OGH 5Ob268/02a (RS0117352)

OGH5Ob268/02a25.4.2019

Rechtssatz

Die Durchsetzung petitorischer Rechtsschutzansprüche ist keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinn des § 13c WEG 1975, nunmehr § 18 WEG 2002.

Normen

WEG 1975 §13c Abs1
WEG 2002 §18 Abs1

5 Ob 268/02aOGH20.11.2002
5 Ob 88/04hOGH29.10.2004
5 Ob 18/06tOGH21.03.2006

Vgl aber; Beisatz: Das Rechtsschutzbegehren, einen notwendigerweise allgemeinen Teil der Liegenschaft (§ 2 Abs 4 zweiter Fall WEG 2002) von unberechtigter Inanspruchnahme durch Dritte freizuhalten, kann nicht nur von den Wohnungseigentümern aus dem Titel des Eigentums, sondern auch von der Eigentümergemeinschaft als ordentliche Verwaltungsmaßnahme durchgesetzt werden. Dabei ist sie keineswegs auf einen Feststellungsanspruch beschränkt, sondern berechtigt, alle dem Ziel der Freimachung und Freihaltung dienenden Ansprüche zu verfolgen, wozu auch ein Räumungsanspruch zu zählen ist. (T1)

5 Ob 206/07sOGH08.01.2008

Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Bei der Erhaltung eines Servitutsweges, der eine Wohnungseigentumsanlage mit dem öffentlichen Wegenetz verbindet, handelt es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung. Gleiches gilt für die Entfernung von Schnee, der im Zuge der Schneeräumung neben dem Weg auf dem dienenden Grundstück gelagert wurde. (T2); Veröff: SZ 2008/1

1 Ob 177/08yOGH31.03.2009
3 Ob 140/11aOGH08.11.2011

Beisatz: In diesem Umfang bedarf es zur Begründung der Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft der durch die WRN 2006 geschaffenen Möglichkeit der Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG. (T3)

5 Ob 88/16aOGH22.11.2016

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/120

5 Ob 144/16mOGH01.03.2017

Auch; Beisatz: Die Abwehr von Eingriffen betreffend allgemeine Teile der Liegenschaft, wie das Begehren auf Entfernung von einem Miteigentümer eigenmächtig auf einem allgemeinen Zufahrtsweg abgelagerter Erdbrocken, ist als dem Eigentumsrecht entspringend nicht der Verwaltung der Liegenschaft zuzuordnen. Soweit die Entscheidung 5 Ob 18/06t von diesem Grundsatz abweicht, ist diese nicht mehr aufrecht zu erhalten. (T4)

5 Ob 44/17gOGH29.08.2017

Auch

5 Ob 16/18sOGH15.05.2018

Auch; Beisatz: Ein allfälliger, ihre Kompetenz überschreitender Beschluss der Eigentümergemeinschaft kann unbefristet bekämpft und zur Klarstellung der Rechtslage beseitigt werden. (T5)<br/>Beis wie T3

5 Ob 226/18yOGH25.04.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_20021120_OGH0002_0050OB00268_02A0000_001