OGH 4Ob28/84 (RS0077260)

OGH4Ob28/8429.9.2020

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist ist vor allem der Erholungszweck des Urlaubs zu berücksichtigen. Fällt die Kündigungsfrist in einen Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer auf Grund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse keine entsprechende Erholungsmöglichkeit hat, ist ihm der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar. Auch die Notwendigkeit während der Kündigungsfrist einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, kann sich auf die Erreichung des Erholungszweckes hinderlich auswirken.

Normen

UrlG §9 Abs1 Z4

4 Ob 28/84OGH13.03.1984

Veröff: SZ 57/49 = JBl 1985,435 = RdW 1984,316 = Arb 19334

9 ObA 171/88OGH14.09.1988

Vgl auch; Veröff: SZ 61/196 = RdW 1989,70

9 ObA 29/89OGH08.02.1989

Vgl auch

9 ObA 200/90OGH24.10.1990

Vgl auch

9 ObA 23/91OGH13.02.1991

Vgl auch; Beisatz: In erster Linie ist der Erholungszweck des Urlaubs zu berücksichtigen, der durch den vorübergehenden Entfall der arbeitsrechtlichen Pflichtbindungen und die Schaffung eines Freiraumes zur Selbstbestimmung erreicht wird. (T1) Veröff: WBl 1991,234 = ecolex 1991,337

9 ObA 138/93OGH23.06.1993

nur: Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist ist vor allem der Erholungszweck des Urlaubs zu berücksichtigen. Fällt die Kündigungsfrist in einen Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer auf Grund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse keine entsprechende Erholungsmöglichkeit hat, ist ihm der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar. (T2) Beisatz: Hier: Psychischer Beistand und Unterstützung des Sohnes in der Vorbereitungszeit zur Matura für die unmittelbar vor den Prüfungen gelegene Zeit. (T3)

8 ObA 98/98iOGH08.06.1998

nur: Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist ist vor allem der Erholungszweck des Urlaubs zu berücksichtigen. (T4)

9 ObA 65/08mOGH05.06.2008

nur T4

8 ObA 81/08gOGH30.07.2009

Vgl; Veröff: SZ 2009/102

9 ObA 69/20tOGH29.09.2020

nur Beis wie T1; Beisatz: Hier: Urlaubsverbrauch zu Ausbildungszwecken. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19840313_OGH0002_0040OB00028_8400000_003