8 Ob 113/04g | OGH | 17.02.2005 |
9 Ob 50/11k | OGH | 29.05.2012 |
Auch; Beisatz: § 13 Abs 2 BTVG ordnet die unmittelbare Haftung des Sachverständigen gegenüber dem Erwerber im Zusammenhang mit einer unrichtigen Beurteilung des Baufortschritts an. (T1)<br/>Beisatz: Der Rückzahlungsanspruch gemäß § 14 BTVG soll eine entsprechende Vorfinanzierung der einzelnen Bauabschnitte durch den Bauträger sicherstellen. (T2) |
3 Ob 123/13d | OGH | 29.10.2013 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2013/104 |
4 Ob 3/14s | OGH | 25.03.2014 |
Auch; nur: Zweck der „Ratenplanmethode" im Sinn des § 10 BTVG ist es, eine Entsprechung zwischen den Zahlungen des Erwerbers und der Erhöhung des Wertes der Liegenschaft bzw seines Liegenschaftsanteils durch die zwischenzeitig erbrachten Bauleistungen zu gewährleisten. (T3)<br/>Beisatz: Die Haftung des sachverständigen Baufortschrittprüfers bezieht sich auf die Sicherung des Erfüllungsanspruchs des Erwerbers gegen den Bauträger in der Bauphase. (T4)<br/> |
3 Ob 225/17k | OGH | 21.03.2018 |
Vgl; nur T3; Beisatz: Solange nicht fest steht, dass der Bauträgervertrag endgültig nicht mehr erfüllt werden kann, ist es im Abwicklungsstadium unerheblich, ob einer vorzeitigen Zahlung ein ausreichender Gegenwert in Form bisher erreichter Bauleistungen gegenüber steht. (T5); Beisatz: Steht fest, dass eine weitere Erfüllung des Vertrags durch das Bauunternehmen nicht (mehr) stattfindet, ist der Sicherungszweck des BTVG (Absicherung des Vorauszahlungsrisikos des Erwerbers) nicht mehr maßgeblich. (T6) |
6 Ob 173/18m | OGH | 25.10.2018 |
Vgl auch; Die in § 10 Abs 2 BTVG definierten Ratenpläne sind nicht etwa als unverbindliche Vorschläge des Gesetzgebers zu verstehen, sondern zwingend, sodass die gesetzlich definierten Prozentwerte vertraglich nicht höher zugunsten des Bauträgers vereinbart werden können. (T7); Veröff: SZ 2018/85 |
Dokumentnummer
JJR_20050217_OGH0002_0080OB00113_04G0000_003