OGH 2Ob302/51

OGH2Ob302/514.5.1951

SZ 24/123

Normen

ABGB §294
ABGB §367
EO §140
EO §146
EO §156
EO §170
EO §183
ABGB §294
ABGB §367
EO §140
EO §146
EO §156
EO §170
EO §183

 

Spruch:

Der gutgläubige Ersteher erwirbt bei der Zwangsversteigerung alles, was im Schätzungsprotokoll, in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt als Zubehör angeführt ist, mögen auch einzelne Stücke einem Dritten gehören.

Entscheidung vom 4. Mai 1951, 2 Ob 302/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Neuhofen; II. Instanz: Kreisgericht Steyr.

Text

Die dem Verpflichteten vormals gehörige Liegenschaftshälfte samt dazugehörigen Grundstücken wurde im Zwangsversteigerungsverfahren von dem Ersteher erworben. Anläßlich der Schätzung der Liegenschaft waren als Zubehör auch eine Hobelmaschine und ein alter Motor beschrieben worden. Der Ersteher beantragte, den Verpflichteten zur Übergabe dieser Gegenstände zu verhalten.

Das Erstgericht wies den Antrag des Erstehers, den Verpflichteten zur Übergabe dieser Gegenstände zu verhalten, ab.

Das Rekursgericht ordnete die Übergabe der strittigen Gegenstände an den Ersteher an.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Verpflichteten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wenn Fahrnisse bei der Schätzung irrtümlich als Zubehör beschrieben werden, so hat der Eigentümer dieser Fahrnisse die Möglichkeit, dagegen Widerspruch zu erheben und ihre Ausscheidung aus der Liegenschaftsexekution zu erwirken. Er kann sich aber die Geltendmachung seines Eigentumsrechtes noch dadurch vorbehalten, daß er nach § 171 EO. sein Eigentumsrecht vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anmeldet. Hat er dies versäumt, so erwirbt der gutgläubige Ersteher durch den Zuschlag alles, was als Zubehör im Schätzungsprotokoll, in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt angeführt ist. Der Mangel, der an sich die Zubehörseigenschaft hinderte, ist dann geheilt (Heller - Trenkwalder S. 463, IX/50, DREvBl. 1942, Nr. 132 Maßgebend dafür, was versteigert wurde, ist somit das Versteigerungsedikt. In diesem wurden als Zubehör der Liegenschaft eine dem Verpflichteten allein gehörige Hobelmaschine und ein ihm gehöriger Motor bezeichnet. Durch die Versteigerung sind die Rechte des Verpflichteten an diesen Sachen auf den Ersteher übergegangen. Er ist daher auch verbunden, diesem seinen Besitz an den genannten Sachen abzutreten.

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