OGH 8ObA216/95(8ObA217/95)

OGH8ObA216/95(8ObA217/95)11.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in den Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Mirko N*****, Abwäscher, und 2. Bosiljka N*****, Stubenmädchen, beide ***** beide vertreten durch Dr.Erwin Hölzl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Hotel M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Traunwieser ua Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 1. S

87.588 brutto sA und 2. S 90.047,65 brutto sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. November 1994, GZ 13 Ra 59/94-20, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.September 1992, GZ 17 Cga 40/92-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei an Kosten des Revisionsverfahrens je 5.359,20 S (darin 893,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Im übrigen ist den Ausführungen der Revisionswerber folgendes zu erwidern:

Soweit die Revisionswerber eine durchgehende Beschäftigung vom Jahre 1973 bzw 1974 bis zum Jahre 1984 unterstellen, gehen sie nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen über saisonale Unterbrechungen auch während dieses Zeitraumes aus. Zieht man in Betracht, daß die Arbeitsverhältnisse der klagenden Parteien anläßlich jeder saisonalen Unterbrechung durch Auszahlung der aliquoten Sonderzahlungen und der Urlaubsabfindung abgewickelt wurden, hat die beklagte Arbeitgeberin ihren Willen, die Arbeitsverhältnisse mit den klagenden Parteien nicht bloß auszusetzen, sondern jeweils zu beenden, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht (siehe Runggaldier zu 4 Ob 50/85 in ZAS 1986, 135 ff; RdW 1988, 98; Arb 10.738; RdW 1989, 311; Runggaldier-Schima, Aussetzungsvereinbarungen in Saisonbetrieben, 60 ff).

Zufolge der durch die langjährige Zusammenarbeit entstandenen Bindung zwischen den klagenden Parteien und den Inhabern der beklagten Partei ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß die Belassung des von der beklagten Partei während der "toten Saison" nicht benötigten Dienstzimmers als bloße Gefälligkeit zu werten ist, der für die Beurteilung der Frage, ob die beklagte Partei nach dem Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers (siehe Rummel in Rummel ABGB2 I § 863 Rz 8) die Arbeitsverhältnisse bloß aussetzen oder beenden wollte, im Hinblick auf den durch die Abwicklung der Arbeitsverhältnisse deutlich bekundeten Willen, die Arbeitsverhältnisse jeweils zu beenden, keine entscheidende Bedeutung zukommt.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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