Rechtssatz
Eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung der bis zum Schluss der Verhandlung in I. Instanz aufgelaufenen Unterhaltsbeträge "abzüglich allfälliger Zahlungen" entspricht nicht den Erfordernissen des § 7 EO. Der Beklagte hat im Hinblick auf die Bestimmungen des § 35 EO einen Anspruch darauf, zu nicht mehr verurteilt zu werden, als er tatsächlich schuldig war.
5 Ob 38/99w | OGH | 13.04.1999 |
Auch; nur: Eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung der bis zum Schluss der Verhandlung in I. Instanz aufgelaufenen Unterhaltsbeträge "abzüglich allfälliger Zahlungen" entspricht nicht den Erfordernissen des § 7 EO. (T1)<br/>Beisatz: Der Beklagte hat in Hinblick auf § 35 EO Anspruch darauf, dass die zum Grund des Anspruchs gehörende Frage geklärt wird, in welchem Ausmaß der Unterhaltsschuldner die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind. (T2)<br/>Beisatz: Wenn Zahlungen vor Schaffung des Titels geleistet wurden, hat der Schuldner Anspruch darauf, dass ihm keine höhere Unterhaltsverpflichtung auferlegt wird, als sie sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt, zumal im Exekutionsverfahren gemäß § 35 Abs 1 EO diese in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen nicht mit Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden können. (T3) |
4 Ob 114/17v | OGH | 27.07.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Im Fall einer wirksamen Vorauszahlung von Unterhaltsbeträgen, die beim Eintritt der jeweiligen Fälligkeit zur Tilgung führen, ist auch für die Zukunft nur eine entsprechend verminderte Zahlungsverpflichtung auszusprechen bzw für Perioden, in denen die Vorauszahlung zur vollständigen Tilgung geführt hat, das Unterhaltsbegehren abzuweisen. (T4) |
9 Ob 23/20b | OGH | 29.07.2020 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/65 |
Dokumentnummer
JJR_19691211_OGH0002_0010OB00228_6900000_001
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