma auf. Mit Beschluss vom 14. April 2009 verhängte das Erstgericht die angedrohte Zwangsstrafe von 100 EUR und forderte DI Dr. W***** S***** P***** neuerlich zur Anmeldung der Löschung der Firma unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von 200 EUR auf.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.

Entgegen der Auffassung des Rekurswerbers bestehe kein zwischen der „P***** Gruppe“ und der Republik Österreich abgeschlossener Gesamtvergleich. Daher resultiere aus einem derartigen Vergleich auch kein Vermögen der Gesellschaft.

Die Auffassung des Rekurswerbers, der nach Aufhebung des Konkurses auf dem Anderkonto des ehemaligen Masseverwalters erliegende Betrag von 32.153,22 EUR stelle ein Vermögen der W***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft dar, werde nicht geteilt. Die zwischenzeitig erfolgte Konkursaufhebung habe nicht bewirkt, dass die noch nicht ausgeschütteten Mittel an die Gemeinschuldnerin zurückgefallen seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die im Konkurs an die Gläubiger zugewiesenen Beträge aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin ausgeschieden seien, auch wenn ihre Verteilung wegen praktischer Probleme in der Abwicklung noch nicht vollzogen werden konnte.

Damit seien aber alle Voraussetzungen für die Löschung der Firma der infolge Konkurseröffnung aufgelösten Gesellschaft gegeben.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum rechtlichen Schicksal des Massevermögens, dessen Verteilung im Zeitpunkt der Aufhebung des Konkurses nach § 139 Abs 1 KO noch nicht vollzogen sei, nicht aufgefunden werden konnte.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

Nach § 30 Abs 2 UGB ist das Erlöschen der Firma beim Firmenbuch anzumelden. Diese Bestimmung gilt für Einzelunternehmer, juristische Personen (§ 34 UGB) und Personengesellschaften nur, soweit nicht besondere Vorschriften existieren. Für Personengesellschaften gelten die §§ 157, 161 Abs 2 UGB, die das Erlöschen der Firma nach Beendigung der Liquidation regeln. Im vorliegenden Fall erfolgte jedoch keine Liquidation, sodass § 30 Abs 2 UGB anzuwenden ist (OLG Wien NZ 1989, 225; Schuhmacher in Straube UGB4 § 30 Rz 12).

Völlig zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, dass der auf dem Konkurs-Anderkonto des ehemaligen Masseverwalters der W***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft erliegende Betrag von 32.163,22 EUR bzw 32.153,22 EUR kein Vermögen darstellt, das der Annahme des Erlöschens der Firma entgegenstehe.

Diesbezüglich kann auf die zu § 40 FBG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Zu dieser Bestimmung entspricht es aber völlig einhelliger Auffassung, dass Vermögen nur ist, was bilanzierungsfähig und verwertbar ist (OLG Wien NZ 1996, 314; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 84 Rz 13; G. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 40 Rz 8). Vermögen ist, was bei kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar, was zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva (RIS-Justiz RS0060128; G. Nowotny aaO). Eine Aufhebung des Konkurses gemäß § 139 KO indiziert die Vermögenslosigkeit (OLG Wien 28 R 276/04w).

Im vorliegenden Fall befindet sich nur deshalb noch ein Restbetrag auf dem Konkurs-Anderkonto des ehemaligen Masseverwalters, weil der Masseverwalter teilweise Bankverbindungen der Konkursgläubiger im Hinblick auf die seit der Konkurseröffnung verstrichene Zeit von mehr als 20 Jahren nicht mehr feststellen konnte. Daraus kann aber nicht der vom Revisionsrekurswerber gezogene Schluss abgeleitet werden, diese Mittel stellten Vermögen der Gesellschaft dar. Vielmehr sind diese Mittel wirtschaftlich und rechtlich bereits den Gläubigern zuzuordnen, liegt doch ein vom Konkursgericht rechtskräftig genehmigter Verteilungsentwurf des Masseverwalters vor, der - ungeachtet der zwischenzeitig erfolgten Konkursaufhebung - vom Masseverwalter zu vollziehen ist. Damit kann von Vorliegen von „Vermögen“ im aufgezeigten Sinn aber keine Rede sein.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen erweisen sich somit als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.

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