OGH 8Ob541/77

OGH8Ob541/775.10.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Walter Lenfeld, Rechtsanwalt in Landeck, als Masseverwalter im Konkurs des G* V* S 9/76 des Landesgerichtes Innsbruck, wider die beklagte Partei D* V*, Tankstellenpächter, *, vertreten durch Dr. Alois Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, wegen Unwirksamkeit einer Exekution (Streitwert S 183.104,‑‑ sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 2. Juni 1977, GZ 3 R 298/77‑15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Landeck vom 29. März 1977, GZ C 943/76‑9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0080OB00541.77.1005.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 6.422,‑‑ bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen von S 960,‑‑ und die Umsatzsteuer von S 404,‑‑) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Auf Grund des Versäumungsurteiles des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. März 1975, GZ 25 Cg 135/75, rechtskräftig seit 21. April 1975, wurde dem nunmehrigen Beklagten D* V* wieder den Verpflichteten G* V* zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 183.104,‑‑ sA mit Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 24. April 1975, GZ E 1287/75, hinsichtlich der diesem gehörigen Liegenschaft EZ * KG * die zwangsweise Pfandrechtsbegründung bewilligt.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 11. Juli 1975 E 38/75 wurde auf Antrag der Landeshypothekenanstalt Tirol hinsichtlich dieser Liegenschaft das Zwangsversteigerungsverfahren bewilligt, dem der Beklagte laut Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 30. Oktober 1975, E 63/75‑11, beigetreten ist.

Der Kläger ist Masseverwalter im Konkurs des G* V*, welcher mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Jänner 1976, (S 9/76) eröffnet wurde.

Laut Beschluß des Landesgerichtes vom 30. Jänner 1976 trat der Kläger gemäß § 119 KO dem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die Liegenschaft in EZ * KG * bei.

Mit seiner am 1. Dezember 1976 erhobenen Klage macht der Kläger als Masseverwalter den Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO geltend und beantragt die Fällung des Urteils, daß die vom Beklagten als betreibender Partei gegen den Gemeinschuldner G* V* wegen der vollstreckbaren Forderung von S 183.104,‑‑ sA zu E 1287/75 des Bezirksgerichtes Landeck geführte Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob der Liegenschaft in EZ * KG * und zu E 63/75 des Bezirksgerichtes Landeck geführte Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft in EZ * KG * gegenüber den Gläubigern im Konkurs des G* V* S 9/76 des Landesgerichtes Innsbruck unwirksam sei; der Beklagte sei schuldig sein Einverständnis zu erteilen, daß der gesamte Betrag an Kapital, Zinsen und Kosten, der ihm auf Grund der Exekutionsbewilligung zu E 1287/75 und E 63/75 des Bezirksgerichtes Landeck in der Verteilung des Meistbotes in der Zwangsversteigerung der Liegenschaft in EZ * KG * zugewiesen werde, in die Konkursmasse des G* V* eingezahlt werde.

Der Beklagte bestritt die Voraussetzungen der Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Die gegenständliche Forderung des Beklagten gegen V* von S 183.104,‑‑ betrifft Treibstoffrechnungen aus der ersten Jahreshälfte 1974 bis einschließlich Mitte August dieses Jahres. Mit Ausnahme der ersten Rechnung wurde nie eine Zahlung geleistet. Nachdem V* das Versäumungsurteil über S 183.104,‑‑ sA zugestellt erhalten hatte, rief seine Frau beim Vertreter des Beklagten wegen einer Ratenvereinbarung an, wobei von einem Ratenbetrag von S 30.000,‑‑ die Rede war. Mit Schreiben vom 9. April 1975 wurde dem Gemeinschuldner mitgeteilt, der Beklagte sei einverstanden, daß die Forderung in monatlichen Teilbeträgen von S 30.000,‑‑ abgedeckt werde, dies jedoch nur unter der Bedingung, daß die Forderung nach Rechtskraft des Urteiles grundbücherlich sichergestellt werde. Zu diesem Zeitpunkt stand dem Gemeinschuldner eine Forderung von S 600.000,‑‑ gegenüber einer Schweizer Firma betreffend einen Transport nach Pakistan zu. Dieser Forderungsbetrag ging jedoch in der Folge nicht ein. Eine Ratenzahlung seitens V*s erfolgte deshalb nicht mehr. Der Beklagte hat sich vor dem Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung über die Zahlungsfähigkeit des G* V* nicht informiert und keine Erkundigungen über anhängige Exekutionen eingeholt. Tatsächlich waren gegen V* bereits zahlreiche Exekutionen anhängig und wurden vor Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung bereits zwangsweise Pfandrechte mit einem Gesamtbetrag von S 1,871.061,64 bewilligt.

Im Konkursverfahren gegen den Gemeinschuldner V* sind insgesamt Forderungen von über drei Millionen Schilling angemeldet. Für den Großteil der Forderungen besteht keine bücherliche Sicherstellung, bzw kein Befriedigungsrecht. Der Kläger brachte vier Anfechtungsklagen mit einem Gesamtstreitwert von ca S 380.000,‑‑ ein und es verbleibt für die Masse, wenn diese Anfechtungsklagen erfolgreich sind, ein Überschuß von S 190.000,‑‑. Im letzten Jahr vor Konkurseröffnung wurden Zwangspfandrechte in Höhe von S 498.191,‑‑ begründet. Derzeit besteht die Masse aus einem Vermögen von ca S 90.000,‑‑, welche sich im Falle des Erfolges der eingebrachten vier Anfechtungsklagen um weitere S 190.000,‑‑ erhöhen würde.

Außer der in Zwangsversteigerung gezogenen Liegenschaft ist keinerlei sonstiges Vermögen des Gemeinschuldners G* V* vorhanden. Der Schätzwert der Liegenschaft betrug S 1,018.184,‑‑.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht insbesondere aus: Die Zahlungsunfähigkeit des nunmehrigen Gemeinschuldners sei für den Zeitpunkt der bewilligten zwangsweisen Pfandrechtsbegründung (24. April 1975) insbesondere im Hinblick auf die schon damals anhängigen zahlreichen Exekutionen und dessen hohe Belastung mit Zwangspfandrechten zu bejahen. Hievon hätte der Beklagte Kenntnis haben müssen, doch sei eine solche für die Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO nicht erforderlich. Ein Anspruch auf Sicherstellung in der bewilligten Art sei dem Gläubiger und nunmehrigen Beklagten gegen seinen Schuldner nicht zugestanden. Das Versäumungsurteil habe nur einen Anspruch auf Zahlung begründet. Die Begründung des exekutiven Pfand- und Befriedigungsrechtes stelle eine abweichende Inkongruente Deckung dar. Die Anfechtung sei befriedigungstauglich, weil sie zu einer Leistung an die Masse und zu einer Verbesserung der Befriedigungsaussichten der übrigen Gläubiger des Gemeinschuldners führen werde. Die Begünstigung des Beklagten sei innerhalb eines Jahres vor Konkurseröffnung erfolgt. Auch die Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO sei durch die gegenständliche Klagsführung eingehalten. Somit seien die Voraussetzungen für die Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO zu bejahen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,‑‑ übersteige. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes billigte das Gericht zweiter Instanz dessen rechtliche Beurteilung.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klagsabweisung abzuändern.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision des Beklagten keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Die Rechtsrüge beschränkt sich darauf, die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des nunmehrigen Gemeinschuldners im Zeitpunkt der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung (24. April 1875) zu bestreiten. Ihre Argumente sind jedoch nicht stichhältig.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein auch nicht überschuldeter Schuldner fällige Schulden mangels parater Zahlungsmittel nicht oder nicht pünktlich zu bezahlen vermag (5 Ob 152/60, SZ 38/61, EvBl 1976/145 ua). Die Beurteilung der Frage, ob Zahlungsunfähigkeit anzunehmen ist, bildet den Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Maßgebend hiefür ist die festgestellte Gesamtsituation des späteren Gemeinschuldners im maßgeblichen Zeitpunkt (EvBl 1976/145 ua). Im Zeitpunkt der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung waren im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner bereits zahlreiche, in Beilage I im einzelnen angeführte Exekutionen anhängig; vor der gegenständlichen zwangsweisen Pfandrechtsbegründung waren bereits zwangsweise Pfandrechte mit einem Gesamtbetrag von S 1,871.061,64 bewilligt worden. Berücksichtigt man, daß nach den Feststellungen außer einer mit S 1,018.514,‑‑ geschätzten Liegenschaft – deren Verwertung in den hier zum Tragen kommenden Regelfall längere Zeit in Anspruch genommen hätte, – beim Gemeinschuldner kein verwertbares Vermögen vorhanden war und im Konkursverfahren Forderungen von mehr als 3 Mill S angemeldet wurden, dann kam wohl von einer bloßen Zahlungsstockung, die nur dann vorläge, wenn die erforderlichen Zahlungsmittel alsbald beschafft werden könnten, keine Rede sein. Die Annahme der Vorinstanzen, daß beim nunmehrigen Gemeinschuldner bereits am 24. April 1975 Zahlungsunfähigkeit vorlag, ist somit frei von Rechtsirrtum. Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, das Anbot von Ratenzahlungen an den Beklagten stehe dieser Annahme deshalb entgegen, weil der nunmehrige Gemeinschuldner solche Ratenzahlungen nicht angeboten hätte, wenn er zahlungsunfähig gewesen wäre, sodaß hieraus zwingend zu schließen sei, daß er im Zeitpunkt der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung noch nicht zahlungsunfähig gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Ist schon das Ersuchen um Ratenzahlung keineswegs schlechthin als Indiz für Zahlungsfähigkeit zu werten, so ist dies wohl umso weniger der Fall, wenn, wie der Beklagte selbst einräumt, in der Folge keinerlei Ratenzahlung erfolgte. Ob der nunmehrige Gemeinschuldner dieses Anbot in der später enttäuschten Hoffnung auf das Einlangen von Zahlungsmitteln machte und der Beklagte dieses Anbot im Vertrauen auf dessen Erklärung annahm, kann unerörtert bleiben, weil für die Beurteilung des Anfechtungstatbestandes des § 30 Abs 1 Z 1 KO es – wie die Vorinstanzen gleichfalls richtig erkannt haben – weder darauf ankommt, ob der Anfechtungsgegner, noch, ob der spätere Gemeinschuldner selbst seine Zahlungsunfähigkeit kannte oder kennen mußte (5 Ob 152/60, SZ 46/57 ua).

Die Bejahung der weiteren Voraussetzung der Anfechtung nach der angeführten Gesetzesstelle durch die Vorinstanzen wird von der Revision nicht bekämpft. Es genügt daher, auf die zutreffende mit der Rechtsprechung des OGH im Einklang stehende (SZ 46/57, EvBl 1976/145 ua) Begründung der Vorinstanzen hinzuweisen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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