OGH 2Ob302/51 (RS0002856)

OGH2Ob302/514.5.1951

Rechtssatz

Der gutgläubige Ersteher erwirbt bei der Zwangsversteigerung alles, was im Schätzungsprotokoll, in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt als Zubehör angeführt ist, mögen auch einzelne Sachen einem Dritten gehören.

Normen

ABGB §294 E
ABGB §367 B
EO §140 Abs3
EO §146
EO §156 I
EO §156 IIC
EO §170 Z5
EO §183

2 Ob 302/51OGH04.05.1951

SZ 24/123<br/>Sofern sie tatsächlich Zubehör im Sinne der §§ 294 ff ABGB sind.<br/>Reichsgericht vom 16.10.1939, VIII 137; DREvBl 1940/4

1 Ob 74/64OGH10.07.1964

Veröff: JBl 1965,36

6 Ob 79/70OGH06.05.1970

Beisatz: Unterlassung der Anmeldung eines die Versteigerung unzulässig machenden Rechtes (§ 170 Z 5 EO) bedeutet noch nicht dessen Verlust, sondern eröffnet nur die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbes durch den Ersteher. (T1);<br/>Veröff: SZ 43/88 = EvBl 1970/359 S 632

4 Ob 527/73OGH22.05.1973

Beisatz: Dies gilt nicht für mit einer anderen Liegenschaft fest verbundene Teile. (T2)

3 Ob 612/78OGH05.09.1978

Beis wie T2; Veröff: SZ 51/117

5 Ob 626/78OGH26.09.1978

Vgl

3 Ob 41/83OGH13.04.1983

Auch; Beisatz: Mag die Zubehöreigenschaft tatsächlich gegeben gewesen oder nur irrtümlich angenommen worden sein. (T3)

6 Ob 886/82OGH01.09.1983

Vgl auch; Veröff: MietSlg 35608

3 Ob 85/83OGH14.09.1983

Auch; Veröff: NZ 1984,222 = JBl 1985,288

7 Ob 667/84OGH08.11.1984

Beisatz: Natürlicher Zuwachs oder die Vermehrung solchen Zubehörs, wie sie die normale Führung einer Land- und Forstwirtschaft mit sich bringt, gebührt allerdings dem Ersteher auch dann, wenn es nicht beschrieben oder geschätzt wurde. Ebenso soll der Ersteher auch Zubehörstücke verlangen können, deren Vorhandensein bei der Schätzung nicht bekannt war oder von denen angenommen wurde, dass sie nicht Zubehör sind, wenn deren Vorhandensein nicht von wesentlichem Einfluss auf den Gesamtschätzwert der Liegenschaft ist. (T4); Veröff: SZ 57/166

5 Ob 599/84OGH04.12.1984

Veröff: SZ 57/192 = EvBl 1985/156 S 721 = JBl 1985,543

6 Ob 556/86OGH22.05.1986
1 Ob 643/87OGH21.10.1987

nur: Der gutgläubige Ersteher erwirbt bei der Zwangsversteigerung alles, was im Schätzungsprotokoll, in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt als Zubehör angeführt ist. (T5); Veröff: ImmZ 1988,74

3 Ob 131/87OGH13.01.1988

Beis wie T1

7 Ob 529/89OGH20.04.1989

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Unter Ablehnung der Auffassung von Würth, dass es bei der Zwangsversteigerung auf den guten Glauben des Erstehers nicht ankomme. (T6); Veröff: RZ 1989/103 S 278

8 Ob 8/93OGH28.04.1994

auch; Beisatz: auch an den selbständigen Bestandteilen. (T7)

1 Ob 187/98aOGH28.07.1998

Beisatz: Der Erwähnung im Sachverständigen(Schätzungs)gutachten allein kommt keine Bedeutung zu. (T8)

9 Ob 288/99iOGH01.12.1999
7 Ob 37/08dOGH11.06.2008

Auch; Beisatz: Der Gegenstand der Versteigerung wird durch den Inhalt des Schätzungsprotokolls, die Versteigerungsbedingungen und das Versteigerungsedikt festgelegt. (T9)

3 Ob 25/09mOGH25.03.2009

Veröff: SZ 2009/38

3 Ob 102/09kOGH23.06.2009

Vgl; Beisatz: Der im Versteigerungsedikt enthaltene Hinweis auf das Vorliegen des Grenzüberbaus schließt den allfälligen guten Glauben des Erstehers an ein über das beschriebene Objekt hinausgehende Eigentumsrecht der Verpflichteten aus. (T10); Beisatz: Nur die Rechte, die bei diesen Grenzüberbauten den Verpflichteten zustanden, gehen auf den Ersteher unabhängig davon über, ob er gutgläubig war, also auch dann, wenn er wusste oder wissen hätte müssen, dass das auf dem versteigerten Grundstück errichtete Gebäude zum Teil auf dem Nachbargrundstück steht. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19510504_OGH0002_0020OB00302_5100000_001

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