OGH 1Ob36/79 (RS0008900)

OGH1Ob36/7927.8.2019

Rechtssatz

Im Zweifel hebt das spätere Gesetz alle, auch die spezielleren Gesetze eines bestimmten Rechtsgebietes dann auf, wenn es selbst eine sogenannte Kodifikation ist, also eine beabsichtigte vollständige und abschließende Regelung eines ganzen Rechtsgebietes; in diesem Fall schließt nur eine allgemeine Klausel, wie zum Beispiel "unberührt bleiben ..." diese Wirkung aus. (hier: AHG)

Normen

ABGB §6
ABGB §7
ABGB §9

1 Ob 36/79OGH14.12.1979

Veröff: SZ 52/186 = EvBl 1980/100 S 322 = BankArch 1980,258 (Glosse v. Schinnerer) = JBl 1980,539 (größtenteils zust. Koziol) = ÖZW 1980,85 (mit Gl. v. Frotz)

6 Ob 613/83OGH02.02.1984

Veröff: SZ 57/29 = EvBl 1984,90 S 351 = JBl 1984,614

1 Ob 8/95OGH17.10.1995

Veröff: SZ 68/191

1 Ob 99/98kOGH25.08.1998

nur: Im Zweifel hebt das spätere Gesetz alle, auch die spezielleren Gesetze eines bestimmten Rechtsgebietes dann auf, wenn es selbst eine sogenannte Kodifikation ist, also eine beabsichtigte vollständige und abschließende Regelung eines ganzen Rechtsgebietes. (T1); Beisatz: Liegt eine Kodifikation nicht vor, ist die Frage der Weitergeltung der älteren speziellen Norm durch Auslegung zu lösen. (T2)

8 ObA 339/99gOGH24.02.2000

nur T1; Hier: Betriebsvereinbarung. (T3)

2 Ob 92/11kOGH30.08.2012

nur T1; Auch Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/81

8 ObA 76/12bOGH24.01.2013

Auch; nur T1; Beisatz: Die Bestimmungen des GlBG stehen zu den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften im Derogationsverhältnis. Siehe auch RS0128508. (T4); Veröff: SZ 2013/11

9 ObA 119/18tOGH27.08.2019

Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2019/76

Dokumentnummer

JJR_19791214_OGH0002_0010OB00036_7900000_001