OGH 14Os69/01 (RS0115528)

OGH14Os69/019.4.2019

Rechtssatz

Eine Strafteilung nach § 43a Abs 2 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der verbleibende Rest der Freiheitsstrafe zusammen mit der nach § 19 Abs 3 zweiter Satz StGB zu errechnenden Ersatzfreiheitsstrafe sechs Monate nicht übersteigt.

Normen

StGB §31
StGB §43a Abs2

14 Os 69/01OGH03.07.2001
15 Os 86/03OGH26.06.2003

Auch; Beisatz: Im Fall der Verhängung einer Zusatzstrafe ist ausschließlich diese - und nicht die unter Einrechnung der im "Vorurteil" ausgesprochenen Freiheitsstrafe sich ergebende "Gesamtstrafe" - maßgeblich. (T1)

14 Os 173/07hOGH16.01.2008
15 Os 131/12xOGH17.10.2012

Auch

15 Os 147/15dOGH11.11.2015

Beis wie T1

14 Os 29/19zOGH09.04.2019

Beisatz: Bei der in § 43a Abs 2 StGB vorgesehenen Strafenkombination ist das ohne Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen in Betracht kommende Ausmaß der gedachten Freiheitsstrafe im Urteilsspruch nicht (wohl aber in den Entscheidungsgründen) anzuführen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20010703_OGH0002_0140OS00069_0100000_001