13 Os 149/01 | OGH | 07.11.2001 |
14 Os 19/03 | OGH | 11.02.2003 |
Auch |
13 Os 122/08b | OGH | 27.08.2008 |
Teilweise gegenteilig; Beisatz: Ist bei Haftbeschwerden die Einhaltung aller die Haft betreffenden, vom Gericht zu beachtenden Vorschriften Prozessgegenstand und bildet die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde, kann - auch im Licht der aktuellen Ausweitung des Grundrechtsschutzes in strafgerichtlichen Verfahren - die Ansicht nicht aufrecht erhalten werden, einer nach (endgültigem oder allenfalls nur vorübergehendem) Wegfall der Untersuchungshaft (hier: zufolge § 173 Abs 4 StPO) prüfenden Haftentscheidung des Oberlandesgerichts komme keine Grundrechtsbedeutung zu. (T1); Bem: Gegenteilig zu Punkt 1 des Rechtssatzes. (T2) |
12 Os 139/16g | OGH | 24.11.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Nur eine zum Entscheidungszeitpunkt vollstreckbare und sofort zu vollziehende Haft anderer Art vermag ‑ unter der weiteren Voraussetzung der Substituierbarkeit der Haftzwecke – ein Hafthindernis mit der Konsequenz einer Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit (§ 2 Abs 1 GRBG) bei dessen Nichtberücksichtigung zu begründen. (T3) |
12 Os 104/19i | OGH | 12.09.2019 |
Vgl; Beisatz: Nach § 173 Abs 4 StPO angeordnete Abweichungen vom Strafvollzug können nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof sein. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20011107_OGH0002_0130OS00149_0100000_001
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