OGH 1Ob538/94 (RS0017974)

OGH1Ob538/9426.4.2019

Rechtssatz

Liegt eine Einigung über Ware und Preis vor, so ist für die Annahme, die Parteien hätten lediglich einen Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB geschlossen, bei Konsensualverträgen, somit auch beim Liegenschaftskauf, im Zweifel kein Raum, sodass ohne besonderen Grund nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten den umständlicheren Weg der Notwendigkeit des neuerlichen Vertragsabschlusses gewählt.

Normen

ABGB §861
ABGB §936 II
ABGB §1051

1 Ob 538/94OGH29.03.1994
1 Ob 2322/96vOGH14.10.1997

Auch; Veröff: SZ 70/197

3 Ob 315/97pOGH23.02.1998
10 Ob 147/02vOGH27.08.2002
2 Ob 33/05zOGH14.06.2005

Vgl aber; Beisatz: Diese Zweifelsregel gilt aber nicht, wenn sich - wie hier - aus den Umständen ergibt, dass die Parteien doch einen Vorvertrag wollen und das Zustandekommen des Hauptvertrages von der Unterfertigung eines schriftlichen Kaufvertrages abhängig sein soll. (T1)

7 Ob 18/08kOGH07.02.2008
3 Ob 58/10sOGH28.04.2010
4 Ob 178/12yOGH18.10.2012

Beis wie T1; Beisatz: Ob sich im konkreten Fall aus den Umständen ergibt, dass der Abschluss des Vorvertrags dem Parteiwillen entsprach, kann nur für den Einzelfall und nicht allgemein beantwortet werden, weshalb ‑ von Fällen einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung der Vorinstanz abgesehen ‑ regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten ist. (T2)

2 Ob 210/13sOGH02.10.2014

Auch

3 Ob 17/19zOGH26.04.2019

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19940329_OGH0002_0010OB00538_9400000_002