OGH 3Ob183/07v

OGH3Ob183/07v23.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wider die beklagte Partei Andrea S*****, vertreten durch Dr. Michael Augustin u.a. Rechtsanwälte in Leoben, Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei Ing. Adolf H*****, vertreten durch Dr. Josef Peißl, Rechtsanwalt in Köflach, wegen Räumung und Unterlassung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 25. Juni 2007, GZ 3 R 75/07g-21, womit das Urteil des Bezirksgerichts Voitsberg vom 19. April 2007, GZ 3 C 344/06g-14, in der Hauptsache bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Beklagten wurde in der Versteigerungstagsatzung vom 5. Februar 2003 der Zuschlag um das Meistbot von 78.000 EUR erteilt. In dem im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Schätzungsgutachten war der Grenzverlauf der versteigerten - nicht im Grenzkataster eingetragenen - Liegenschaft (mit Haus und Nebengebäude) entsprechend den natürlichen Verhältnissen dahin beschrieben, dass das Exekutionsobjekt „allseits mittels eines Drahtgeflechtzauns auf Metallsäulen eingefriedet" ist. Die klagende Partei ist Eigentümerin des im Westen der versteigerten Liegenschaft gelegenen Nachbargrundstücks. Zu diesem gehört auch eine Teilfläche innerhalb der Einfriedung der versteigerten Liegenschaft.

Die klagende Partei begehrte die Räumung dieser Teilfläche und die Unterlassung der Benutzung. Die Rechtsvorgänger der Beklagten hätten die Teilfläche nur prekaristisch benützen dürfen.

Die Vorinstanzen wiesen das Räumungsbegehren und das Unterlassungsbegehren wegen gutgläubigen Eigentumserwerbs der beklagten Ersteherin ab.

Rechtliche Beurteilung

Mit ihrer außerordentlichen Revision vermag die klagende Partei keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist durch oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt:

Die Revisionswerberin steht auf dem Standpunkt, dass die Ersteherin Eigentum nur im Umfang der Rechte des Verpflichteten erwerben habe können (dieser hatte die Teilfläche nach den getroffenen Feststellungen tatsächlich nur prekaristisch benützt), übersieht dabei aber, dass dies nur dann gilt, wenn der Grenzverlauf weder im Schätzungsprotokoll bzw. Schätzungsgutachten noch im Versteigerungsedikt oder (früher) in den Versteigerungsbedingungen beschrieben wurde (Angst in Angst, EO, § 156 Rz 6; Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 156 Rz 10 und 13 mwN; 1 Ob 679/86 = SZ 60/2; 2 Ob 72/00b). Wenn eine solche Beschreibung aber erfolgte und der Ersteher darauf vertraute, kann sich der bücherliche Eigentümer nicht auf die Unrichtigkeit der Beschreibung und den Grundsatz berufen, dass der Ersteher nicht mehr Rechte erwerben könne, als der Verpflichtete hatte. Bei der ursprünglichen Erwerbsart des Zuschlags erwirbt der gutgläubige Ersteher Eigentum auch dann, wenn der Verpflichtete nicht Eigentümer war (3 Ob 85/83 = JBl 1985, 288; RIS-Justiz RS0002863; für das Zubehör: RS0002856). An dieser Rechtslage hat der mit der EO-Novelle 2000 verfügte Wegfall der Versteigerungsbedingungen nichts geändert. Für den Umfang des Eigentumserwerbs des Erstehers durch Zuschlag bleiben nach wie vor die Beschreibung und Schätzung des Exekutionsobjekts und das Versteigerungsedikt maßgeblich (Neumayr aaO Rz 10).

Stichworte