Normen
10 Ob 57/06i | OGH | 24.10.2006 |
Beisatz: § 58a ÄrzteG ist gemäß § 49 Abs1 B-VG am 11. 8. 2001 in Kraft getreten. Spezielle Übergangsbestimmungen für die Regelung sind in der 2. Ärztegesetz-Novelle nicht enthalten. Daraus ist zu schließen, dass die Hemmung gemäß § 58a ÄrzteG bei einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist eintreten kann. (T1) |
6 Ob 116/07p | OGH | 13.07.2007 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Klägerin überreichte nach Zustellung der abweislichen Entscheidung der Schlichtungsstelle innerhalb eines Monats die vorliegende Schadenersatzklage - Verjährung verneint. (T2) |
6 Ob 276/07t | OGH | 24.01.2008 |
Auch |
2 Ob 263/09d | OGH | 17.06.2010 |
Auch; Beisatz: Gehen die Verhandlungen oder reicht das Verfahren vor der Schlichtungsstelle oder beim Patientenanwalt über die Frist von 18 Monaten hinaus, ist nach allgemeinen Grundsätzen überdies von einer Ablaufhemmung auszugehen. (T3) |
5 Ob 22/15v | OGH | 24.02.2015 |
Vgl auch |
2 Ob 4/16a | OGH | 25.02.2016 |
Auch; nur: § 58a ÄrzteG hat den Zweck, dass nach Behandlungsfehlern geführte Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen oder vergleichbaren Einrichtungen den „Ablauf" der Verjährung hemmen. Ungeachtet der Verwendung des Begriffes „Ablauf" in den Gesetzesmaterialien wird inhaltlich eine Fortlaufshemmung normiert. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Auch bei unzuständiger Schlichtungsstelle, jedoch Einlassung durch Krankenhausträger. (T5) |
9 Ob 64/17b | OGH | 27.02.2018 |
Dokumentnummer
JJR_20061024_OGH0002_0100OB00057_06I0000_001
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