OGH 9ObA73/88; 9ObA115/89; 8ObA305/94; 8ObA216/95 (RS0017766)

OGH9ObA73/88; 9ObA115/89; 8ObA305/94; 8ObA216/9523.7.2019

Rechtssatz

Selbst wenn die Aussetzungsvereinbarung ausdrücklich darauf gerichtet ist, dass der Arbeitsvertrag gelöst wird, damit zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll, wird man, wenn die Parteien den einvernehmlich gelösten Arbeitsvertrag nicht oder nur zum Teil abwickeln und eine volle Anrechnung der Dienstzeiten und Anwartschaften aus diesem Arbeitsvertrag auf den gleichzeitig abgeschlossenen aufschiebend befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren, die Vereinbarung nicht mehr als Lösung-, sondern als echte Karenzierungsvereinbarung qualifizieren müssen. An einer Abwicklung des dem Wortlaute nach gelösten Arbeitsvertrages fehlt es etwa dann, wenn dem Arbeitnehmer die Endabrechnung nicht ausgehändigt wird und die fälligen Zahlungen, so etwa die allfällige Urlaubsentschädigung, die allfällige Abfertigung und die anteiligen Sonderzahlungen nicht geleistet werden.

Normen

ABGB §914 IIIb
ABGB §1151 ID

9 ObA 73/88OGH13.04.1988

Veröff: SZ 61/94 = RdW 1988,429 = WBl 1988,436 = Arb 10738

9 ObA 115/89OGH10.05.1989

Beisatz: Die Parteien wählen typischerweise eine Konstruktion, die einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld nach sich zieht. (T1)

8 ObA 305/94OGH26.01.1995

Beisatz: § 48 ASGG (T2)

8 ObA 216/95OGH11.05.1995

Vgl auch; Beisatz: Hat der Arbeitsgeber anlässlich jeder saisonalen Unterbrechung die Sonderzahlungen und die Urlaubsabfindung ausbezahlt, liegt nicht bloß eine Aussetzung vor. (T3) <br/>Beis wie T2

8 ObA 216/96OGH13.06.1996
9 ObA 222/97fOGH14.01.1998

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Absicht des Dienstnehmers auf Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld und die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse deuten auf eine Unterbrechung, weil nicht anzunehmen ist, dass die Arbeitsvertragsparteien sich wegen Errichtung oder Verwendung einer "Lugurkunde" iSd § 239 StGB strafbar und gemäß § 25 AlVG regresspflichtig machen wollten. (T4)

9 ObA 147/98bOGH20.05.1998

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4 nur: Die Absicht des Dienstnehmers auf Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld und die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse deuten auf eine Unterbrechung. (T5)

8 ObA 58/98gOGH25.06.1998

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Nichtauszahlung einer Abfertigung spricht nicht eindeutig für eine Karenzierung, da bei saisonalen Arbeitsverhältnissen wegen der regelmäßigen Unterbrechungen ein Abfertigungsanspruch oftmals gar nicht entsteht. (T6)<br/>Beisatz: Auch die Bereitschaft während der Zwischensaison ein Zimmer zu überlassen, ist eine bloße Gefälligkeit, der keine entscheidende Bedeutung zukommt. (T7)

9 ObA 25/99pOGH17.03.1999

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Führt aber die Erforschung des Parteiwillens im Einzelfall zum gegenteiligen Ergebnis, kann der Umstand, dass dem Arbeitnehmer mit seinem Einverständnis der Bezug von Arbeitslosengeld ermöglicht wurde, für sich allein die Annahme einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen. (T8)

9 ObA 155/99gOGH30.06.1999

Vgl auch; Beis wie T8

8 ObA 152/99gOGH21.10.1999
9 ObA 249/99dOGH03.11.1999

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6

8 ObS 106/01yOGH28.05.2001

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 nur: Die Nichtauszahlung einer Abfertigung spricht nicht eindeutig für eine Karenzierung. (T9)

9 ObA 231/01pOGH27.03.2002

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6

9 ObA 13/09sOGH26.01.2010

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz wie T8

9 ObA 35/19sOGH23.07.2019

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 2019/65

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_009OBA00073_8800000_001

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