OGH 1Ob228/69; 1Ob676/89; 2Ob585/92; 3Ob526/93; 5Ob38/99w; 6Ob94/03x; 2Ob47/04g; 8Ob160/06x; 4Ob20/09h; 1Ob117/13g; 10Ob58/13x; 3Ob69/14i; 3Ob156/15k; 1Ob44/17b; 4Ob114/17v; 9Ob23/20b (RS0000588)

OGH1Ob228/69; 1Ob676/89; 2Ob585/92; 3Ob526/93; 5Ob38/99w; 6Ob94/03x; 2Ob47/04g; 8Ob160/06x; 4Ob20/09h; 1Ob117/13g; 10Ob58/13x; 3Ob69/14i; 3Ob156/15k; 1Ob44/17b; 4Ob114/17v; 9Ob23/20b29.7.2020

Rechtssatz

Eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung der bis zum Schluss der Verhandlung in I. Instanz aufgelaufenen Unterhaltsbeträge "abzüglich allfälliger Zahlungen" entspricht nicht den Erfordernissen des § 7 EO. Der Beklagte hat im Hinblick auf die Bestimmungen des § 35 EO einen Anspruch darauf, zu nicht mehr verurteilt zu werden, als er tatsächlich schuldig war.

Normen

EO §7 Bb1
EO §35 Ag
EO §35 E
ZPO §226 IIA3

1 Ob 228/69OGH11.12.1969
1 Ob 676/89OGH15.11.1989

Auch

2 Ob 585/92OGH21.01.1993
3 Ob 526/93OGH14.07.1993
5 Ob 38/99wOGH13.04.1999

Auch; nur: Eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung der bis zum Schluss der Verhandlung in I. Instanz aufgelaufenen Unterhaltsbeträge "abzüglich allfälliger Zahlungen" entspricht nicht den Erfordernissen des § 7 EO. (T1)<br/>Beisatz: Der Beklagte hat in Hinblick auf § 35 EO Anspruch darauf, dass die zum Grund des Anspruchs gehörende Frage geklärt wird, in welchem Ausmaß der Unterhaltsschuldner die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind. (T2)<br/>Beisatz: Wenn Zahlungen vor Schaffung des Titels geleistet wurden, hat der Schuldner Anspruch darauf, dass ihm keine höhere Unterhaltsverpflichtung auferlegt wird, als sie sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt, zumal im Exekutionsverfahren gemäß § 35 Abs 1 EO diese in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen nicht mit Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden können. (T3)

6 Ob 94/03xOGH26.06.2003

Auch

2 Ob 47/04gOGH19.12.2005

Beis wie T2; Beis wie T3

8 Ob 160/06xOGH31.01.2007

Beis wie T2; Beis wie T3

4 Ob 20/09hOGH24.03.2009

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

1 Ob 117/13gOGH17.10.2013

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

10 Ob 58/13xOGH25.03.2014

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

3 Ob 69/14iOGH21.08.2014

Auch

3 Ob 156/15kOGH18.11.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

1 Ob 44/17bOGH24.05.2017

Veröff: SZ 2017/61

4 Ob 114/17vOGH27.07.2017

Vgl auch; Beisatz: Im Fall einer wirksamen Vorauszahlung von Unterhaltsbeträgen, die beim Eintritt der jeweiligen Fälligkeit zur Tilgung führen, ist auch für die Zukunft nur eine entsprechend verminderte Zahlungsverpflichtung auszusprechen bzw für Perioden, in denen die Vorauszahlung zur vollständigen Tilgung geführt hat, das Unterhaltsbegehren abzuweisen. (T4)

9 Ob 23/20bOGH29.07.2020

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/65

Dokumentnummer

JJR_19691211_OGH0002_0010OB00228_6900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)