OGH 4Ob385/77 (RS0078846)

OGH4Ob385/7726.11.2020

Rechtssatz

Wenn sich die Vertragsverpflichtung unmittelbar auf eine Regelung des Wettbewerbes bezieht und diese in einer Weise verletzt wird, um dem Gegner gegenüber einen Vorteil zu erlangen, der die Wettbewerbslage in rechtswidriger Weise verändert, so bedeutet eine solche Vertragsverletzung auch eine Sittenwidrigkeit im Sinn des § 1 UWG, weil in einem solchen Falle mit dem Vertrauen in bestehende Bindungen eine wesentliche Grundlage jedes Geschäftsverkehrs erschüttert wird.

Normen

UWG §1 D4a

4 Ob 385/77OGH27.09.1977
4 Ob 387/77OGH27.09.1977
4 Ob 308/78OGH07.03.1978

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 385/77

4 Ob 406/79OGH15.01.1980

Beisatz: Umgehung einer Vereinbarung über die Firmenbezeichnung. (T1) Veröff: ÖBl 1980,65

4 Ob 347/82OGH29.06.1982

Ähnlich; Beisatz: Marktregelungsvertrag-Ski (T2)

4 Ob 378/86OGH24.03.1987

Auch; Beisatz: Keine Sittenwidrigkeit bei Berufung auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum. - "Kräutertee V". (T3) Veröff: JBl 1987,730

4 Ob 317/86OGH12.07.1988

Auch; Beisatz: So erschöpft sich die Verletzung einer Vertragspflicht vor allem dort nicht im vertraglichen Unrecht, wo sich ein Unternehmer über den Vertrag hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zu eigenem Vorteil im Wettbewerb für sich auszunützen. (T4)

4 Ob 351/86OGH11.10.1988

Auch; Beis wie T4; Veröff: MR 1988,203

4 Ob 23/89OGH14.03.1989

Auch

4 Ob 63/90OGH03.04.1990

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verletzung der Gebietsaufteilung durch Franchisegeber. (T5) Veröff: RdW 1990,312

4 Ob 104/93OGH21.09.1993
4 Ob 46/95OGH27.06.1995
4 Ob 272/98yOGH10.11.1998

Auch

4 Ob 144/01gOGH25.09.2001

Auch; Beisatz: Lizenzvereinbarung gestattet dem Lizenznehmer das Inverkehrbringen eines nach dem Rezept der Lizenzgeberin entwickelten Produkts unter der von ihr benutzten Bezeichnung; der Lizenznehmer bringt Produkt vertragswidrig unter einer an den Namen der Lizenzgeberin angelehnten Bezeichnung auf den Markt.) (T6)

4 Ob 256/01bOGH13.11.2001

Auch

4 Ob 212/04mOGH09.11.2004
4 Ob 220/05iOGH19.12.2005

Auch; Beisatz: Hier: Ausstattervertrag (Verpflichtung beim Einkauf von Sportartikeln, Produkte der Klägerin zu wählen und für diese zu werben). (T7)

4 Ob 202/05tOGH24.01.2006

Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit des Vertragsbruches bejaht - Vereinbarung, der Kläger solle exklusiv produzieren, die Beklagten exklusiv vertreiben. (T8)

4 Ob 4/10gOGH11.05.2010

Vgl; Beisatz: Die Verletzung wettbewerbsregelnder Vertragspflichten fällt nach der UWGNov 2007 weiterhin unter die lauterkeitsrechtliche Generalklausel (nun § 1 Abs 1 Z 1 UWG). An die Stelle der nach altem Recht erforderlichen Absicht, einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, hat nun die objektive Eignung des Verhaltens zu treten, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Vertragspartnern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen. (T9)

4 Ob 7/10yOGH11.05.2010

Vgl; Beis wie T9

4 Ob 121/10pOGH13.07.2010

Vgl; Beis wie T9

4 Ob 183/10fOGH09.11.2010

Vgl auch

4 Ob 152/12zOGH18.10.2012

Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung von Bestimmungen der ÖAK‑Richtlinien ist im Regelfall als Verstoß gegen wettbewerbsrelevante Vertragspflicht zu werten und begründet daher eine sonstige unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG. (T10)

4 Ob 46/14iOGH23.04.2014

Vgl; Beis wie T9

4 Ob 78/17zOGH27.07.2017

Vgl; Beis wie T9

4 Ob 104/20bOGH26.11.2020

Vgl; nur T10; Beisatz: Dies gilt auch für einen Verstoß durch Nichtmitglieder, weil diese Richtlinien den Konsens der Vereinsmitglieder betreffend die Anforderungen an die berufliche Sorgfalt im Zusammenhang mit der Werbung mit Reichweitenzahlen von Medien wiederspiegeln. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19770927_OGH0002_0040OB00385_7700000_001

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