Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.1. Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist die Bescheinigung eines als verwertbar anzusehenden Vermögens. Im Hinblick auf diese Bescheinigungslast gehen alle verbleibenden Zweifel und Unklarheiten zu Lasten der Partei, die die Bestellung des Nachtragsliquidators beantragt.
1.2. Vermögen ist, was bei kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar, was zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva. Als Vermögen können sowohl Ansprüche gegen die früheren Gesellschafter, Geschäftsführer oder Liquidatoren als auch gegen Dritte angesehen werden. Dazu gehören auch Ansprüche der Gesellschaft auf Schadenersatz (RIS‑Justiz RS0060128, RS0060134; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 193 Rz 12 mwN).
1.3. Besteht das nachträglich hervorgekommene zu verteilende Vermögen in einer Forderung, hat der Antragsteller darzutun, dass diese Forderung werthaltig ist. Dabei gehen alle verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten. Die Nachtragsliquidation soll nur dann eingeleitet werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese Maßnahme die Befriedigung von Gläubigern oder die Ausschüttung an die Gesellschafter ermöglicht. Anders als in einem streitigen Zivilprozess, in dem die Beweislast für anspruchsvernichtende Einwendungen in der Regel dem Beklagten obliegt, können daher möglicherweise vorliegende anspruchsvernichtende Umstände der Bestellung eines Nachtragsliquidators entgegenstehen. Der Verweis des Antragstellers auf allgemeine Beweislastregeln (Rechberger in Fasching/Konecny² § 274 ZPO Rz 5 ff) geht daher ins Leere.
2. Die weitwendigen Tatsachenausführungen im Revisionsrekurs stellen überwiegend unzulässige und damit unbeachtliche Neuerungen dar. Wenn die Vorinstanzen auf Grundlage des vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalts zu der Auffassung gelangten, die Geltendmachung der behaupteten Schadenersatzansprüche sei nicht erfolgversprechend, sodass die Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht gerechtfertigt sei, so ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
3. Damit bringt der Revisionsrekurswerber aber keine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
4. Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung war abzuweisen (RIS‑Justiz RS0124792; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 71 Rz 4).
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