EGMR Bsw57592/08

EGMRBsw57592/0817.1.2017

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Hutchinson gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 17.1.2017, Bsw. 57592/08.

 

Spruch:

Art. 3 EMRK - Anforderungen an die Überprüfung lebenslanger Haft.

Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (14:3 Stimmen).

 

Begründung:

Sachverhalt:

Der 1941 geborene Bf. wurde 1984 wegen Mord und Vergewaltigung verurteilt. Er war in ein Haus eingebrochen, hatte einen Mann, dessen Frau und den erwachsenen Sohn erstochen und die 18-jährige Tochter mehrmals vergewaltigt. Der Richter verhängte eine lebenslange Freiheitsstrafe und empfahl eine zu verbüßende Mindestdauer (tariff) von 18 Jahren. 1994 wurde vom Secretary of State eine »whole life order« über ihn verhängt. (Anm: Eine solche Anordnung der Verbüßung der gesamten lebenslangen Freiheitsstrafe bewirkt, dass der Strafgefangene nur aufgrund einer Entscheidung des Secretary of State entlassen werden kann.)

Nach Inkrafttreten des Criminal Justice Act 2003 (Anm: Mit dem Criminal Justice Act 2003 ging die Zuständigkeit zur Festlegung der Mindesthaftdauer vom Secretary of State auf den Richter über.) beantragte der Bf. eine Überprüfung seiner Freiheitsstrafe. Der High Court entschied mit Urteil vom 16.5.2008, dass schon alleine wegen der Schwere der Straftat kein Grund dafür bestehe, von der Entscheidung des Secretary of State abzugehen.

Aufgrund dieser Anordnung des Ausschlusses der vorzeitigen Entlassung kann die Freiheitsstrafe des Bf. nur beendet werden, wenn der Secretary of State gemäß § 30 Crime (Sentence) Act 1997 zur Ansicht gelangt, dass »außergewöhnliche Umstände« vorliegen, die eine Entlassung aus »Gründen der Barmherzigkeit« rechtfertigen. Die dabei verfolgte Politik wurde im April in einer veröffentlichten Richtlinie (Lifer Manual) dargelegt. Demnach muss der Gefangene – neben weiteren Voraussetzungen – todkrank sein und die Lebenserwartung weniger als drei Monate betragen.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) durch seine lebenslange Haft.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

(37) Die Stellungnahmen der Parteien beschränkten sich auf die Frage, ob die Situation des Bf. hinsichtlich seiner lebenslangen Freiheitsstrafe angesichts des Urteils [des Court of Appeal] in der Sache R. v. McLoughlin (Anm: Siehe dazu unten Rn. 39.) den im Urteil Vinter u.a./GB dargelegten Anforderungen von Art. 3 EMRK entspricht.

Wurde das innerstaatliche Recht klargestellt?

(38) In Vinter u.a./GB ging der GH davon aus, dass aus § 30 des Crime (Sentence) Act 1997 [...] eine Verpflichtung des Secretary of State abgeleitet werden konnte, einen zu lebenslanger Haft verurteilten Strafgefangenen zu entlassen, wenn nachgewiesen werden konnte, dass eine fortgesetzte Inhaftierung nicht länger mit Art. 3 EMRK vereinbar war, beispielsweise weil sie nicht länger durch legitime Strafzwecke gerechtfertigt werden konnte. [...] Neben der einschlägigen Rechtsprechung zog der GH jedoch auch die veröffentlichten amtlichen Richtlinien und die praktische Anwendung des Rechts auf zu lebenslanger Haft Verurteilte heran. Er stellte fest, dass die vom Secretary of State im Lifer Manual dargelegte Politik zu restriktiv war, um mit den Grundsätzen des Urteils Kafkaris/CY vereinbar zu sein. Er wies weiters darauf hin, dass das Lifer Manual zu lebenslanger Haft Verurteilten nur ein teilweises Bild von den Voraussetzungen vermittelte, unter denen die Befugnis zur Entlassung ausgeübt werden könnte. Er kam zu dem Schluss, dass der Widerspruch zwischen § 30 in seiner konventionskonformen Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte und der engen Formulierung des Lifer Manuals einen solchen Mangel an rechtlicher Klarheit bedeutete, dass die lebenslange Haft aus Sicht des Art. 3 EMRK nicht als reduzierbar angesehen werden konnte.

(39) In der Entscheidung McLoughlin [vom 18.2.2014] reagierte der Court of Appeal ausdrücklich auf die in Vinter u.a./GB geäußerte Kritik. Er bestätigte die gesetzliche Verpflichtung des Secretary of State, die Befugnis zur Entlassung in einer mit Art. 3 EMRK vereinbaren Weise auszuüben. Zur veröffentlichten Richtlinie, die er ebenfalls als höchst restriktiv erachtete, stellte der Court of Appeal klar, dass das Lifer Manual die Verpflichtung des Secretary of State nicht einschränken kann, alle nach § 30 relevanten Umstände zu berücksichtigen. [...] Das Versäumnis, eine amtliche Richtlinie an die relevanten gesetzlichen Vorschriften und die Rechtsprechung anzupassen, hat wie der Court of Appeal erklärte, nach dem innerstaatlichen Recht keine Auswirkungen.

(40) Nach Ansicht des GH hat der Court of Appeal Klarheit hinsichtlich des Inhalts des relevanten innerstaatlichen Rechts geschaffen und damit die im Urteil Vinter u.a./GB erkannte Diskrepanz gelöst. [...]

Entspricht das innerstaatliche Recht den Anforderungen von Art. 3 EMRK?

Allgemeine Grundsätze zur lebenslangen Freiheitsstrafe

(42) [...] Die Konvention verbietet nicht die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe über jene, die wegen besonders schwerwiegenden Straftaten wie Mord verurteilt werden. Um mit Art. 3 EMRK vereinbar zu sein, muss eine solche Strafe aber de jure und de facto herabsetzbar sein. Es muss also sowohl eine Aussicht auf Entlassung für den Gefangenen bestehen als auch eine Möglichkeit zur Überprüfung geben. Eine solche Überprüfung muss einschätzen, ob legitime Strafgründe für die fortgesetzte Anhaltung des Gefangenen bestehen. Diese Gründe umfassen Bestrafung, Abschreckung, Schutz der Öffentlichkeit und Resozialisierung. Die Balance zwischen ihnen ist nicht notwendigerweise statisch und kann sich im Lauf der Freiheitsstrafe verschieben, sodass die ursprüngliche Rechtfertigung nach einer längeren Zeit der Strafverbüßung wegfallen kann. [...]

(44) Die im innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien und Voraussetzungen für die Überprüfung müssen einen ausreichenden Grad an Klarheit und Bestimmtheit haben und die relevante Judikatur des GH widerspiegeln. [...] Zu lebenlanger Haft verurteilte Gefangene haben ein Recht, von Anfang an zu wissen, was sie tun müssen, um für eine Entlassung in Betracht gezogen zu werden, und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist. [...]

(45) Was den Charakter der Überprüfung betrifft, hat der GH betont, dass es nicht seine Aufgabe ist vorzuschreiben, ob sie durch die Gerichtsbarkeit oder die Exekutive erfolgt [...].

Anwendung dieser Grundsätze

Charakter der Überprüfung

(46) In England und Wales ist die Überprüfung von Freiheitsstrafen dem Secretary of State anvertraut. [...]

(47) Der GH bemerkt, dass ein gerichtliches Verfahren eine Reihe wichtiger Garantien mit sich bringt: die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Entscheidungsorgans, Verfahrensgarantien und Schutz gegen Willkür. [...]

(49) Dass eine Überprüfung durch die Exekutive den Anforderungen von Art. 3 EMRK genügen kann, zeigt die Beurteilung der Systeme in Zypern und Bulgarien durch den GH. [...] Der GH bemerkt hier, dass der einschlägige europäische Standard eine Überprüfung durch die Exekutive nicht ausschließt [...].

(50) Aus der Rechtsprechung geht somit klar hervor, dass der exekutive Charakter einer Überprüfung für sich nicht den Anforderungen von Art. 3 EMRK widerspricht. Der GH sieht keinen Grund, davon abzugehen.

(52) Außerdem sind die Entscheidungen des Secretary of State der Überprüfung durch die innerstaatlichen Gerichte unterworfen, die derselben Verpflichtung unterliegen, auf eine mit der Konvention vereinbaren Weise zu handeln. [...] Der High Court hätte die Macht, direkt die Entlassung des Gefangenen anzuordnen, wenn er dies für notwendig erachten würde, um Art. 3 EMRK zu entsprechen.

(53) Obwohl dem GH keine Beispiele für eine gerichtliche Überprüfung einer Weigerung des Secretary of State, einen zu lebenslanger Haft Verurteilten zu entlassen, vorgelegt wurden, ist er doch davon überzeugt, dass nun eine maßgebliche gerichtliche Überprüfung vorhanden ist. Dass bis heute keine Praxis besteht, was angesichts der relativ kurzen Zeit seit der Entscheidung McLoughlin nicht überraschend ist, spricht nicht unbedingt gegen das innerstaatliche System [...].

Umfang der Überprüfung

(54) In der Entscheidung McLoughlin vertrat der Court of Appeal die Ansicht [...], dass der Secretary of State seine Befugnis zur Entlassung in einer mit [...] Art. 3 EMRK vereinbaren Weise ausüben muss.

(55) Insbesondere präzisierte er mit Blick auf das Urteil des GH in Vinter u.a./GB, dass die in § 30 genannten »außergewöhnlichen Umstände« rechtlich nicht auf Situationen des Lebensendes, wie sie im Lifer Manual verlautbart werden, beschränkt sein können, sondern alle außergewöhnlichen Umstände einschließen müssen, die für eine Entlassung aus Gründen der Barmherzigkeit relevant sind. Obwohl der Court of Appeal davon Abstand nahm, die Bedeutung der Worte »außergewöhnliche Umstände« in diesem Kontext näher auszuführen oder Kriterien zu entwickeln, erinnerte er an frühere innerstaatliche Rechtsprechung, wonach ein außergewöhnlicher Fortschritt des Gefangenen im Gefängnis zu berücksichtigen ist. [...] Es ist daher [...] offensichtlich Teil des in England und Wales geltenden Rechts, dass außerordentlicher Fortschritt auf dem Weg der Resozialisierung unter die Bedeutung des Wortlauts des Gesetzes fällt und daher ein Grund für eine Überprüfung ist.

(56) Was den anderen in § 30 verwendeten Begriff »Gründe der Barmherzigkeit« betrifft, wurde auch hier die vom Lifer Manual auferlegte enge Auslegung durch das Urteil des Court of Appeal korrigiert, der betonte, dass der Begriff nicht auf humanitäre Gründe beschränkt ist, sondern eine weite Bedeutung hat, damit er mit Art. 3 EMRK vereinbar ist. Auch in dieser Hinsicht ist der Human Rights Act von Bedeutung, dessen § 3 verlangt, dass Gesetze von allen öffentlichen Stellen in einer mit der Konvention vereinbaren Weise ausgelegt und angewendet werden.

(57) Diese Klarstellungen sind ausreichend, um den GH vom Bestehen einer Überprüfung zu überzeugen, die nicht nur berücksichtigen kann, sondern auch muss, ob eine fortgesetzte Inhaftierung angesichts der signifikanten Änderung eines zu lebenslanger Haft Verurteilten und dem Fortschritt bei der Resozialisierung noch mit legitimen Strafgründen gerechtfertigt werden kann.

Kriterien und Bedingungen einer Überprüfung

(58) [...] Die Frage ist, ob jene, die im innerstaatlichen System eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen, wissen können, was sie tun müssen, um für eine Entlassung in Betracht gezogen zu werden, und unter welchen Bedingungen die Überprüfung stattfindet.

(59) Beide Parteien bezogen sich auf Fälle, die Kammern dieses GH seit dem Urteil Vinter u.a./GB entschieden haben. [...] Während die in diesen Urteilen verwendeten Formulierungen gewisse Unterschiede aufweisen, ist der wesentliche Punkt in ihnen allen derselbe, nämlich, dass im Einklang mit der allgemeinen Anforderung der Rechtssicherheit ein Grad der Bestimmtheit oder Präzision hinsichtlich der Kriterien und Voraussetzungen für die Überprüfung einer Freiheitsstrafe bestehen muss.

(60) Berücksichtigt werden müssen gleichermaßen jene Fälle nach Vinter, in denen der GH zu dem Schluss gelangte, dass das innerstaatliche System hinsichtlich der Herabsetzbarkeit lebenslanger Freiheitsstrafen mit Art. 3 EMRK vereinbar war. Es gibt drei solche Urteile und sie zeigen, dass kein hoher Grad an Präzision erforderlich ist, um der Konvention zu entsprechen.

(63) Der GH erachtet das innerstaatliche System in dieser spezifischen Hinsicht aus zwei Gründen nicht als ungenügend. Erstens wird die Ausübung der Befugnis nach § 30, wie McLoughlin klarstellt und der Human Rights Act bestimmt, von der gesamten relevanten Rechtsprechung dieses GH, wie sie sich derzeit darstellt und wie sie vielleicht in der Zukunft weiterentwickelt oder klargestellt wird, angeleitet werden. Die Darlegung seiner relevanten Rechtsprechung in den vorangegangenen Absätzen zielt darauf ab, den Secretary of State und die innerstaatlichen Gerichte dabei zu unterstützen, ihre gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, in diesem Bereich in einer mit der EMRK vereinbaren Weise zu handeln.

(64) Der zweite Grund ist, dass – wie der Court of Appeal feststellte und der GH anerkannte – zu erwarten ist, dass die konkrete Bedeutung der in § 30 verwendeten Begriffe in der Praxis weiter konkretisiert werden wird. Die Pflicht des Secretary of State, jede solche einer gerichtlichen Überprüfung unterliegende Entscheidung zu begründen, ist hier von Bedeutung, da sie eine Garantie für die konsistente und transparente Ausübung der Befugnis zur Entlassung darstellt.

(65) Der GH möchte allerdings hinzufügen, dass eine Überarbeitung des Lifer Manuals (und weiterer amtlicher Informationsquellen) im Hinblick auf das vom Court of Appeal klargestellte Recht und die einschlägige Judikatur zu Art. 3 EMRK wünschenswert wäre, damit das anwendbare Recht leicht zugänglich ist. [...]

Zeitrahmen für die Überprüfung

(66) Ein besonderer Aspekt der Rechtssicherheit ist der Zeitrahmen für die Überprüfung der Strafe. In Vinter legte der GH dar, dass ein Gefangener nicht gezwungen sein soll, eine unbestimmte Zahl von Jahren zu warten, bevor es ihm gestattet ist, eine auf Art. 3 EMRK gestützte Anfechtung zu erheben.

(67) Eine automatische Überprüfung der Strafe nach einer festgelegten Mindestzeit stellt im Allgemeinen einen wichtigen Schutz für den Gefangenen gegen das Risiko einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Inhaftierung dar. [...]

(69) Der GH ist im vorliegenden Fall nicht der Ansicht, dass die in Vinter hinsichtlich der Unbestimmtheit und deren Rückwirkungen auf einen zu lebenslanger Haft Verurteilten geäußerte Besorgnis derzeit auch für den Bf. gilt. Wie § 30 des Criminal (Sentence) Act 1997 bestimmt, kann der Secretary of State »jederzeit« die Entlassung anordnen. Wie die Regierung bestätigt hat, folgt daraus, dass es dem Bf. freisteht, jederzeit eine Überprüfung seiner Anhaltung durch den Secretary of State zu beantragen. Es steht dem GH nicht zu, darüber zu spekulieren, wie effektiv ein solches System, das ein Mindestmaß an Regulierung aufweist, in der Praxis generell funktionieren mag. Der Fokus dieses Verfahrens liegt auf der individuellen Situation des Bf. und dieser hat nicht behauptet, dass er daran gehindert wäre oder davor zurückschrecken würde, jederzeit den Secretary of State anzurufen, um für eine Entlassung in Betracht gezogen zu werden. Bevor er zu seiner Schlussfolgerung kommt, verweist der GH jedoch wie schon in Vinter einmal mehr auf das einschlägige rechtsvergleichende und internationale Material, das »eindeutig die Einrichtung eines speziellen Mechanismus unterstützt, der eine Überprüfung spätestens 25 Jahre nach der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und weitere periodische Überprüfungen vorsieht«.

Schlussfolgerung

(70) Die Entscheidung McLoughlin hat nach Ansicht des GH den in Vinter festgestellten Mangel an Klarheit beseitigt, der sich aus der Diskrepanz [...] zwischen dem anwendbaren Recht und den veröffentlichten amtlichen Richtlinien ergab. Zusätzlich brachte der Court of Appeal eine Klarstellung hinsichtlich des Umfangs und der Gründe für eine Überprüfung durch den Secretary of State, die Art ihrer Durchführung sowie der Verpflichtung des Secretary of State, einen zu lebenslanger Haft Verurteilten zu entlassen, wenn eine fortgesetzte Anhaltung nicht länger als durch legitime Strafzwecke gerechtfertigt angesehen werden kann. Das innerstaatliche System, das auf Gesetzen (dem Criminal [Sentence] Act 1997 und dem Human Rights Act) sowie veröffentlichten Richtlinien (dem Lifer Manual) beruht, weist somit nicht länger den vom GH in Vinter erkannten Widerspruch auf. [...]

(71) Wie der GH oft ausgesprochen hat, liegt die primäre Verantwortung für den Schutz der Konventionsrechte bei den innerstaatlichen Behörden. Er ist der Ansicht, dass der Court of Appeal die gebotenen Schlüsse aus dem Vinter-Urteil gezogen und sich durch die Klarstellung des innerstaatlichen Rechts mit der Ursache für die Konventionsverletzung auseinandergesetzt hat.

(72) Der GH gelangt zu dem Schluss, dass die lebenslange Freiheitsstrafe nun als herabsetzbar und damit als mit Art. 3 EMRK vereinbar angesehen werden kann.

(73) Der GH [...] hat es nicht für notwendig befunden, gesondert zu prüfen, ob den Anforderungen von Art. 3 EMRK hinsichtlich lebenslanger Freiheitsstrafen, wie sie in Vinter dargelegt wurden, im Fall des Bf. vor der Entscheidung McLoughlin entsprochen wurde. Er möchte jedoch darauf hinweisen [...], dass sich die Umstände betreffend die lebenslange Freiheitsstrafe des Bf. zu dieser Zeit nicht von jenen der Bf. im Fall Vinter unterschieden.

Aus diesem Grund stellt der GH keine Verletzung von Art. 3 EMRK fest (14:3 Stimmen; abweichende Sondervoten der Richter López Guerra, Pinto de Albuquerque und Sajó).

Vom GH zitierte Judikatur:

Kafkaris/CY v. 12.2.2008 (GK) = NL 2008, 24

Vinter u.a./GB v. 9.7.2013 (GK) = NLMR 2013, 241

Khoroshenko/RUS v. 30.6.2015 = NLMR 2015, 228

Murray/NL v. 26.4.2016 = NLMR 2016, 110

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.1.2017, Bsw. 57592/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2017, 7) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/17_1/Hutchinson.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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