OGH 8Ob123/05d; 4Ob62/11p; 1Ob188/12x; 2Ob74/12i; 1Ob118/16h; 4Ob59/18g (RS0120785)

OGH8Ob123/05d; 4Ob62/11p; 1Ob188/12x; 2Ob74/12i; 1Ob118/16h; 4Ob59/18g25.9.2018

Rechtssatz

Hat der geschädigte Kläger infolge pflichtwidriger Anlageberatung nicht die gewünschten risikolosen sondern risikoträchtige Wertpapiere erworben, so kann der Schädiger dem Anleger den Einwand der Schadensminderungspflicht bei Verkauf oder Behalten der Wertpapiere nur dann entgegenhalten, wenn die Verkaufs- oder Behalteobliegenheit dem Anleger zumutbar war. Da im Regelfall die Kursentwicklung keine sicheren Schlüsse des einzelnen Anlegers auf Unternehmenswert und objektiven Wert seiner Beteiligung zulässt, wird eine schuldhafte Verletzung der Verkaufs- oder Behalteobliegenheit des Anlegers nur in besonderen Fallkonstellationen zu bejahen sein.

Normen

ABGB §1304 A1
ABGB §1323 A
ABGB §1323 D

8 Ob 123/05dOGH23.02.2006

Veröff: SZ 2006/28

4 Ob 62/11pOGH05.07.2011

Vgl; Veröff: SZ 2011/84

1 Ob 188/12xOGH13.12.2012
2 Ob 74/12iOGH25.04.2013

Beisatz: Hier: Frage einer möglichen Verletzung einer Schadensminderungspflicht nach Kenntnis von der Nichtausführung einer Stop-Loss-Order durch die Bank und des dadurch bewirkten Schadens. (T1); Veröff: SZ 2013/42

1 Ob 118/16hOGH18.10.2016

Beisatz: Ob eine „besondere Fallkonstellation“ vorliegt, nach der dem Anleger eine Verkaufs- oder Behalteobliegenheit zugemutet werden kann, richtet sich daher ausschließlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und steht damit einer allgemein gültigen Aussage des Obersten Gerichtshofs zu diesem Problem entgegen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist im konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden, wenn es im Rahmen der Schadensminderungspflicht eine Veräußerung der Zertifikate durch den Anleger für zumutbar erachtete, weil diese noch vor Eintritt eines Kursverlusts die Risikoträchtigkeit der von ihr erworbenen Anlage erkannt hatte und auch noch nach Einhaltung einer angemessenen Überlegungsfrist diese mit Gewinn veräußern hätte können. (T3)

4 Ob 59/18gOGH25.09.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20060223_OGH0002_0080OB00123_05D0000_002

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