OGH 5Ob152/60; 5Ob348/61; 1Ob49/65; 5Ob164/68; 5Ob88/68 (RS0052198)

OGH5Ob152/60; 5Ob348/61; 1Ob49/65; 5Ob164/68; 5Ob88/6824.4.2020

Rechtssatz

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein auch nicht überschuldeter Schuldner fällige Schulden mangels bereiter Zahlungsmittel nicht zu bezahlen vermag. Solange Schulden gestundet werden, sind sie nicht fällig. Eine Zahlungsstockung liegt nur dann vor, wenn die erforderlichen Zahlungsmittel alsbald beschafft werden können. Wenn ein Schuldner nur mehr die dringendsten Verbindlichkeiten erfüllt, um den Geschäftsbetrieb noch einige Zeit aufrecht erhalten zu können, und erhebliche Rückstände an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen anwachsen lässt, ist dies in der Regel ein Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit.

Normen

AO §1
IO §68
KO §68

5 Ob 152/60OGH25.05.1960
5 Ob 348/61OGH29.11.1961

nur: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein auch nicht überschuldeter Schuldner fällige Schulden mangels bereiter Zahlungsmittel nicht zu bezahlen vermag. (T1)

1 Ob 49/65OGH21.04.1965

Veröff: SZ 38/61

5 Ob 164/68OGH19.06.1968

nur T1

5 Ob 88/68OGH12.06.1968

nur T1

5 Ob 205/68OGH02.10.1968

nur: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein auch nicht überschuldeter Schuldner fällige Schulden mangels bereiter Zahlungsmittel nicht zu bezahlen vermag. Solange Schulden gestundet werden, sind sie nicht fällig. Eine Zahlungsstockung liegt nur dann vor, wenn die erforderlichen Zahlungsmittel alsbald beschafft werden können. (T2)

5 Ob 269/68OGH09.10.1968

nur T1; Veröff: EvBl 1969/166 S 244 = JBl 1969,508 (mit Besprechung v Pistauer)

5 Ob 338/68OGH08.01.1969

nur T2; Veröff: EvBl 1969/225 S 329

1 Ob 39/69OGH07.03.1969

nur T2; Veröff: EvBl 1969/329 S 497

5 Ob 214/69OGH24.09.1969

nur T2; Veröff: JBl 1970,382

5 Ob 36/70OGH25.02.1970

nur T1; Veröff: SZ 43/51 = EvBl 1970/269 S 464 = JBl 1973,47

6 Ob 105/71OGH26.05.1971

nur T1

1 Ob 96/72OGH05.05.1972

nur T2<br/>Anm: Veröff: SZ 45/57

4 Ob 624/75OGH04.11.1975

nur T1; Beisatz: Es kommt auf die Gesamtsituation im Einzelfall an. (T3) Veröff: EvBl 1976/145 S 273

8 Ob 539/77OGH07.09.1977

nur T2

8 Ob 541/77OGH05.10.1977

nur T2

5 Ob 304/80OGH25.03.1980

nur T2

5 Ob 750/80OGH02.12.1980

nur T2

7 Ob 697/80OGH27.11.1980

Auch; nur T1

6 Ob 767/80OGH05.03.1981

nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Zahlungsunfähigkeit ist also anzunehmen, wenn ein nicht bloß vorübergehender, sondern ein dauernder Mangel an Zahlungsmitteln besteht, der den Schuldner hindert, fällige Schulden zu bezahlen. Zahlte die Gemeinschuldnerin die dringendsten Schulden, ändert dies an der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nichts. (T4)

4 Ob 547/81OGH17.11.1981

nur T1; Beis wie T4 nur: Zahlungsunfähigkeit ist also anzunehmen, wenn ein nicht bloß vorübergehender, sondern ein dauernder Mangel an Zahlungsmitteln besteht. (T5) Veröff: EvBl 1982/164 S 521

1 Ob 533/81OGH08.04.1981

nur T2

5 Ob 503/81OGH20.10.1981

nur T2; Beis wie T5

7 Ob 795/81OGH10.12.1981

nur T1

5 Ob 586/82OGH04.05.1982

nur T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 55/65

6 Ob 816/81OGH19.05.1982

nur T2

3 Ob 539/82OGH26.01.1983

nur T2; Veröff: EvBl 1984/151 S 549 = JBl 1982,654

3 Ob 577/85OGH26.06.1985

Auch; nur T2

2 Ob 532/86OGH11.11.1986

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5

2 Ob 574/88OGH25.04.1989

nur T2; Beis wie T5 nur: Zahlungsunfähigkeit ist also anzunehmen, wenn ein nicht bloß vorübergehender, sondern ein dauernder Mangel an Zahlungsmitteln besteht, der den Schuldner hindert, fällige Schulden zu bezahlen. (T6)

7 Ob 655/90OGH27.09.1990

nur T1; Beis wie T6

6 Ob 37/01mOGH26.04.2001

Auch; nur T2; Beisatz: Ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, unterliegt der rechtlichen Beurteilung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts, wobei es darauf ankommt, ob der Schuldner objektiv gesehen außerstande war, seine fälligen Verbindlichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bezahlen, und ob die Aussicht bestand, dass sich seine Liquidität wieder verbessern würde, und (wenn ja) in welchem Zeitraum. (T7)

1 Ob 134/07yOGH22.10.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner nicht im Stande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen. (T8); Veröff: SZ 2007/162

8 Ob 133/08dOGH16.12.2008

Auch; nur T1; Beisatz: In der Regel wird eine Kreditfälligstellung bei Liquiditätsproblemen des Schuldners Zahlungsunfähigkeit auslösen. Allerdings kann sowohl eine Umschuldungsmöglichkeit als auch die Möglichkeit, mit den Gläubigern eine Ratenvereinbarung zu schließen, auch eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit beseitigen, wenn der Schuldner dadurch in die Lage versetzt wird, dass das Gesamtobligo in einer für Beträge dieser Größenordnung durchaus üblichen Frist getilgt werden kann. Es ist daher bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auch auf die realistische Möglichkeit einer Umschuldung Bedacht zu nehmen. (T9); Bem: Siehe auch RS0124451. (T10); Veröff: SZ 2008/183

9 ObA 138/12bOGH21.02.2013

Auch; nur T1

8 Ob 17/20pOGH24.04.2020

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19600525_OGH0002_0050OB00152_6000000_001