6 Ob 108/02d | OGH | 19.12.2002 |
2 Ob 86/02i | OGH | 30.01.2003 |
Vgl; Beisatz: Es hat auch nach Aufhebung des zweiten Halbsatzes des § 12a FLAG als verfassungswidrig im Fall in Österreich nicht steuerpflichtiger Unterhaltsschuldner dabei zu bleiben, dass die Familienbeihilfe nicht auf die Unterhaltspflicht des geldunterhaltspflichtigen Elternteils anzurechnen ist. (T1) |
6 Ob 43/03x | OGH | 20.03.2003 |
Vgl; Beis wie T1 |
6 Ob 91/03f | OGH | 26.06.2003 |
7 Ob 207/03x | OGH | 10.09.2003 |
nur: Die im Rahmen der Unterhaltsbemessung im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001 und vom 19. Juni 2002 gebotene steuerliche Entlastung hat dann nicht zu erfolgen, wenn der Unterhaltsschuldner nicht steuerpflichtig ist. (T2); Beisatz: Es handelt sich hier um einen ausschließlich im Ausland steuerlich veranlagten Vater, der in Österreich sohin keiner (insbesondere Einkommenssteuerpflicht) Steuerpflicht unterliegt. (T3) |
7 Ob 60/04f | OGH | 28.07.2004 |
8 Ob 90/09g | OGH | 22.10.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung der Familienbeihilfe zugunsten eines Unterhaltsschuldners, der zwar seinen Wohnsitz in Österreich hat, jedoch ausschließlich in der Slowakei arbeitet und aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, das auch im Verhältnis zur Slowakischen Republik weiter gilt, in Österreich nicht einkommenssteuerpflichtig ist. (T4); Beisatz: Der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner in Österreich allenfalls indirekte Steuern (etwa Umsatzsteuer) zu zahlen hat, spielt keine Rolle, weil die vom Verfassungsgerichtshof geforderte steuerliche Entlastung dem Einkommen (und damit der Einkommensteuerbelastung) des Unterhaltspflichtigen gelten soll. (T5) |
4 Ob 143/12a | OGH | 18.10.2012 |
Auch; Beisatz: Auch einem Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich, der im Inland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist eine steuerliche Entlastung entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung zuzubilligen. (T6) |
9 Ob 75/15t | OGH | 25.05.2016 |
Auch; Beis wie T3 |
8 Ob 51/16g | OGH | 28.06.2016 |
Auch; Beisatz: Für die Frage, ob der Vater im Inland steuerpflichtig ist, kommt es nicht auf die grundsätzliche Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 EStG, sondern vielmehr darauf an, ob in Österreich effektiv eine Besteuerung erfolgt, seine Einkünfte also ganz oder teilweise in Österreich tatsächlich zur Berechnung seiner Steuerlast herangezogen werden. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vater in Österreich nicht veranlagt wird oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Besteuerung in Österreich unterbleibt. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen in Österreich; Erwerbstätigkeit in Deutschland. (T8) |
3 Ob 140/16h | OGH | 22.09.2016 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Aus dem Diskriminierungsverbot nach Art 21 Abs 2 EU-Grundrechtecharta ist für den Unterhaltsschuldner nichts zu gewinnen, weil dieses die Diskriminierung von Unionsbürgern aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, die Höhe der Unterhaltspflicht aber gerade nicht an seine Staatsangehörigkeit (oder auch an seinen Wohnsitz), sondern ausschließlich an das Fehlen einer in Österreich bestehenden Einkommensteuerpflicht anknüpft (vgl 9 Ob 75/15t). Gleiches gilt für das Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK. (T9) |
6 Ob 153/16t | OGH | 29.11.2016 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zum Ehegattensplitting nach deutschem Steuerrecht. (T10) |
6 Ob 7/18z | OGH | 28.02.2018 |
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Die Prozentsatzmethode wird in derartigen Fällen aber angewendet. (T11) |
3 Ob 14/19h | OGH | 26.04.2019 |
Auch; Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_20021219_OGH0002_0060OB00108_02D0000_001
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