European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00104.19I.0912.000
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mag. Felix T***** verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wiener Neustadt mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2016, AZ 54 Hv 127/15p, und vom 23. Juni 2016, AZ 25 Hv 4/16p, über ihn verhängte Freiheitsstrafen von insgesamt vier Jahren und sechs Monaten mit dem errechneten Haftende am 6. März 2020 (IVV-Abfrage vom 12. August 2019).
Bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ist zu AZ 3 St 115/18t ein Ermittlungsverfahren – soweit hier von Bedeutung – gegen Mag. Felix T***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen anhängig.
In diesem Verfahren beantragte die Staatsanwaltschaft am 18. Dezember 2018 – bezogen auf die Zeit nach der Entlassung des Genannten aus der Strafhaft (vgl den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien S 2) – die Verhängung der Untersuchungshaft über Mag. Felix T***** aus den Haftgründen der Verdunkelungs‑ und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 2 und 3 lit b und c StPO.
Am 28. Mai 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft gemäß § 173 Abs 4 zweiter Satz StPO unter näherer Anführung der Abweichungen vom Vollzug an, dass „Mag. Felix T***** […] während der Dauer des Ermittlungsverfahrens als Untersuchungshäftling zu behandeln“ sei (ON 112).
Gegen diese Anordnung erhob Mag. T***** Einspruch wegen Rechtsverletzung, den das Landesgericht Wiener Neustadt mit Beschluss vom 7. Juni 2019, AZ 31 HR 158/18d, abwies.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichteten Beschwerde des Mag. T***** gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss dahin Folge, dass es den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt im Umfang der Abweisung des Einspruchs aufhob und feststellte, dass die Anordnung vom 28. Mai 2019 das Gesetz in § 173 Abs 4 StPO verletzt.
Dagegen richtet sich die direkt beim Obersten Gerichtshof (siehe aber § 4 Abs 1 erster Satz GRBG) eingebrachte, nicht von einem Verteidiger unterschriebene „Grundrechtsbeschwerde“ des Mag. T*****.
Gemäß § 1 Abs 2 GRBG gelten die Bestimmungen des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht für den Vollzug von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen. Nach § 173 Abs 4 StPO angeordnete Abweichungen vom Strafvollzug können nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof sein (13 Os 149/01).
Da sich die Eingabe des Mag. T***** somit als unzulässig erweist, bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Beisetzung der derzeit fehlenden Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde (RIS‑Justiz RS0061469, RS0061089).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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