OGH 13Os149/01 (RS0115901)

OGH13Os149/0112.9.2019

Rechtssatz

1. Während einer nach § 180 Abs 4 StPO vollzogenen Haft kommen zwar Enthaftungsantrag und Beschwerde gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft, nicht aber eine Grundrechtsbeschwerde in Betracht, weil die Untersuchungshaft für die Dauer eines solchen Vollzuges ihre Wirksamkeit (Effektivität) verliert.

2. Eine Grundrechtsbeschwerde kommt gegen eine gemäß § 180 Abs 4 StPO im Vollzug befindliche Strafhaft nicht in Betracht. Dessen ungeachtet besteht aber die Möglichkeit die Aufhebung des Haftbeschlusses zu beantragen und damit in Verbindung auch die Wirksamkeit der darauf gegründeten, vom Untersuchungsrichter verfügten Abweichungen vom Vollzug der Strafhaft in Wegfall zu bringen.

Normen

GRBG §1 Abs1
StPO §173 Abs4 B
StPO §180 Abs4
StPO §193 Abs5

13 Os 149/01OGH07.11.2001
14 Os 19/03OGH11.02.2003

Auch

13 Os 122/08bOGH27.08.2008

Teilweise gegenteilig; Beisatz: Ist bei Haftbeschwerden die Einhaltung aller die Haft betreffenden, vom Gericht zu beachtenden Vorschriften Prozessgegenstand und bildet die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde, kann - auch im Licht der aktuellen Ausweitung des Grundrechtsschutzes in strafgerichtlichen Verfahren - die Ansicht nicht aufrecht erhalten werden, einer nach (endgültigem oder allenfalls nur vorübergehendem) Wegfall der Untersuchungshaft (hier: zufolge § 173 Abs 4 StPO) prüfenden Haftentscheidung des Oberlandesgerichts komme keine Grundrechtsbedeutung zu. (T1); Bem: Gegenteilig zu Punkt 1 des Rechtssatzes. (T2)

12 Os 139/16gOGH24.11.2016

Vgl auch; Beisatz: Nur eine zum Entscheidungszeitpunkt vollstreckbare und sofort zu vollziehende Haft anderer Art vermag ‑ unter der weiteren Voraussetzung der Substituierbarkeit der Haftzwecke – ein Hafthindernis mit der Konsequenz einer Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit (§ 2 Abs 1 GRBG) bei dessen Nichtberücksichtigung zu begründen. (T3)

12 Os 104/19iOGH12.09.2019

Vgl; Beisatz: Nach § 173 Abs 4 StPO angeordnete Abweichungen vom Strafvollzug können nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof sein. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20011107_OGH0002_0130OS00149_0100000_001