OGH 6Ob727/80; 1Ob559/81; 7Ob760/80; 6Ob853/82; 3Ob622/83; 7Ob2061/96f; 1Ob162/00f; 4Ob71/09h; 2Ob183/09i; 6Ob84/11p; 6Ob136/13p; 4Ob198/14t; 6Ob40/18b; 10Ob62/18t; 8Ob44/19g; 7Ob159/20p (RS0009534)

OGH6Ob727/80; 1Ob559/81; 7Ob760/80; 6Ob853/82; 3Ob622/83; 7Ob2061/96f; 1Ob162/00f; 4Ob71/09h; 2Ob183/09i; 6Ob84/11p; 6Ob136/13p; 4Ob198/14t; 6Ob40/18b; 10Ob62/18t; 8Ob44/19g; 7Ob159/20p2.11.2020

Rechtssatz

Die Unterlassungspflichten und Beistandspflichten nach § 97 ABGB sind als Ausnormung der spezifischen Beistandspflicht des verfügungsberechtigten Ehegatten zu sehen, das qualifizierte Interesse des anderen an der Wohung so zu wahren, wie ein verständiger und versorglicher Benützer die eigenen Interessen wahrnähme. Im Vordergrund steht die Bewahrung eines gegebenen räumlichen Lebensbereiches als äußere Grundlage der Persönlichkeitsentfaltung. Die dem § 97 ABGB zugrundeliegende spezifische Beistandspflicht ist kein bloßer Ausfluss der Unterhaltspflicht, mag sie sich auch vielfach mit dieser überschneiden. Der Verfügungsberechtigte hat in Erfüllung seiner Beistandspflichten auch jede einseitige rechtliche oder tatsächliche Veränderung zu unterlassen, die dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten die Voraussetzungen der Wohnungsnutzung erschwert. (Hier: Aufdrängung der Mietrechte und der damit verbundenen Verpflichtungen ohne Zwang der Umstände). Nach erfolgter Verletzung von Unterlassungspflichten nach § 97 ABGB besteht die Verpflichtung zur tunlichsten Wiederherstellung des früheren Zustandes- (Hier: Anbot zur Fortsetzung des aufgekündigten Mietverhältnisses gegenüber dem hiezu bereiten Vermieter).

Normen

ABGB §97

6 Ob 727/80OGH06.10.1980
1 Ob 559/81OGH04.03.1981

nur: Nach erfolgter Verletzung von Unterlassungspflichten nach § 97 ABGB besteht die Verpflichtung zur tunlichsten Wiederherstellung des früheren Zustandes. (T1) Veröff: MietSlg 33006 = SZ 54/29

7 Ob 760/80OGH19.03.1981

Auch; Beisatz: Die Bestimmunng des § 97 ABGB nF gilt auch für den Fall einer Gefährdung des Wohnbedürfnisses durch rein tatsächliches Handeln oder Unterlassen. (T2) Veröff: SZ 54/37 = EvBl 1981/181 S 515 = JBl 1983,89

6 Ob 853/82OGH27.01.1983

nur: Der Verfügungsberechtigte hat in Erfüllung seiner Beistandspflcihten auch jede einseitige rechtliche oder tatsächliche Veränderung zu unterlassen, die dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten die Voraussetzungen der Wohnungsnutzung erschwert. (T3); Beis wie T2

3 Ob 622/83OGH21.12.1983

nur T3; Beisatz: Der verfügungsberechtigte Ehegatte hat das Interesse des anderen an der Wohnungsnutzung so zu wahren, wie ein verständiger und vorsorglicher Benützer die eigenen Interessen wahren würde. (T4) Veröff: MietSlg 35002

7 Ob 2061/96fOGH17.07.1996

Vgl auch; Beisatz: Hat ein Ehegatte die Wohnung, über die nur der andere Ehegatte verfügungsberechtigt ist, verlassen und dient sie nicht mehr seinem dringenden Wohnbedürfnis, stehen ihm keine Ansprüche nach § 97 ABGB, insbesondere auch nicht auf bloßes Betreten ohne Einverständnis mit dem verfügungsberechtigten Ehegatten zu. (T5)

1 Ob 162/00fOGH30.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Aufgrund eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses stehen dem anderen Ehegatten - dringendes Wohnbedürfnis und Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten vorausgesetzt - Unterlassungs-, allenfalls auch Wiederherstellungsansprüche gegen den anderen Ehegatten zu. Der verfügungsberechtigte Ehegatte hat dabei das qualifizierte Interesse des anderen Teils an der Wohnungsbenützung so zu wahren, wie es ein verständiger und vorsorgender Benützer die eigenen Wohnungsinteressen wahrnähme. (T6)

4 Ob 71/09hOGH14.07.2009

Vgl; Beisatz: Der auf § 97 ABGB gestützte Zahlungsanspruch ist daher kein bloßer Teil des Unterhaltsanspruchs, mag er sich mit diesem auch vielfach überschneiden; es handelt sich um einen familienrechtlichen Anspruch, der Ausfluss der spezifischen Beistandspflicht während aufrechter Ehe ist. (T7)

2 Ob 183/09iOGH22.04.2010

Vgl auch; nur: Die Unterlassungspflichten und Beistandspflichten nach § 97 ABGB sind als Ausnormung der spezifischen Beistandspflicht des verfügungsberechtigten Ehegatten zu sehen, das qualifizierte Interesse des anderen an der Wohnung so zu wahren. (T8); nur: Im Vordergrund steht die Bewahrung eines gegebenen räumlichen Lebensbereiches. (T9); Veröff: SZ 2010/42

6 Ob 84/11pOGH24.11.2011

Vgl; Beisatz: Es widerspricht dem Regelungszweck des § 97 ABGB, bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten von diesem bezogenes Kinderbetreuungsgeld außer Acht zu lassen. (T10)

6 Ob 136/13pOGH24.10.2013

nur T8; Beisatz: Es widerspräche dem Schutzzweck des § 97 ABGB, die Klägerin für die Durchsetzung ihrer bislang gesicherten Ansprüche auf den Rechtsweg gegenüber einem Dritten zu verweisen. Die Klägerin dem Risiko eines derartigen Rechtsstreits auszusetzen, widerspricht dem Schutzgedanken des § 97 ABGB. (T11)

4 Ob 198/14tOGH16.12.2014

Vgl

6 Ob 40/18bOGH28.03.2018

Auch; nur T3; Beis wie T4

10 Ob 62/18tOGH17.07.2018

Beis wie T7

8 Ob 44/19gOGH18.05.2020

Vgl; nur T3; Beis wie T4

7 Ob 159/20pOGH02.11.2020

nur T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19801006_OGH0002_0060OB00727_8000000_001