OGH 4Ob177/07v (RS0123062)

OGH4Ob177/07v29.5.2018

Rechtssatz

Seit der UWG-Novelle 2007 muss in folgender Reihenfolge geprüft werden, ob eine Geschäftspraktik unlauter ist: Fällt sie unter die „Liste" des Anhangs? Wenn nein: Liegt sonst eine aggressive (§ 1a UWG) oder irreführende (§ 2 UWG) Geschäftspraktik vor? Wenn nein: Fällt sie unter die Generalklausel des § 1 UWG?

Normen

UWG §1 E
UWG §1a
UWG §1 Abs4 Z2 C11
UWG §1 Abs1 Z1 Fall2 C1
UWG §2 A4

4 Ob 177/07vOGH22.01.2008

Veröff: SZ 2008/7

4 Ob 42/08tOGH08.04.2008

Beisatz: Dies setzt voraus, dass eine unlautere und damit unzulässige Geschäftspraktik zumindest im Regelfall schon dann vorliegt, wenn einer der Tatbestände der §§ 1a und 2 UWG oder des Anhangs zum UWG erfüllt ist. (T1)

4 Ob 113/08hOGH08.07.2008

Vgl aber; Beisatz: Diese Prüfungsreihenfolge bezieht sich nur auf Geschäftspraktiken im Sinn von § 1 Abs 4 Z 2 UWG, dh auf Handlungen und Unterlassungen, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammenhängen. Wird hingegen das Begehren (ausschließlich) auf eine lauterkeitsrechtlich relevante Verletzung (anderer) genereller Normen, dh auf ein sonstiges unlauteres Verhalten im Sinn von § 1 Abs 1 Z 1 Fall 2 UWG, gegründet, so wäre eine vorrangige Prüfung des Anhangs zum UWG und der speziellen Regelungen zu irreführenden und aggressiven Geschäftspraktiken weder erforderlich noch zulässig. (T2)

4 Ob 165/11kOGH28.02.2012

Vgl; Beisatz: Unter „Geschäftspraktik“ iSd § 1 Abs 4 Z 2 UWG fällt auch eine Bezugnahme auf fremde Produkte. (T3)

4 Ob 76/12yOGH10.07.2012

Vgl; Beis wie T3

4 Ob 115/13kOGH20.01.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Erhöhung des Grundentgelts trotz der Zusage seiner betraglich unveränderten Beibehaltung stellt nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern auch eine aggressive Geschäftspraktik im Sinn von § 1a UWG dar. (T4)

4 Ob 68/18fOGH29.05.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20080122_OGH0002_0040OB00177_07V0000_001