OGH 8Ob546/88

OGH8Ob546/8830.3.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Zehetner und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hubert K***, Pensionist, 4040 Linz, Leonfeldner Straße 156, vertreten durch Dr. Gottfried Eypeltauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Adolf A***, Angestellter, 4040 Linz, Hauserstraße 6, und 2.) Ingrid A***, Angestellte, ebendort, beide vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Teilung eines Grundstückes infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 25. November 1987, GZ 18 R 727/87-20, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 21. Juli 1987, GZ 9 C 191/86-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1.) Die Revision wird, soweit sie sich gegen das die Zweitbeklagte betreffende Urteil richtet, zurückgewiesen. Der Kläger ist schuldig, der Zweitbeklagten die mit S 1.556,36 (einschließlich S 141,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2.) Im übrigen wird der Revision Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird, soweit es sich auf den Erstbeklagten bezieht, aufgehoben.

Die Rechtssache wird im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Die diesbezüglichen Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die am 22.Oktober 1984 verstorbene Rosa T***, deren fünfzig gesetzlichen Erben, zu denen der Erstbeklagte gehört, ihr Nachlaß eingeantwortet wurde, hatte mit "letztem Willen" vom 2.Oktober 1983 über das zur Liegenschaft EZ 102 KG Kirchschlag gehörende Grundstück 1376 (Wald) folgende Verfügung getroffen:

"Die Waldparzelle Nr. 1376 (Steinbüchel) samt dem anschließenden Grund vom Feuerwehrdepot westlich und nördlich von der Straße gelegenen Wiesengrund, ausschließlich das Grundstück vom

3. Meilenstein hinauf (Spitz), welches an Herrn Hubert K*** sen. vererbt wird, erhält Herr Adolf und Ingrid A***, 4040 Linz, Hauserstraße 6."

Zwischen den Parteien ist strittig, was unter dem in der letztwilligen Verfügung vom 2.Oktober 1983 gebrauchten Begriff "Spitz" zu verstehen ist und welcher Teil des Grundstückes Nr. 1376 demnach auf den Kläger entfällt.

Der Kläger begehrte deshalb das Urteil, die beklagten Parteien seien schuldig, in eine näher beschriebene (in dem den Urteilen der Vorinstanzen angeschlossenen Plan mit einer blauen Linie gekennzeichnete) Teilung des Grundstückes Nr. 1376 sowie dazu einzuwilligen, daß zufolge dieser Teilung der Kläger an dem westlichen Grundstücksteil, die Beklagten hingegen an dem östlichen Grundstücksteil Eigentum erhielten; ferner seien die Beklagten schuldig, alle zur Durchführung dieser Teilung allenfalls erforderlichen Unterschriften und Erklärungen abzugeben. Der Kläger begründete das Klagebegehren damit, daß die letztwillige Verfügung der Rosa T*** in diesem Sinn verstanden werden müsse. Das Abhandlungsprotokoll vom 26.September 1985 gebe den wahren Sachverhalt über eine angebliche Einigung der Streitteile über die Teilungslinie nicht richtig wieder.

Die Beklagten wendeten ein, die Teilungslinie müsse entlang der in dem genannten Plan rot eingezeichneten Linie verlaufen. Dies entspreche dem Willen der Erblasserin und sei so von den Parteien im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung zur Bereinigung des ursprünglich darüber gegeben gewesenen Streites vereinbart worden. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte im wesentlichen jenen Sachverhalt fest, der dem Vorbringen des Klägers entspricht. Rechtlich beurteilte es diesen Sachverhalt dahin, daß infolge der nach § 292 Abs 2 ZPO zulässigen Widerlegung der Richtigkeit des Protokolls über die Nachlaßabhandlung mangels eines wirksamen Teilungsübereinkommens der Streitteile von dem nach dem wahren Willen der Erblasserin auszulegenden Kodizill auszugehen sei. Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes in klageabweisendem Sinn ab, bewertete den Streitgegenstand mit über S 15.000, nicht aber mit über S 300.000 und sprach aus, daß die Revision zulässig sei.

Die Klage sei schon aus rechtlichen Gründen abzuweisen, ohne daß es einer Erledigung der Beweisrüge bedürfe. Das Vermächtnis schaffe nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen sämtliche Erben, nicht jedoch gegen die Zweitbeklagte als bloße Vermächtnisnehmerin. Für die Vermächtnisklage seien nur alle Erben als notwendige einheitliche Streitpartei passiv legitimiert. Die nur gegen einen Erben - den Erstbeklagten - gerichtete Klage müsse daher erfolglos bleiben. Überdies seien zum Antrag auf Teilung eines Grundstückes nur alle Miteigentümer einer Liegenschaft gemeinsam legitimiert, in diesem Fall also nur alle Erben, die durch die Einantwortung Miteigentümer geworden seien, gemeinsam.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Hauptantrag, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen, und dem Hilfsbegehren, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.

Die Beklagten begehren, die Revision zurückzuweisen, weil das Berufungsgericht der einheitlichen Rechtsprechung gefolgt sei; hilfsweise wird beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nur bezüglich des gegen den Erstbeklagten geltend gemachten Anspruches zulässig und insoweit auch berechtigt.

1.) Zur Rechtsmittelzulässigkeit:

Das Berufungsgericht hat die bestehende Judikatur zur Frage der notwendigen Streitgenossenschaft von Miteigentümern dargelegt, wenn gegen diese eine Teilungsklage oder eine Klage auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit gerichtet wird: obgleich zum Antrag auf Teilung eines Grundstückes nur sämtliche Miteigentümer berechtigt sind, kann eine Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Abschreibung auch nur gegen einen Miteigentümer gerichtet werden. Dennoch kam das Berufungsgericht - ohne nähere Begründung - zu dem Ergebnis, die vorliegende Klage hätte gegen alle Erben als Miteigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet werden müssen. Da der Erstbeklagte als Erbe zum Kreis derjenigen Personen gehört, gegen die der Kläger seine Ansprüche als Vermächtnisnehmer geltend zu machen hat, kommt der verfahrensrechtlichen Frage, ob der Kläger die hier zu beurteilende Klage gegen alle Erben als notwendige Streitgenossen hätte richten müssen, erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu.

Für den gegen die Zweitbeklagte geltend gemachten Anspruch gilt folgendes:

Durch die oben wiedergegebene letztwillige Verfügung wird einerseits dem Kläger und andererseits den beiden Beklagten jeweils ein Teil des Grundstückes Nr. 1376 vermacht. Es handelt sich also um zwei voneinander unabhängige Vermächtnisse und nicht - wie der Kläger diese letztwillige Verfügung auslegte - um ein gemeinsames Vermächtnis dieses Grundstückes an den Kläger und die beiden Beklagten zusammen mit der Auflage, es in bestimmter Weise zu teilen. Daraus folgt, daß die jeweiligen Vermächtnisnehmer ihren Anspruch auf den ihnen vermachten Grundstücksteil gegen die Erben geltend zu machen haben. Dem Kläger steht deshalb gegen die Zweitbeklagte als bloße Vermächtnisnehmerin kein Anspruch auf Berichtigung des Legates und die Vornahme von hiezu notwendigen Handlungen zu. Der Revisionswerber konnte auch nicht aufzeigen, inwiefern bezüglich dieser vom Berufungsgericht im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung gelösten Frage die in § 502 Abs 4 Z 1 ZPO geforderte Qualifikation gegeben sei.

Die Revision des Klägers war daher, soweit durch sie das Urteil des Berufungsgerichtes über den gegen die Zweitbeklagte geltend gemachten Anspruch bekämpft wird, entsprechend dem insoweit berechtigten Einwand der Revisionsgegner zurückzuweisen.

2.) Zum Anspruch gegen den Erstbeklagten:

Die Abschreibung eines Teilstückes eines Grundstückes kann - wie schon das Berufungsgericht ausführte - nur mit Zustimmung aller Miteigentümer, in diesem Fall also mit Zustimmung aller Erben, erfolgen (s MGA GBG3 § 77/E 8). Von diesem grundbuchsrechtlichen Erfordernis für die Bewilligung der Abschreibung ist das Verfahren zum Ersatz der verweigerten Zustimmung durch einen Miteigentümer zu unterscheiden. Dies hat im streitigen Rechtsweg zu erfolgen. Es besteht kein Grund auszuschließen, daß eine solche Klage nur gegen denjenigen Miteigentümer gerichtet wird, der die Zustimmung zur Abschreibung verweigert, weil durch die Verurteilung eines Miteigentümers zu einer solchen Leistung die anderen Miteigentümer nicht berührt werden (SZ 38/32 und 47/93; s auch GlUNF 5584; Fasching, Kommentar II 196; MietSlg 4966). Ebenso verhält es sich bei einer Klage auf Einwilligung in die Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des Vermächtnisnehmers nach § 178 AußStrG, wofür möglicherweise das in diesem Verfahren ergehende Urteil gleichfalls die Grundlage bilden könnte, wenn die anderen Erben keine Einwendungen gegen das Ausmaß der vom Kläger behaupteten Größe der ihm als Legat zufallenden Teilfläche erheben, also wenn sie mit der diesbezüglichen Auslegung der letztwilligen Verfügung durch den Kläger übereinstimmen. Auch in diesem Fall müßte die Klage nur gegen die den Rechtsstandpunkt des Klägers bestreitenden Erben erhoben werden (s 5 Ob 232/85). Das vom Kläger gestellte Klagebegehren ist unbeschadet der gebrauchten Formulierung (Zustimmung zu einer bestimmten Teilung) in Wahrheit als eine solche auf Zustimmung zur Abschreibung eines bestimmten Teilstückes zwecks Einverleibung des Alleineigentums des Klägers auf der aus dem Trennstück gebildeten neuen Liegenschaft zu verstehen. Für diese Klage gelten daher die oben dargestellten Grundsätze und nicht diejenigen für eine Teilungsklage unter Miteigentümern oder für eine Klage auf Einräumung einer Dienstbarkeit, in welchen Fällen nach der vom Berufungsgericht zutreffend dargestellten Judikatur nur alle Miteigentümer zusammen als notwendige Streitgenossen in Anspruch genommen werden könnten. Das das Berufungsgericht, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht, die in der Berufung erhobene Beweisrüge nicht erledigte, liegt zur endgültigen Beurteilung der Streitsache noch keine geeignete Sachgrundlage vor. Das Berufungsgericht wird daher die Beweisrüge in der Berufung des Erstbeklagten zu erledigen und sodann auf Grund der solchermaßen geschaffenen Tatsachengrundlage nach der oben dargelegten Rechtsansicht neu zu entscheiden haben. Ob hiezu die abermalige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erforderlich ist, wird das Berufungsgericht je nach der von ihm in Aussicht genommenen Erledigung der Beweisrüge zu entscheiden haben.

3.) Zu den Kostenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Zweitbeklagten auf die §§ 41 und 46 Abs 2 ZPO iVm § 50 ZPO, hinsichtlich des Erstbeklagten auf § 52 Abs 1 ZPO.

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