OGH 10Ob57/06i (RS0121579)

OGH10Ob57/06i27.2.2018

Rechtssatz

§ 58a ÄrzteG hat den Zweck, dass nach Behandlungsfehlern geführte Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen oder vergleichbaren Einrichtungen den „Ablauf" der Verjährung hemmen. Ungeachtet der Verwendung des Begriffes „Ablauf" in den Gesetzesmaterialien wird inhaltlich eine Fortlaufshemmung normiert. Der im letzten Satz genannte 18-Monats-Zeitraum „nach Beginn des Laufes dieser Hemmungsfrist" ist im Zusammenhang mit dem ersten Teil des Satzes offenbar so zu verstehen, dass die Hemmung ab ihrem Eintritt höchstens 18 Monate dauern darf.

Normen

ÄrzteG §58a

10 Ob 57/06iOGH24.10.2006

Beisatz: § 58a ÄrzteG ist gemäß § 49 Abs1 B-VG am 11. 8. 2001 in Kraft getreten. Spezielle Übergangsbestimmungen für die Regelung sind in der 2. Ärztegesetz-Novelle nicht enthalten. Daraus ist zu schließen, dass die Hemmung gemäß § 58a ÄrzteG bei einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist eintreten kann. (T1)

6 Ob 116/07pOGH13.07.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: Klägerin überreichte nach Zustellung der abweislichen Entscheidung der Schlichtungsstelle innerhalb eines Monats die vorliegende Schadenersatzklage - Verjährung verneint. (T2)

6 Ob 276/07tOGH24.01.2008

Auch

2 Ob 263/09dOGH17.06.2010

Auch; Beisatz: Gehen die Verhandlungen oder reicht das Verfahren vor der Schlichtungsstelle oder beim Patientenanwalt über die Frist von 18 Monaten hinaus, ist nach allgemeinen Grundsätzen überdies von einer Ablaufhemmung auszugehen. (T3)

5 Ob 22/15vOGH24.02.2015

Vgl auch

2 Ob 4/16aOGH25.02.2016

Auch; nur: § 58a ÄrzteG hat den Zweck, dass nach Behandlungsfehlern geführte Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen oder vergleichbaren Einrichtungen den „Ablauf" der Verjährung hemmen. Ungeachtet der Verwendung des Begriffes „Ablauf" in den Gesetzesmaterialien wird inhaltlich eine Fortlaufshemmung normiert. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Auch bei unzuständiger Schlichtungsstelle, jedoch Einlassung durch Krankenhausträger. (T5)

9 Ob 64/17bOGH27.02.2018

Dokumentnummer

JJR_20061024_OGH0002_0100OB00057_06I0000_001