OGH 1Ob187/98a

OGH1Ob187/98a28.7.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef P*****, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Walter M*****, vertreten durch Dr. Josef W. Deltzer, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen Duldung, Abgabe von Erklärungen und Feststellung (Streitwert 1 Mio S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27. April 1998, GZ 14 R 259/97d-24, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Wasserbenutzungsrecht des Klägers ist aufgrund dessen Verzichts in bestimmtem Umfang erloschen (siehe Blg./E). Dadurch gehen aber allenfalls bestehende Eigentumsrechte an Wasserbauten (hier: Verrohrungen) nicht verloren, es wären nur Vorkehrungen iSd § 29 WRG möglich. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei infolge Verzichts des Klägers auf seine "Wasserrechte" nicht nötig zu prüfen, ob und welche Rechte der Kläger jemals an den Kanalrohren erworben habe, ist somit nicht richtig. Damit ist aber für den Kläger nichts gewonnen:

Grundsätzlich teilen "Zubehöranlagen" wie Anlagen zur Zu- und Ableitung von Wasser das rechtliche Schicksal der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage (hier: Kläranlage), sodaß sich die wasserrechtsbehördliche Bewilligung auch auf die Zubehöranlage erstreckt (SZ 56/58). Im vorliegenden Fall hat der Kläger aber gerade auf sein Wasserrecht im strittigen Bereich verzichtet. Schon daraus ist zu ersehen, daß nicht jede Zu- oder Ableitung zu bzw von einer Kläranlage deren Schicksal teilen muß, daß also nicht jedes Zulaufrohr - vielleicht sogar nur eines von vielen - Zubehör zur Kläranlage darstellen muß. Eine von vielen Zuleitungen läßt sich durchaus wirtschaftlich von der Kläranlage trennen und bildet daher einen selbständigen Bestandteil der Kläranlage, der sonderrechtsfähig ist und nicht das Schicksal der Hauptsache (Kläranlage) teilen muß. Vielmehr ist von der grundsätzlichen Regelung auszugehen, daß das Eigentum an einem Grundstück auch dessen Untergrund (hier: Kanalrohre) umfaßt (SZ 55/105; SZ 42/35; Klicka in Schwimann, ABGB2, Rz 2 zu § 297; vgl JBl 1991, 376).

Tatsächlich hat der Kläger sein Begehren auch auf ein ihm angeblich von der Grundeigentümerin eingeräumtes Benutzungsrecht gestützt und hiezu die Vernehmung eines Zeugen beantragt (S 5 des Protokolls vom 10.7.1997). Die Benützung des Kanalrohrs würde aber die wasserrechtliche Benutzungsbewilligung voraussetzen, die im strittigen Bereich indes gerade nicht vorliegt, weil der Kläger unbestrittenermaßen auf sein Wasserbenutzungsrecht verzichtet hat und dieses erloschen ist. Damit wäre - wie oben ausgeführt - zwar nicht das Eigentum erloschen, sollte es bestanden haben, wohl aber ein ihm nach seiner Behauptung eingeräumtes Gebrauchsrecht, weil dieses nur im Zusammenhang mit einem Wasserbenutzungsrecht ausgeübt werden könnte. Eine in der Unterlassung der Zeugenvernehmung begründete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt demnach nicht vor.

Im Zuge der Zwangsversteigerung hat der Kläger Eigentum am streitverfangenen Kanalrohr nicht erworben. Wie schon dargestellt ist ein unter fremdem Grund befindliches Kanalrohr nicht jedenfalls Zubehör einer auf eigenem Grund befindlichen Kläranlage. Der Ersteher einer Liegenschaft (hier: der Kläger) könnte im Wege der Zwangsversteigerung Eigentum an Liegenschaftszubehör (hier: Zubehör zur Kläranlage) nur erwerben, wenn dieses als Zubehör im Schätzungsprotokoll, in den Versteigerungsbedingungen oder im Versteigerungsedikt angeführt wäre. Der Erwähnung im Sachverständigen(Schätzungs)gutachten allein kommt keine Bedeutung zu (SZ 57/166; Klicka aaO Rz 26 zu § 294). Das Berufungsgericht hat aber nach Verlesung des Zwangsversteigerungsakts unbekämpft festgestellt, daß Rohrleitungen auf anderen Liegenschaften nicht als Zubehör der Kläranlage - bzw der versteigerten Liegenschaft - angeführt worden seien (S 6 f des Urteils der zweiten Instanz). Inwiefern der Kläger "gutgläubig" Eigentum am Kanalrohr erworben haben sollte, ist nicht nachvollziehbar, wenn man vom oben ausgeführten Grundsatz, daß Eigentum am Grundstück grundsätzlich auch dessen Untergrund erfaßt, ausgeht.

Im Ergebnis ist die Revision demnach unzulässig.

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