OGH 5Ob84/61 (RS0013245)

OGH5Ob84/6127.11.2020

Rechtssatz

Die Teilungsklage ist gegen alle Teilhaber zu richten. Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden eine einheitliche Streitgenossenschaft, weshalb am Teilungsprozess sämtliche Miteigentümer, sei es als Beklagte beteiligt sein müssen.

Normen

ABGB §830 B1
ZPO §14 Bc

5 Ob 84/61OGH08.03.1961

Veröff: JBl 1961,510 = ImmZ 1962,11

7 Ob 384/65OGH19.01.1966

Veröff: JBl 1966,320 = ImmZ 1966,283 = ImmZ 1966,316

8 Ob 109/67OGH23.05.1967

nur: Die Teilungsklage ist gegen alle Teilhaber zu richten. Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden eine einheitliche Streitgenossenschaft. (T1)

5 Ob 119/67OGH07.07.1967

nur T1

2 Ob 510/77OGH29.04.1977

nur T1; Veröff: SZ 50/63

8 Ob 521/78OGH17.05.1978

Beisatz: Die Teilungsklage richtet sich nicht gegen den vertraglichen Nacherben, da der Vorerbe als Miteigentümer zur Vertretung des durch die Nacherbschaft erfassten Vermögens berufen ist. (T2) Veröff: SZ 51/65 = NZ 1980,127

8 Ob 516/80OGH22.05.1980

Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 521/78

8 Ob 546/88OGH30.03.1989
4 Ob 527/91OGH18.06.1991

nur T1; Beisatz: Selbst wenn Teilhaber außergerichtlich der Teilung zugestimmt haben. Sie sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO, bilden also eine einheitliche Streitpartei. Einer von mehreren Miteigentümern ist daher nicht passiv legitimiert. (T3)

4 Ob 548/91OGH08.10.1991

nur T1; Beis wie T3 nur: Sie sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO, bilden also eine einheitliche Streitpartei. (T4)

7 Ob 625/93OGH19.01.1994
5 Ob 15/00tOGH25.01.2000

Auch; nur: Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden eine einheitliche Streitgenossenschaft. (T5); Beis wie T4; Beisatz: Eine Zurückweisung der Klage hinsichtlich einzelner Miteigentümer kommt nicht in Betracht. (T6); Beisatz: Das Gesetz ordnet keine allgemeine Rechtskrafterstreckung auf die Teilgenossen eines einheitlichen und unteilbaren Rechtsverhältnisses an, was sich gerade aus den Bestimmungen der §§ 14, 20 ZPO erkennen lässt. Daher kann die Wirkung eines Urteils, das für oder gegen einen Teilgenossen erflossen ist, im Rechtsstreit des Gegners mit einem anderen Teilgenossen nur nach den Regeln des materiellen Rechts beurteilt werden. (T7); Beisatz: Abweisenden Rechtsgestaltungsurteilen kommt aber eine Rechtskraftwirkung stets nur zwischen den Parteien zu. (T8)

1 Ob 40/01sOGH27.04.2001

Verstärkter Senat; Ähnlich; Beisatz: Die außergerichtliche Einwilligung einzelner der übrigen Gesellschafter in eine Klageführung gemäß § 117, § 127 oder § 140 Abs 1 HGB gegen einen anderen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verschafft den als Kläger auftretenden übrigen Gesellschaftern noch nicht die Aktivlegitimation zur Erwirkung der jeweils angestrebten gerichtlichen Rechtsgestaltung. (T9); Veröff: SZ 74/81

7 Ob 109/02hOGH12.06.2002

Beisatz: Eine Abweisung oder Zurückweisung der Klage hinsichtlich einzelner Miteigentümer kommt nicht in Betracht. (T10)

1 Ob 89/06dOGH28.11.2006

Beis wie T7

5 Ob 12/09iOGH07.07.2009

Beis wie T3; Beisatz: Bei der Miteigentumsgemeinschaft steht nicht jeder Teilhaber zu jedem anderen Teilhaber in einem besonderen Rechtsverhältnis, das für sich allein aufgelöst werden könnte, sondern es existiert zwischen allen Teilhabern der Gemeinschaft bloß ein einziges Rechtsverhältnis, welches daher nur einheitlich aufgehoben werden kann (7 Ob 384, 385/65). (T11); Beisatz: Beim Mischhaus ist es nicht möglich, nur die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft derjenigen (schlichten) Miteigentümer zu verlangen, mit deren Anteilen kein Wohnungseigentum verbunden ist. (T12); Veröff: SZ 2009/89

1 Ob 245/08yOGH30.06.2009

Vgl auch; Beis wie T7 nur: Das Gesetz ordnet keine allgemeine Rechtskrafterstreckung auf die Teilgenossen eines einheitlichen und unteilbaren Rechtsverhältnisses an. (T13); Beisatz: Hier zur Frage der Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils über eine Teilzahlungsklage mehrerer Kläger für die nochmalige Teilungsklage durch nur einen der damaligen Kläger, den der Abweisungsgrund selbst nicht betraf; Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache verneint. (T14)

2 Ob 41/11kOGH24.04.2012

Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 2012/49

2 Ob 41/15sOGH19.01.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/1

2 Ob 188/19iOGH27.11.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Erbteilungsklage. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19610308_OGH0002_0050OB00084_6100000_001

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