OGH 1Ob679/86 (RS0002739)

OGH1Ob679/8623.9.2020

Rechtssatz

Für den Umfang des Eigentumserwerbes durch Zuschlag ist in erster Linie der Inhalt der Versteigerungsbedingungen und des Versteigerungsediktes maßgebend. Sind die Grenzen nicht beschrieben und weichen außerhalb des Geltungsbereiches des Vermessungsgesetz die natürlichen Grenzen von den Mappengrenzen ab, erwirbt der Ersteher Eigentum in dem Umfang, in dem der Verpflichtete das Grundstück besaß oder zu besitzen berechtigt war.

Normen

ABGB §431
ABGB §1089
AllgGAG §3
EO §156 IIC
EO §156 IID
EO §170
EO §237

1 Ob 679/86OGH14.01.1987

Veröff: SZ 60/2 = EvBl 1987/117 S 441 = JBl 1987,308 = ImmZ 1987,188

3 Ob 89/87OGH23.09.1987

Auch; Beisatz: Ausschlaggebend sind nur die Angaben über den Grenzverlauf, nicht über das Flächenausmaß. (T1) Veröff: ImmZ 1988,255

2 Ob 72/00bOGH25.01.2001

Beisatz: Für den Umfang des Eigentumserwerbes an Grundstücken durch Zuschlag ist für den Fall, dass die Grenzen in der Natur mit den Mappengrenzen nicht übereinstimmen, ausschlaggebend, dass der Ersteher Eigentum nur in dem Umfang erwerben kann, in dem der Verpflichtete das Grundstück besaß oder zu besitzen berechtigt war. Besaß der Verpflichtete im Zeitpunkt der Versteigerung eine Grundfläche nicht, erwirbt der Ersteher das Grundstück nicht im Umfang der Mappengrenzen, sondern der bestehenden natürlichen Grenzen. (T2)

3 Ob 183/07vOGH23.10.2007

Auch; Beisatz: Wenn eine Beschreibung der Grenzen erfolgte und der Ersteher darauf vertraute, kann sich der bücherliche Eigentümer nicht auf die Unrichtigkeit der Beschreibung und den Grundsatz berufen, dass der Ersteher nicht mehr Rechte erwerben könne, als der Verpflichtete hatte. (T3)

3 Ob 25/09mOGH25.03.2009

Auch; Beisatz: Hier: Wenn in der schriftlichen Beschlussausfertigung über die Zuschlagserteilung nur die versteigerte Liegenschaft als solche bezeichnet wird, nicht aber das auf den Ersteher übergehende Zubehör beschrieben wird, so ist für den Eigentumserwerb durch Zuschlag der Inhalt des Versteigerungsedikts maßgebend. (T4); Veröff: SZ 2009/38

3 Ob 114/10aOGH04.08.2010

Auch

3 Ob 177/11tOGH12.10.2011

Vgl aber; nur: Für den Umfang des Eigentumserwerbes durch Zuschlag ist in erster Linie der Inhalt der Versteigerungsbedingungen und des Versteigerungsediktes maßgebend. (T5); Beisatz: Maßgebend für den Eigentumserwerb des Erstehers ist in erster Linie der Inhalt der Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags. Nur wenn sich aus der schriftlichen Beschlussausfertigung über die Zuschlagserteilung kein Hinweis ergibt, ist für den Eigentumserwerb durch Zuschlag der Inhalt des Versteigerungsedikts maßgebend. (T6)

9 Ob 7/12pOGH26.11.2012

Auch; nur T5

3 Ob 89/20iOGH23.09.2020

nur T5

Dokumentnummer

JJR_19870114_OGH0002_0010OB00679_8600000_003