OGH Bsw21906/04; (RS0126647)

OGHBsw21906/04;13.6.2019

Rechtssatz

Für den Fall, dass das nationale Recht eine Möglichkeit der Überprüfung einer lebenslangen Haftstrafe mit Blick auf ihre Umwandlung, Beendigung oder Erlass bzw. eine bedingte Entlassung vorsieht, ist damit den Erfordernissen von Art 3 MRK Genüge getan. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Minimalfrist für den Teil der Haft, der in jedem Fall zu verbüßen ist, vorliegt und sogar dann, wenn die Möglichkeiten einer bedingten Entlassung für lebenslänglich Verurteilte beschränkt ist. Jedenfalls wird eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht bereits aufgrund der Tatsache zu einer unverrückbaren, dass sie zur Gänze verbüßt wird. Ziel und Zweck von Art 3 MRK wird bereits Rechnung getragen, wenn sie de jure und de facto herabgesetzt werden kann.

Normen

MRK Art3 III4

Bsw 21906/04AUSL12.02.2008

Bemerkung: Kafkaris gegen Zypern (T1a); Veröff: NL 2008,24

Bsw 9146/07EGMR17.01.2012

Auch; Beisatz: Ein Problem unter Art 3 MRK kann nur dann auftreten, wenn eine andauernde Inhaftierung aus legitimen strafpolitischen Gründen – wie etwa Abschreckung und Schutz der Öffentlichkeit – nicht länger gerechtfertigt ist und die Strafe sowohl de facto als auch de jure nicht herabgesetzt werden kann. (Bem: Harkins und Edwards gg. das Vereinigte Königreich) (T1)<br/>Veröff: NL 2012,11

Bsw 66069/09EGMR17.01.2012

Auch; Beis wie T1; Veröff NL 2012,20

Bsw 24027/07EGMR10.04.2012

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: NL 2012,114

Bsw 66069/09EGMR09.07.2013

nur: Für den Fall, dass das nationale Recht eine Möglichkeit der Überprüfung einer lebenslangen Haftstrafe mit Blick auf ihre Umwandlung, Beendigung oder Erlass bzw. eine bedingte Entlassung vorsieht, ist damit den Erfordernissen von Art 3 MRK Genüge getan. Jedenfalls wird eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht bereits aufgrund der Tatsache zu einer unverrückbaren, dass sie zur Gänze verbüßt wird. (T2)<br/>Veröff: NL 2013,241

Bsw 140/10EGMR04.09.2014

Auch; Veröff: NL 2014,383

14 Os 53/17aOGH05.09.2017

Auch

Bsw 10511/10EGMR26.04.2016

auch; Beis wie T1; Veröff: NL 2016,110

Bsw 57592/08EGMR17.01.2017

Auch; nur: Für den Fall, dass das nationale Recht eine Möglichkeit der Überprüfung einer lebenslangen Haftstrafe mit Blick auf ihre Umwandlung, Beendigung oder Erlass bzw. eine bedingte Entlassung vorsieht, ist damit den Erfordernissen von Art 3 MRK Genüge getan. (T3)<br/>Beisatz: Die im innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien und Voraussetzungen für die Überprüfung müssen einen ausreichenden Grad an Klarheit und Bestimmtheit haben und die relevante Judikatur des EGMR widerspiegeln. Zu lebenslanger Haft verurteilte Gefangene haben ein Recht, von Anfang an zu wissen, was sie tun müssen, um für eine Entlassung in Betracht gezogen zu werden, und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist. (Hutchinson gg. das Vereinigte Königreich [GK]) (T4)<br/>Beisatz: Die MRK schreibt nicht vor, ob die Überprüfung durch die Gerichtsbarkeit oder die Exekutive erfolgen muss. (Hutchinson gg. das Vereinigte Königreich [GK]) (T5)<br/>Veröff: NL 2017,7

Bsw 77633/16AUSL13.06.2019

vgl; Beisatz wie T4<br/>Anm: Veröff: NL 2019,197

Dokumentnummer

JJR_20080212_AUSL002_000BSW21906_0400000_002